12.3047 · Motion · 2012-02-29
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Gewässerschutzgesetzgebung zu ändern, sodass die minimale Breite des Gewässerraumes unterschritten werden kann, damit das Interesse des Schutzes der landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie andere Interessen besser berücksichtigt werden können. Zudem sind die Zonenzuordnung der Grundstücke, die Ausscheidung der Fruchtfolgeflächen und die Eigentumsrechte der Grundeigentümer besser zu berücksichtigen.
Begründung
Die Artikel 36aff. GSchG sind seit dem 1. Januar 2011 und die Artikel 41a ff. GSchV sind seit dem 1. Juni 2011 in Kraft. Darin werden stur Mindestbreiten für Gewässerräume festgelegt, und die zugelassene Nutzung und Bewirtschaftung der Flächen ist sehr einschränkend definiert. In der Praxis zeigt sich, dass die Umsetzung dieser Bestimmungen unhaltbare Auswirkungen hat und diese Bestimmungen so nicht umsetzbar sind. Gemäss diesen Bestimmungen sind die Gewässerräume fix aufgrund der dort definierten Meterangaben auszuscheiden. Diese Regelung nimmt keine Rücksicht auf die effektiven Bedürfnisse der Gewässer.
Vielmehr sind aber die Gewässerräume konkret aufgrund der konkreten Bedürfnisse der Gewässer und in Koordination mit dem Erlass der Gefahrenkarten auszuscheiden. Auch wird Land, das sich in der Bauzone befindet, unüberbaubar gemacht, was dem schonenden Umgang mit dem Boden zuwiderläuft. Ebenso wird das Land im Gewässerraum ausserhalb der Bauzone der Fruchtfolgefläche entzogen (Artikel 36a Absatz 3 GSchG), und so gehen mehrere Tausend Hektaren bestes Kulturland verloren. Des Weiteren kommt die Ausscheidung der Gewässerräume einer Enteignung der Grundeigentümer gleich.
Aus alldem ergibt sich, dass diese neuen Bestimmungen einerseits dem Grundsatz des haushälterischen Umgangs mit dem Boden und andererseits der Rechtssicherheit widersprechen. Deshalb ist die heute geltende Regelung umgehend zu ändern. Es ist eine praxistaugliche Lösung zu erarbeiten, die besser auf die effektiven Situationen der Gewässer und der Bodennutzung Rücksicht nimmt.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Am 11. Dezember 2009 hat das Parlament eine Änderung des Gewässerschutzgesetzes gutgeheissen. Diese Gesetzesänderung wurde aufgrund der parlamentarischen Initiative "Schutz und Nutzung der Gewässer" (07.492) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser" erarbeitet. Die Volksinitiative wurde am 12. Januar 2010 zurückgezogen, die Gesetzesänderung trat am 1. Januar 2011 in Kraft. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen wurden mit der Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011 konkretisiert. Diese traten am 1. Juni 2011 in Kraft.
Der Gegenvorschlag "Schutz und Nutzung der Gewässer" wurde im politischen Prozess als Kompromiss zu den viel weiter gehenden Forderungen der Volksinitiative erarbeitet. Die Festlegung des Gewässerraums ist ein zentrales Element dieses Kompromisses. Dieser besteht vor allem darin, dass nur 4000 Kilometer der insgesamt 15 000 Kilometer stark verbauten Gewässer revitalisiert werden müssen; dafür muss auch dort, wo nicht revitalisiert wird, der Gewässerraum für den Hochwasserschutz und die natürlichen Funktionen ausgeschieden werden.
