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07.492 · Parlamentarische Initiative · 2007-11-23

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Ausgangslage

Am 3. Juli 2006 wurde die Volksinitiative "Lebendiges Wasser" (07.060) eingereicht. Sie verlangt einen neuen Verfassungsartikel 76a "Renaturierung von Gewässern".

Der Bundesrat hat am 8. Juni 2007 beschlossen, dem Parlament zu beantragen, die Volksinitiative ohne Gegenentwurf dem Volk zur Ablehnung zu empfehlen. Der Bundesrat anerkennt zwar den Sanierungsbedarf unserer Gewässer, er vertritt jedoch die Auffassung, dass diese Defizite im Rahmen der geltenden Gesetze behoben werden sollen.

Am 4. Oktober 2007 bzw. am 6. Dezember 2007 haben die Räte einer Motion (07.3311. Epiney. Renaturierung von Fliessgewässern. Gegenentwurf zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser") zugestimmt. Diese fordert vom Bundesrat einen Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser", in welchem die Finanzierung von Renaturierungen durch einen Zuschlag von 0,1 Rappen pro Kilowattstunde auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze sichergestellt werden soll. Im Rahmen der Prüfung der Volksinitiative hat die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats beschlossen, einen indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser" zu erarbeiten, welcher Gegenstand der vorliegenden Kommissionsinitiative ist. Die Kommission anerkennt den Handlungsbedarf im Bereich des Gewässerschutzes, sie ist jedoch der Ansicht, dass die Volksinitiative zu weit gehe und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Schutz und Nutzung der Gewässer angestrebt werden solle. Die Kommission hält vor allem ein Antrags- und Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen für die Umsetzung der Massnahmen für nicht gerechtfertigt.

Der Gegenentwurf schlägt Gesetzesbestimmungen in verschiedenen Bereichen vor. Konkret sind das die Revitalisierung der Gewässer, die Verminderung der negativen Auswirkungen von Schwall und Sunk unterhalb von Wasserkraftwerken, Ausnahmen von den Mindestrestwassermengen bei Gewässerabschnitten mit geringem ökologischem Potenzial, die Berücksichtigung schützenswerter Kleinwasserkraftwerke bei Restwassersanierungen und die Reaktivierung des Geschiebehaushalts. Zudem enthält er einen Vorschlag zur Finanzierung entsprechender Massnahmen. (Quelle: Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates)

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates folgende parlamentarische Initiative ein:

Es werden die erforderlichen Gesetzesbestimmungen erarbeitet, damit:

1. die Revitalisierung (naturnahe Gestaltung) der öffentlichen Gewässer und ihrer Ufer gefördert wird;

2. eine Verminderung der negativen Auswirkungen von Schwall/Sunk in den Gewässern unterhalb von Speicherkraftwerken erreicht wird;

3. neue Ausnahmen von den Mindestrestwassermengen (Art. 32 GSchG) bei Gewässerabschnitten mit geringem ökologischen Potenzial unter Berücksichtigung des natürlichen Wasserkreislaufs geschaffen und schützenswerte Kleinwasserkraftwerke bei Restwassersanierungen besonders berücksichtigt werden;

4. die Wasserqualität durch die Restwassermenge gewährleistet ist (Gesundheitspolizei, Grundwasser, Abwassereinleitung, spezielle Lebensgemeinschaften wie z. B. in Auen);

5. der Geschiebehaushalt möglichst reaktiviert wird;

6. die Massnahmen gemäss Ziffer 1 bis 5 finanziert werden können.

Dabei darf die Energieproduktion aus Wasserkraft mit Blick auf die Ziele gemäss Energiegesetz nicht beeinträchtigt und müssen wohlerworbene Rechte respektiert werden.

Begründung

Im Bereich des Gewässerschutzes besteht Handlungsbedarf. Die Volksinitiative "Lebendiges Wasser (Renaturierungs-Initiative)" ist aber für die Mehrheit der Kommission nicht der richtige Weg, um den Zustand der Gewässer zu verbessern. Dies insbesondere, weil sie die Interessen der Wassernutzung zu wenig gewichtet und ein Antragsrecht für Umweltschutzorganisationen einführen will, das weder sachlich noch politisch gerechtfertigt ist. Es ist deshalb angezeigt, der Volksinitiative einen indirekten Gegenentwurf gegenüberzustellen. Damit sollen unter Berücksichtigung von berechtigten Schutz- und Nutzungsinteressen ausgewogene Lösungen für die Probleme im Bereich des Gewässerschutzes gefunden werden.

Verhandlungen

Der Gesetzesentwurf der ständerätlichen Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK) wurde - als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser" - vom Ständerat ohne Änderung einstimmig angenommen. Mit 23 zu 6 Stimmen empfahl er die Volksinitiative zur Ablehnung (siehe Geschäft 07.060). Die Forderung der Volksinitiative nach einem Antrags- und Beschwerderecht der Umweltverbände ging der grossen Mehrheit des Ständerates zu weit. Zudem würde das Interesse an der Nutzung der Gewässer mit der Initiative zu wenig berücksichtigt.

Im Nationalrat beantragte eine Kommissionsminderheit, bestehend aus Mitgliedern der SVP- und der der RL-Fraktion, auf die Vorlage nicht einzutreten. Sie sei zu teuer und zu einseitig auf die Schutzinteressen ausgerichtet. Zudem widerspreche sie dem Ziel, die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien zu fördern. Der Rat beschloss jedoch mit 94 zu 60 Stimmen Eintreten. Die SVP-Fraktion votierte geschlossen dagegen, die RL-Fraktion mehrheitlich.

