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13.3221 · Postulat · 2013-03-21

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob Wiesen und Weiden von Vorsassen, welche im Eigentum von Gemeinschaftsweidebetrieben stehen, hingegen schon vor 1999 von mehreren Ganzjahresbetrieben aus auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet worden sind, diesen Ganzjahresbetrieben anteilsmässig als landwirtschaftliche Nutzflächen anzurechnen sind.

Begründung

Per 1. Januar 1999 wurden die Vorsassen privater Eigentümer dem Berggebiet und damit der landwirtschaftlichen Nutzfläche zugewiesen, Vorsassen von Gemeinschaftsweidebetrieben generell dem Sömmerungsgebiet. Dabei wurde unterlassen, nach der Bewirtschaftung zu differenzieren zwischen den "echten" Gemeinschaftsweidebetrieben, welche die Wiesen und Weiden auf eigene Rechnung und Gefahr der Körperschaft oder Personengemeinschaft bewirtschaften, und den "unechten" Gemeinschaftsweidebetrieben, bei welchen die Körperschaft oder Personengemeinschaft nur das "nackte" Eigentum hat. Die Bewirtschaftung erfolgt bei diesen traditionell (d. h. schon vor 1999) von mehreren Ganzjahresbetrieben aus, indem die Landwirte derselben gleich wie bei den privaten Vorsassen ihr Vieh selbst auf eigene Rechnung und Gefahr betreuen, melken, die Milch verwerten, ihre Produkte verkaufen und zum Teil sogar die im Baurecht erworbenen oder erstellten Gebäude unterhalten. Diese "unechten" Gemeinschaftsweidebetriebe sind mittels Anpassung der Rechtsgrundlagen den privaten Vorsassen gleichzustellen, d. h., deren Wiesen und Weiden sind dem Berggebiet zuzuordnen und anteilsmässig den bewirtschaftenden Ganzjahresbetrieben als landwirtschaftliche Nutzfläche anzurechnen. Damit kann die heutige Ungleichbehandlung behoben werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist bereit, anhand eines Berichtes die Auswirkungen einer allfälligen Unterscheidung der Bewirtschaftungsweise der Gemeinschaftsweiden zu prüfen.

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.