Die Diskussionen in den parlamentarischen Beratungen und in den Kommissionen basierten immer auf den Werten, die nun in der Gewässerschutzverordnung übernommen wurden (vgl. Bericht der UREK-S vom 12. August 2008, BBl 2008 8059). Sie wurden vom Bund bereits in den Jahren 2001 und 2003 in entsprechenden Richtlinien publiziert und sind gesamtschweizerisch beim Hochwasserschutz etabliert. Sie wurden von mehreren Kantonen bereits vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen in kantonale Gesetze oder Richtlinien übernommen. Auch die Aufstockung des Landwirtschaftsbudgets zur Abgeltung der extensiven Nutzung der Flächen im Gewässerraum (plus 20 Millionen Franken pro Jahr) basiert auf diesen Werten. Die Auswirkungen der Regelung zum Gewässerraum auf die Landwirtschaftsflächen waren somit bei den Beratungen zum Gesetz bekannt (Extensivierung von 20 000 Hektaren). Die im Parlament diskutierten und nun in der Gewässerschutzverordnung festgelegten Werte für die Breite des Gewässerraums waren ein wesentlicher Grund für den Rückzug der Volksinitiative "Lebendiges Wasser".
Die Werte für die Breite des Gewässerraums entsprechen dem Minimum, welches zur Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser und der natürlichen Funktionen der Gewässer notwendig ist. Der minimale Gewässerraum ermöglicht einen kostengünstigeren Hochwasserschutz. In der Anhörung zu den Verordnungsänderungen im Sommer 2010 wurden gewisse Aspekte der Regelung zum Gewässerraum kritisiert. Den vorgebrachten Kritikpunkten konnte mehrheitlich Rechnung getragen und die Verordnung nach der Anhörung angepasst werden. Die Anpassungen betrafen folgende Bereiche: Die Festlegung des Gewässerraums im Siedlungsgebiet kann den baulichen Gegebenheiten angepasst werden. Bei grossen Fliessgewässern wurde darauf verzichtet, eine Mindestbreite für den Gewässerraum in der Verordnung festzuschreiben, sodass die Kantone diesen im Einzelfall festlegen können. Der Umgang mit Fruchtfolgeflächen (FFF) im Gewässerraum wurde auf Stufe Vollzugshilfe zum Sachplan FFF geregelt und den Kantonen durch das ARE in einem Rundschreiben mitgeteilt. Die Kantone können diejenigen Böden im Gewässerraum, die weiterhin die Qualität von FFF haben, separat ausweisen und weiterhin - als Potenzial mit einem besonderen Status - zum Kontingent zählen. Die so angepasste Gewässerschutzverordnung lässt den Kantonen Spielräume, um den Gewässerraum den Gegebenheiten des Einzelfalls anzupassen.
Die mit der Umsetzung auftretenden Fragen im Zusammenhang mit der Ausscheidung des Gewässerraumes wurden am 8. März 2012 in der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz der Kantone (BPUK) gemeinsam mit den Bundesstellen diskutiert. Die BPUK beschloss, sich für einen schweizweit einheitlichen Vollzug der neuen Gewässerschutzbestimmungen einzusetzen und den Erfahrungsaustausch zwischen den Kantonen und den Bundesstellen unter Einbezug der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz (LDK) zu intensivieren. Dazu werden vier regionale Workshops durchgeführt und Lösungsvorschläge, die den unterschiedlichen Ausgangslagen in den Kantonen Rechnung tragen sollen, zuhanden der BPUK erarbeitet.
Eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen würde den im Jahre 2009 erarbeiteten politischen Kompromiss unterlaufen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Verhandlungen
Debatte im Nationalrat, 23.09.2015
(sda) Der Nationalrat stellt den Kompromiss in Frage, mit dem der Fischerei-Verband 2010 zum Rückzug seiner Initiative "Lebendiges Wasser" bewegt werden konnte. Er will die neuen Regeln für den Gewässerschutz lockern, bevor sie überhaupt umgesetzt sind. Er hat eine Motion aus dem Ständerat angenommen, die innerhalb des geltenden Rechts den höchstmöglichen Spielraum verlangt. Anders als der Ständerat hat der Nationalrat aber auch neun Standesinitiativen überwiesen, von welchen sieben die Änderung des Gewässerschutzgesetzes verlangen. Kritik kommt vor allem aus bäuerlichen Kantonen. Sie wollen verhindern, dass die Nutzung von Landwirtschaftsland im Gewässerraum eingeschränkt wird.
