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06.3712 · Motion · 2006-12-14

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmungen dahingehend zu ergänzen, dass die Ausübung des Amtes als Bundesrat auf das 67. Altersjahr (d. h., nur 66-Jährige ...) begrenzt wird.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Nach Artikel 143 der Bundesverfassung sind in den Bundesrat alle Stimmberechtigten wählbar. Eine Altersschranke ist nicht vorgesehen. In seinem Bericht vom 21. April 2004 über Altersschranken auf kantonaler und kommunaler Ebene für Mitglieder der Exekutive und der Legislative (in Erfüllung der Motion Egerszegi-Obrist 02.3413) hat der Bundesrat Altersschranken generell als untaugliches Auswahlkriterium erachtet. Es besteht kein Anlass, von dieser Haltung abzuweichen, zumal die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Bundesverfassung in Artikel 8 Absatz 2 erstmals das Verbot der Altersdiskriminierung ausdrücklich verankert.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.