02.475 · Parlamentarische Initiative · 2002-12-13
Erledigt
Ausgangslage
Das Schweizer Volk sprach sich 1908 infolge verschiedener tragischer Vorfälle für ein Verbot von Absinth und Absinthnachahmungen aus. Bei der letzten Totalrevision der Bundesverfassung wurde diese Bestimmung aus dem Verfassungstext gestrichen. Es erscheint heute besser, solche Erzeugnisse zu reglementieren als ihnen das Locketikett der "verbotenen Früchte" umzuhängen. Die Gefährdung für die Bevölkerung ist bestimmt grösser, wenn ihr illegale, unkontrollierte Erzeugnisse angeboten werden, als wenn sie im Handel ein Erzeugnis erwerben kann, das allen Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung genügt. Auch unter dem Gesichtspunkt der Alkoholprävention erscheint es wünschenswerter, das Augenmerk auf sämtliche alkoholischen Getränke zu richten, als zwischen legalen und illegalen Erzeugnissen zu unterscheiden.
Das Absinthverbot wurde seinerzeit vor allem wegen des hohen Thujongehalts in Absintherzeugnissen und somit im Interesse der Volksgesundheit erlassen. Mittlerweile konnten dank anerkannter wissenschaftlicher Gutachten die Höchstwerte für diese schädliche Substanz festgelegt werden, so dass sich spezifische Gesundheitsgefährdungen durch Thujon verhindern lassen. Bei einer Aufhebung des Absinthverbots wäre dieser Thujon-Höchstwert analog den anderen anishaltigen Spirituosen anzuwenden, was gemäss geltendem Lebensmittelrecht Sanktionen bei Nichteinhaltung der Höchstwerte ermöglicht.
Die Aufhebung des Absinthverbots wurde vor allem von der Association Région Val-de-Travers verlangt, da die Bevölkerung dieser Gegend die Wermutpflanze wieder anbauen und ein Absintherzeugnis mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (AOC) und geschützter geografischer Angabe (GGA) herstellen möchte, was diesem Tal zu einer wirtschaftlichen Belebung verhelfen und seinen Landwirten eine Diversifizierungsmöglichkeit bieten würde.
Ständerat Jean-Claude Cornu (R, FR) reichte am 13. Dezember 2002 eine parlamentarische Initiative ein, welche die Aufhebung des in den Artikeln 2, 11 und 47 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) umschriebenen Absinthverbots verlangt.
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich die folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein. Ziel dieser Initiative ist es, die gesetzlichen Beschränkungen der Herstellung und Vermarktung von Absinth zu beseitigen.
Das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 4 Bst. a
a. für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die für den Eigengebrauch bestimmt sind;
(Rest des Buchstabens streichen)
Art. 11
Aufgehoben
Art. 47 Abs. 1 Bst. d
d. Aufgehoben
Begründung
Das Absinthverbot, das im Jahre 1908 in die Bundesverfassung aufgenommen worden war, wurde im Rahmen der Totalrevision von 1999 nicht beibehalten. Trotzdem bleibt das Verbot auf Gesetzesebene (Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992; SR 817.0) und auf Verordnungsebene (Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995; SR 817.02) bestehen.
Die Aufrechterhaltung des Verbots ist nicht mehr gerechtfertigt, und zwar insbesondere aus folgenden Gründen:
- Im Interesse der Volksgesundheit wurde der maximale Gehalt an Thuyon (Substanz, der die schädigende Wirkung von übermässigem Absinthkonsum zugeschrieben wird) bereits klar geregelt (siehe Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln; SR 817.021.23). Falls bei legaler Herstellung und anschliessendem Konsum von Absinth diese Vorschrift und weitere anwendbare Bestimmungen eingehalten werden, besteht für die Volksgesundheit folglich keine grössere Gefahr als bei anderen Spirituosen.
- Der Absinth hat für das Val-de-Travers einen unbestreitbaren landwirtschaftlichen und historischen Wert. Wirtschaftliche, soziokulturelle und touristische Aspekte sind für die Region von Bedeutung. Würde das Absinthverbot aufgehoben, so könnte im Val-de-Travers wieder ("legal") Absinth hergestellt werden. Damit würde man der stetig wachsenden Nachfrage gerecht, und es könnten längerfristig neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Zudem würde die Landwirtschaft vielfältiger, weil Absinth, Pfefferminze, Zitronenmelisse und Hysop angebaut werden könnten. Die "Grüne Fee", die über unsere Landesgrenzen hinaus bekannt ist, wäre ein Werbeträger für das Val-de-Travers. Mit diesem geschätzten Produkt und allem, was dazugehört, könnten das Val-de-Travers bekannt gemacht und ein positives, dynamisches Image dieser Region geschaffen werden.
- Das gesetzlich verankerte Absinthverbot verhindert, dass dieses authentische Erzeugnis durch eine geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB) oder eine geschützte geographische Angabe (GGA) geschützt werden kann. Dabei sind in der französischen Nachbarregion Herstellung und Verkauf ähnlicher Produkte erlaubt und nehmen ein immer grösseres Ausmass an. Damit könnte wahrscheinlich schnell in Vergessenheit geraten, dass der Absinth ein ursprüngliches und authentisches Erzeugnis des Val-de-Travers ist.
- Es ist der "Association Région Val-de-Travers" ein grosses Anliegen, dass das gesetzlich verankerte Absinthverbot aufgehoben wird.
Verhandlungen
Der Ständerat gab auf Antrag seiner Kommission der Initiative Cornu stillschweigend Folge. In der zweiten Phase schlug die Kommission dem Rat vor, das Absinthverbot im Lebensmittelgesetz und im Alkoholgesetz aufzuheben und damit den Absinth den übrigen Spirituosen gleichzustellen. Somit gelte nun auch für den Absinth ein festgelegter Grenzwert für den maximalen Thujongehalt (10 mg/kg). Der Ständerat stimmte den beiden Gesetzesänderungen diskussionslos und einstimmig zu.
Im Nationalrat beantragte die zuständige Kommission, dem Ständerat zu folgen und den Absinth gesetzlich wie die anderen Spirituosen zu behandeln. Dem widersetzte sich Markus Wäfler (E, ZH). Die gesundheitsschädigende Wirkung des Absinths habe sich nicht verändert, weshalb im Interesse des Jugendschutzes am Absinthverbot festzuhalten sei. Ohne Diskussion schloss sich der Rat jedoch seiner Kommission und dem Ständerat an mit 142 zu 13 bzw. 126 zu 11 Stimmen.