Debatte im Ständerat, 03.12.2015
Der Ständerat steht beim Gewässerschutz zu seinem Wort
(sda) Der Ständerat hält beim Gewässerschutz Wort. Er hat am Donnerstag eine Motion aus dem Nationalrat abgelehnt, die den Kompromiss mit dem Fischerei-Verband zur Initiative "Lebendiges Wasser" nach kurzer Zeit wieder unterlaufen hätte.
Der Luzerner CVP-Nationalrat Leo Müller verlangte, dass die minimale Breite des Gewässerraums unterschritten werden darf. Zudem sollte den Interessen der Grundeigentümer besser Rechnung getragen werden. Der Gewässerraum ist ein zentraler Baustein des Gegenvorschlags, mit dem der Fischerei-Verband 2010 zum Rückzug seiner Initiative bewegt werden konnte.
Statt 15'000 Kilometer müssen nur 4000 Kilometer stark verbauter Gewässer revitalisiert werden. Überall dort, wo nicht revitalisiert wird, muss bis 2018 ein Gewässerraum mit eingeschränkter landwirtschaftlicher und baulicher Nutzung ausgeschieden werden. Das betrifft insgesamt rund 20'000 Hektaren.
Kaum waren die Fischer aus dem Spiel, setzte ein wahres Trommelfeuer gegen diese Vereinbarung ein. Bauernvertreter versuchten mit Vorstössen, die Vereinbarung aufzuweichen, bevor sie überhaupt umgesetzt werden konnte. Sie scheiterten am Ständerat. Einmütig schickte die kleine Kammer am Donnerstag auch neun Standesinitiativen bachab, mit welchen die Kantone eine Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung verhindern wollten.
Verstoss gegen Treu und Glauben
Müllers Motion hingegen sorgte für eine heftige Debatte. Die Umweltkommission beantragte, diese anzunehmen. Laut Präsident Ivo Bischofberger (CVP/AI) ist die Mehrheit überzeugt, dass das Hauptproblem beim Vollzug liegt und nicht bei beim Gesetz selber. Dem Anliegen könne in diesem Rahmen Rechnung getragen werden.
Der Glarner Werner Hösli (SVP) ging weiter: Er sprach von einem "unpraktikablen Kompromiss". Auch das Parlament mache Fehler, sagte er. Es sei sein gutes Recht, diese wieder zu korrigieren. Damit löste er lebhaften Widerspruch aus. Viele Ratsmitglieder warnten vor einem Verstoss gegen Treu und Glauben.
Die Glaubwürdigkeit des Parlaments stehe auf dem Spiel, sagte der Genfer Grüne Robert Cramer. Auch Filippo Lombardi (CVP/TI), der als damaliger Präsident der Umweltkommission massgeblich an der Ausarbeitung des Gegenvorschlags beteiligt war, bezeichnete das Vorgehen als unfair. Eine neue Initiative würden die Fischer bestimmt nicht zurückziehen.
Deren Präsident, der Solothurner SP-Ständerat Roberto Zanetti, drohte nicht direkt mit einem neuen Volksbegehren. Aber wer in der Lage sei, Initiativen zurückzuziehen, sei wahrscheinlich auch referendumsfähig, sagte er. Auf jeden Fall wäre die Enttäuschung unter den Fischerinnen und Fischern "kolossal", sagte Zanetti.
Ausnahmen beschlossen
Umweltministerin Doris Leuthard gestand ein, dass die Umsetzung zunächst nicht ganz rund gelaufen sei. Es seien aber die Kantone gewesen, die eine Harmonisierung verlangt hätten. Vor einem Monat hat der Bundesrat darum verschiedene Änderungen der Gewässerschutzverordnung beschlossen.
Beispielsweise sollen im Gewässerraum landwirtschaftliche Wege angelegt werden dürfen. Ausnahmen sind auch für Wasserentnahmen möglich. Dauerkulturen wie Reben oder Obstanlagen werden nicht angetastet. Weitere offene Fragen sollen in einer zweiten Etappe geregelt werden.
"Lassen wir die Kantone arbeiten", sagte Leuthard. Diese lehnen eine erneute Änderung des Gewässerschutzgesetzes mehrheitlich ab. Der Ständerat folgte dem Appell und lehnte die Motion mit 33 zu 11 Stimmen ab.