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14.3450 · Motion · 2014-06-16

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 59 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und Artikel 25 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) zu unterbreiten, die vorsieht, dass im In- und Ausland ausgesprochene Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit Strafcharakter nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören.

Begründung

Während Steuerbussen gemäss der ausdrücklichen Regelung im DBG und StHG keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen, ist in der Lehre umstritten, ob Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit Strafcharakter bei der Festsetzung des steuerbaren Reingewinns von juristischen Personen als geschäftsmässig begründeter Aufwand in Abzug gebracht werden können. Die Rechtslage ist unklar und auch das Bundesgericht hat sich bisher zu dieser Frage nicht äussern müssen.

Es wäre jedoch stossend, wenn finanzielle Sanktionen mit Strafcharakter zu entsprechenden Steuererleichterungen führen und damit deren sanktionierende Wirkung teilweise wieder aufgehoben wird. Die Abzugsfähigkeit ist auf finanzielle Sanktionen im Sinne einer Gewinnabschöpfung zu beschränken, die keinen Strafzweck verfolgen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

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