12.5131 · Fragestunde. Frage · 2012-03-07
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Bundesgesetzes über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten kann der Bundesrat weitere Risikoaktivitäten dem Gesetz unterstellen. Er orientiert sich an objektiven Gefahren.
- Ist er der Meinung, dass man beim Wandern, beim Schneeschuhwandern und bei Bildungsaufenthalten ab der Bergzone II dem Bergsteigen oder dem River Rafting vergleichbaren objektiven Gefahren ausgesetzt ist?
- Kann er anhand von Statistiken nachweisen, dass die Aktivität des Wanderleiters ein solches Risiko ist und daher der Bewilligungspflicht unterliegen soll?