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11.3401 · Interpellation · 2011-04-14

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Gemäss Artikel 84 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) hebt das Bundesamt eine vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Wie hoch ist die jährliche Zahl der vorläufig Aufgenommenen in der Zeit von 2000 bis 2010?

2. Was waren die hauptsächlichen Gründe für diese vorläufigen Aufnahmen?

3. Wie hoch ist die jährliche Zahl der Aufhebungen von vorläufigen Aufnahmen in der Zeit von 2000 bis 2010?

4. Wie hoch ist die jährliche Zahl der Erteilung von definitiven Aufenthaltsbewilligungen (B und C) an vorläufig Aufgenommene, deren Status als vorläufig Aufgenommene aufgehoben wurde in der Zeit von 2000 bis 2010?

5. Wie hoch ist die jährliche Zahl der effektiv aus der Schweiz weg- oder ausgewiesenen Personen, deren vorläufige Aufnahme aufgehoben wurde in der Zeit von 2000 bis 2010?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das Bundesamt für Migration verfügt die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung oder Ausweisung der ausländischen Person nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. In der Praxis führt die vorläufige Aufnahme in bestimmten Fällen zu einer definitiven Anwesenheitsregelung (vgl. Ziffer 4 unten). Im Bericht über Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom März 2010 wird auch die vorläufige Aufnahme behandelt (Ziffer 4.5.3). In diesem Zusammenhang und unter Berücksichtigung der verschiedenen offenen Fragen ist das EJPD der Ansicht, dass dieser Aufenthaltsstatus überprüft werden muss, insbesondere die betreffenden gesetzlichen Voraussetzungen und die Aufenthaltsregelung.

In Bezug auf die Zeit von 2000 bis 2010 sehen die Zahlen zu den vom BFM verfügten vorläufigen Aufnahmen wie folgt aus:

Gewährte vorläufige Aufnahmen

200020012002200320042005200620072008200920101587310663490037494199443352852747432740534796

Die hohe Zahl der in den Jahren 2000 und 2001 verfügten vorläufigen Aufnahmen lässt sich mit der Balkankrise und dem Programm "Humanitäre Aktion 2000" erklären. Das Programm wurde im Hinblick auf die vorläufige Aufnahme verschiedener Personengruppen des Asyl- und Ausländerbereichs geschaffen, die vor dem 31. Dezember 1992 in die Schweiz eingereist waren. Dabei handelt es sich vor allem um Staatsangehörige Sri Lankas.

2. Die grosse Mehrheit der in der Zeit von 2000 bis 2010 angeordneten vorläufigen Aufnahmen wurde verfügt, weil der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar war, da die Ausweisung in ihr Heimat- oder Herkunftsland die ausländische Person konkreten Gefahren ausgesetzt hätte (wegen Krieg, Bürgerkrieg, Situation allgemeiner Gewalt oder aus medizinischen Gründen). Die aufgrund der Unmöglichkeit oder Unzulässigkeit (Unvereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz) der Wegweisung angeordneten vorläufigen Aufnahmen waren im Vergleich zu den obengenannten Fällen unbedeutend.

3./5. Das Bundesamt für Migration überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch erfüllt sind. Ist dies nicht mehr der Fall, so hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG; SR 142.20). Die diesbezüglichen Aufhebungsentscheide schwankten in den Jahren 2000 bis 2010 zwischen 953 und 113 pro Jahr.

Aufgehobene vorläufige Aufnahmen

20002001200220032004200520062007200820092010953370265343144147155171292113124

In der Zeit von 2000 bis 2010 haben 1091 Personen die Schweiz aufgrund der Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme (Art. 84 Abs. 2 AuG) verlassen (Stand: Mai 2011).

Ausreisen aufgrund der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme

2000200120022003200420052006200720082009201047686101185637191931595839

4. Es gibt weder Statistiken, aufgrund derer die Anzahl der Aufenthaltsbewilligungen B oder C getrennt bestimmt werden könnte, noch solche, die es erlauben, getrennt zu bestimmen, ob diese zwei Bewilligungen aufgrund des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) oder des AuG an Personen erteilt wurden, deren vorläufige Aufnahme aufgehoben wurde. Die folgenden Statistiken (Stand: Mai 2011) beziehen sich nur auf die Anzahl der Personen, die nicht mehr vorläufig aufgenommen sind (Bewilligung F) und deren Status in der Folge durch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B oder C gemäss AsylG oder AuG, zum Beispiel im Zusammenhang mit einem Familiennachzug oder wegen eines Härtefalls (Art. 84 Abs. 5 AuG), geregelt wurde.

Aufgrund der Aufhebung oder des Erlöschens der vorläufigen Aufnahme erteilte Ausweise B oder C (AuG und AsylG)

2000200120022003200420052006200720082009201033879577741046533546238633734260397735983321

Antwort des Bundesrates.