In der Detailberatung lehnte der Rat mit klaren Mehrheiten verschiedene Anträge von bürgerlicher Seite ab, welche die ständerätliche Version mit "Kann-Formulierungen" verwässert hätten. Kritik am Gegenvorschlag gab es von grüner und linker Seite wegen der vorgesehenen Lockerung der Restwasservorschriften in Bächen oberhalb von 1500 Meter über Meer. Es gehe um Gewässer-, nicht um Energieschutz, monierte Franziska Teuscher (G, BE) und beantragte namens einer Kommissionsminderheit, auf diese Lockerung zu verzichten. Bastien Girod (G, ZH) verlangte für die Minderheit, tiefere Restwassermengen wenigstens nur bei "Gewässern mit geringem ökologischem, touristischem und landschaftlichem Potenzial" zuzulassen (Art. 32). Beide Minderheitsanträge unterlagen deutlich. Chancenlos blieb auch ein links-grüner Minderheitsantrag, die Sanierungsfristen für Wasserkraftwerke bezüglich Schwall und Sunk sowie Geschiebehaushalt von zwanzig auf zehn Jahre zu verkürzen.

Klare Zustimmung erhielt Martin Landolt (BD, GL) zu seinem Einzelantrag. Demnach dürfen die Kantone die Restwassermengen über 1500 Meter über Meer nur bei Bächen ohne Fischbestand senken.

Zugunsten der Landwirtschaft nahm der Nationalrat auf Antrag seiner Kommission Bestimmungen auf, welche Entschädigungen und Abgeltungen für Flächen vorsehen, die zum Zweck des Gewässerschutzes nicht mehr oder nur noch extensiv genutzt werden können.

Die vom Ständerat beschlossenen Erleichterungen beim bäuerlichen Bodenrecht für den Erwerb bäuerlichen Bodens (Art. 62 Bst. h) wurden auf Antrag einer Minderheit Jacques Bourgeois (RL, FR) mit 89 zu 79 Stimmen vorerst wieder aus dem Entwurf gestrichen. Diese Bestimmungen sehen vor, dass Kantone und Gemeinden ohne Bewilligung Landwirtschaftsland zum Zweck des Hochwasserschutzes, der Revitalisierung von Gewässern, des Baus von Ausgleichs- und Pumpspeicherbecken bei Wasserkraftwerken sowie des Realersatzes erwerben können. (Bei der späteren Differenzbereinigung stimmte der Nationalrat der Version des Ständerates doch noch zu - mit 102 zu 82 Stimmen).

In der Gesamtabstimmung wurde die so bereinigte Vorlage mit 104 zu 68 Stimmen angenommen. Alle Mitglieder der SVP-Fraktion sowie die Mehrheit der RL-Fraktion lehnten sie ab.

Im Ständerat lag bei den Ausnahmen von der Restwasserpflicht ein Kompromissvorschlag der Kommission vor (Art. 32 Bst. a). Die Kantone könnten so die Mindestrestwassermengen auf einer Strecke von 1000 Metern unterhalb einer Wasserentnahme unter folgenden Bedingungen tiefer ansetzen: die Abflussmenge muss kleiner als 50 Liter pro Sekunde sein und das betreffende Gewässer höher als 1700 Meter über Meer liegen oder es muss sich um ein Nichtfischgewässer handeln, welches zwischen 1500 und 1700 Meter über Meer liegt. Mit diesem Kompromiss könnten die Kantone auch bei Fischgewässern oberhalb von 1700 Metern über Meer bei geringen Abflussmengen - wie bisher - die Mindestrestwassermengen tiefer ansetzen. Laut Kommissionssprecher Filippo Lombardi (CEg, TI) könnten aufgrund dieser Version 50 Gigawattstunden Strom mehr produziert werden - statt 100, wie ursprünglich erhofft. Die nationalrätliche Version hätte eine Senkung der Gesamtproduktion zur Folge. Der Kompromissvorschlag habe die Zustimmung der betroffenen Gebirgskantone und des Fischereiverbandes gefunden. Es gehe schliesslich darum, mit dieser Vorlage den Rückzug der Volksinitiative "Lebendiges Wasser" zu bewirken. Das Plenum nahm den Kommissionsvorschlag nach kritischen Worten zu den damit verbundenen verminderten Möglichkeiten der Stromerzeugung aus Wasserkraft einerseits und zu den ökologischen Grenzen andererseits oppositionslos an. Bei mehreren Bestimmungen betreffend die landwirtschaftlichen Grundstücke beschloss der Ständerat, an seiner Version festzuhalten.

Im Laufe der weiteren Differenzbereinigung stimmte der Nationalrat bei den Ausnahmen von der Restwasserpflicht (Art. 32 Bst. a) dem Kompromissvorschlag des Ständerats schliesslich zu. Bei der Frage des Ersatzes von landwirtschaftlichen Flächen, welche zugunsten der Revitalisierung von Gewässern beansprucht werden (Art. 38a Abs. 2), hielt er jedoch an seiner Version fest. Demnach soll für den Verlust von Fruchtfolgeflächen zwingend nach den Vorgaben der Sachplanung Ersatz geleistet werden. Der Ständerat wollte ursprünglich keine zwingende Formulierung. Er schloss sich dennoch bei dieser und bei anderen letzten Differenzen dem Nationalrat an.

In der Schlussabstimmung wurde die Vorlage im Nationalrat mit 126 zu 63 Stimmen angenommen. Dagegen votierten fast alle Mitglieder der SVP-Fraktion sowie rund ein Drittel der RL-Fraktion. Der Ständerat stimmte oppositionslos zu (40:0).