13.408 · Parlamentarische Initiative · 2013-03-11
Erledigt
Ausgangslage
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Artikel 16 Absatz 1 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 ist wie folgt zu ändern:
Art. 16
Abs. 1
...
Bst. b
Aufgehoben
...
Bst. e-k
Aufgehoben
...
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Artikel 16 Absatz 1 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 ist wie folgt zu ändern:
Art. 16
Abs. 1
...
Bst. b
Aufgehoben
...
Bst. e-k
Aufgehoben
...
Begründung
Artikel 16 Absatz 1 des DNA-Profil-Gesetzes regelt die Löschung der DNA-Profile von Personen. Dabei werden nicht nur die Profile von Personen gelöscht, die im Verlaufe des Verfahrens als Täter ausgeschlossen werden konnten bzw. die im Rahmen eines Strafverfahrens freigesprochen wurden oder gegen die das Verfahren eingestellt wurde, sondern - nach fünf bzw. zehn Jahren - auch jene von rechtskräftig verurteilten Tätern. Dies hat erhebliche Konsequenzen bei der Aufklärung von Vergehen und Verbrechen. Personen, die rechtskräftig für ein begangenes Vergehen oder Verbrechen verurteilt wurden, werden gemäss Kriminalitätsstatistik mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut straffällig. Mit der Streichung von Litera b und Literae e bis k würde das vorhandene DNA-Profil den Strafverfolgungsbehörden weiterhin helfen, eine Tat schneller aufzuklären und andere Verdächtige allenfalls auszuschliessen.
Auch verstorbene Personen können für hängige Strafverfahren als Täter infrage kommen, aber selbstverständlich nicht mehr verfolgt werden. Eine Löschung des DNA-Profils direkt nach dem Tod führt deshalb dazu, dass Straftaten nicht aufgeklärt werden können bzw. Ressourcen eingesetzt werden, obwohl die für die Tat verantwortliche Person verstorben ist. Bei verstorbenen Personen ist deshalb die Löschung gemäss Artikel 16 Absatz 3 des DNA-Profil-Gesetzes vorzunehmen, d. h. nach dreissig Jahren.
Im Jahr 2012 wurden 5852 mögliche Täter anhand der DNA ermittelt. DNA-Profile werden für die Polizei und die Strafverfolgungsbehörden immer wichtiger. Sie dienen nicht nur als Indiz dafür, dass eine Person eine Tat begangen haben könnte, sondern auch dafür, dass eine Person für eine Tat nicht infrage kommt. Die Aufnahme von DNA-Profilen ist mit Kosten und Zeitaufwand verbunden. Ein DNA-Profil sollte deshalb nur dann gelöscht werden, wenn eine Person im Laufe des Verfahrens als Täter ausgeschlossen werden kann (Art. 16 Abs. 1 Lit. a des DNA-Profil-Gesetzes), sobald das betreffende Verfahren mit einem Freispruch rechtskräftig abgeschlossen worden ist (Art. 16 Abs. 1 Lit. c) oder das Verfahren definitiv eingestellt worden ist (Art. 16 Abs. 1 Lit. d).
Verhandlungen
Debatte im Ständerat, 02.12.2014
Ständerat lehnt unbeschränkte Aufbewahrung von DNA-Profilen ab
(sda) Der Ständerat möchte nicht, dass DNA-Profile von Tätern künftig unbeschränkt aufbewahrt werden. Mit 25 zu 12 Stimmen bei 2 Enthaltungen hat er am Dienstag eine parlamentarische Initiative von Nationalrätin Andrea Geissbühler (SVP/BE) abgelehnt. Damit ist der Vorstoss vorläufig vom Tisch.
Die grosse Kammer hatte in der Sommersession die Initiative knapp angenommen. Diese forderte, dass einmal erfasste DNA-Profile von verurteilten Tätern nie mehr gelöscht werden. Heute werden die Profile nach fünf oder zehn Jahren gelöscht.
Gemäss Kriminalitätsstatistik würden Verurteilte aber mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut straffällig, argumentierte Geissbühler im Nationalrat. Würden die Profile nicht gelöscht, könnte dies zur Aufklärung von Straftaten dienen.
Der Ständerat folgte indes seiner vorberatenden Rechtskommission, welche den Vorstoss mit 8 zu 3 Stimmen bei einer Enthaltung zur Ablehnung empfohlen hatte. Die Mehrheit argumentierte, eine unbeschränkte Aufbewahrung wäre unverhältnismässig. Der Täter habe Anspruch auf Vergessen, mit der Strafe sei die Tat gesühnt.
Trotzdem gab es auch Ratsmitglieder, welche Sympathien für die Initiative äusserten. "Es entspricht dem Wunsch vieler Polizeikorps und Staatsanwaltschaften, die Löschung von DNA-Profilen in gewissen Fällen einzuschränken", sagte Peter Föhn (SVP/SZ). Ein dringender Handlungsbedarf bestehe.
Einige Ständeräte lehnten die Initiative ab, obwohl sie mit deren Inhalt einverstanden wären. Sie führten ins Feld, dass das Thema im Rahmen der Überprüfung des Strafprozessrechts behandelt werden solle. "Das Anliegen ist berechtigt, aber soll später diskutiert werden", sagte etwa Brigitte Häberli-Koller (CVP/TG).