Keine neuen Kampfflugzeuge aus Deutschland ohne Nordanflüge auf Zürich-Kloten
08.3884 · Motion · 2008-12-18
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass der Erwerb deutscher Kampfflugzeuge nur infrage kommt, wenn Deutschland sich verpflichtet, die 213. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (DVO), welche Anflüge von Norden auf den Flughafen Zürich einschränkt, vor der Unterzeichnung eines entsprechenden Kaufvertrages aufzuheben.
Begründung
Seit der Kündigung der Verwaltungsvereinbarung durch Deutschland im Mai 2000 ist der früher von der Bevölkerung akzeptierte Flughafen Zürich eine regional umstrittene Angelegenheit. Zudem hat die Einführung der deutschen DVO zu politischen Spannungen zwischen der Schweiz und Deutschland geführt. Während Jahren hat sich Deutschland gegen eine einvernehmliche Lösung gestellt.
Der Erwerb neuer Kampfflugzeuge wird etwa 2,2 Milliarden Franken kosten. Im Falle des Kaufs von deutschen Flugzeugen werden 90 Prozent der Wertschöpfung der Wirtschaft bzw. den Arbeitsplätzen in Baden-Württemberg und Bayern zugutekommen. Der Erwerb eines deutschen Flugzeugs ist im Sinne eines Gegengeschäfts davon abhängig zu machen, dass Deutschland die Einschränkungen von Landungen aus dem Norden auf den Flughafen Zürich aufhebt. Ein solches auch international übliches Kompensationsgeschäft liegt im Interesse der Schweizer Wirtschaft und der Schweizer Bevölkerung und wird gleichzeitig die Akzeptanz des nationalen Flughafens Zürich in der Region stärken.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Bei Beschaffungen von Rüstungsmaterial wie beispielsweise Kampfflugzeugen ist es üblich, auf Kompensationen zu bestehen. Dabei verpflichtet sich der Produzent, für einen gewissen Betrag (in der Regel 100 Prozent des Kaufpreises) Aufträge im Empfängerland auszulösen. Oft willigt er auch in einen Transfer von technischem Know-how ein. Die direkte Verknüpfung der Rüstungsbeschaffung mit der vorgängigen Aufhebung der Durchführungsverordnung zur Luftverkehrsordnung der Bundesrepublik Deutschland (DVO), wie dies der Motionär fordert, ist hingegen beschaffungsrechtlich unzulässig. Dadurch würde das Gebot der Gleichbehandlung der drei Kandidaten in der Evaluation verletzt und würden die Kriterien für die Typenwahl von sachfremden Erwägungen beeinflusst. Weiter wäre eine solche Verknüpfung nicht angebracht, weil die Schweiz vom Luft- und Raumfahrtunternehmen EADS (wie auch von den beiden anderen Anbietern) im Rahmen der Offerte bereits eine 100-prozentige Kompensation in Form von Gegengeschäften und Technologietransfer verlangt.
Es ist hingegen international durchaus üblich, bei Geschäften von politisch oder wirtschaftlich bedeutender Tragweite die gesamten Beziehungen zu diesem Land in die Abwägungen einzubeziehen. Der Bundesrat wird dies bei seinen Überlegungen berücksichtigen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.