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17.3303 · Interpellation · 2017-05-04

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

Mit dem Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Rüstungsunternehmen des Bundes wurde die Grundlage für die Überführung der Ruag in eine Aktiengesellschaft mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes geschaffen. In Artikel 5 Absatz 2 BGRB heisst es: "Die Aktiven und Passiven sowie die vertraglichen Rechte und Pflichten der bestehenden Rüstungsbetriebe werden unter Beachtung anerkannter Bewertungsgrundsätze in die Aktiengesellschaften eingebracht." Entsprechend gingen mit der Änderung der Rechtsform auch zahlreiche Grundstücke ins Eigentum der Ruag über, welche im Zuge der Genehmigung der Eröffnungsbilanz durch den Bundesrat 1999 allerdings einer umfangreichen Neubewertung unterzogen und somit quasi kostenlos abgetreten wurden. Durch die Aufgabe des Ruag-Standorts Brunnen wird aktuell über den Verkauf dieser Liegenschaft in unmittelbarer Nähe des Vierwaldstättersees an private Investoren diskutiert. Der Verkauf wäre für die Ruag äusserst lukrativ. Entsprechend sind weitere Liegenschaftenverkäufe in der Zukunft wahrscheinlich.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Ist der Bundesrat der Meinung, dass die Ruag als Staatsbetrieb, die ihre Immobilien bei der Gründung weit unter Marktpreis erhalten hat, dem öffentlichen Interesse in besonderer Weise Rechnung zu tragen hat?

2. In welcher Form nimmt die Ruag die Anliegen des Standortkantons und der Gemeinde Brunnen wahr? Räumt ihnen die Ruag auf freiwilliger Basis ein Vorkaufsrecht ein, wie dies Artikel 13 Absatz 2 VILB beim Verkauf von nicht mehr benötigten bundeseigenen Liegenschaften vorsieht?

3. Wie beurteilt der Bundesrat grundsätzlich den Verkauf von vormals öffentlichen Immobilien durch die Ruag?

4. Ist er bereit, im Rahmen der strategischen Ziele der Ruag Auflagen bezüglich des Verkaufs von Land zu machen, die dem gesteigerten öffentlichen Interesse nach bezahlbarem Wohnraum und öffentlicher Nutzung von Grund und Boden Rechnung tragen?

5. Laut Geschäftsbericht 2016 überträgt die Ruag unverteilte Gewinne in der Höhe von 560 Millionen Franken auf die neue Rechnung (Seite 81). Der geplante Landverkauf in Brunnen dürfte die Gewinnreserven der Ruag nochmals deutlich erhöhen. Wird der Bund als Ruag-Alleinaktionär die Dividende erhöhen? Wie verhindert der Bundesrat im Falle einer Teilprivatisierung der Ruag, dass diese unverteilten Gewinne privatisiert werden?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat beantwortet die konkreten Fragen wie folgt:

1. Die Liegenschaften wurden der Ruag bei ihrer Gründung unter Beachtung anerkannter Bewertungsgrundsätze, d. h. zu damaligen Marktwerten, übertragen. Im Gesamtsacheinlagevertrag hat sich der Bund ein auf 25 Jahre befristetes Vorkaufs- und Gewinnbeteiligungsrecht einräumen lassen. Weiter gehende Erwartungen bestehen nicht.

2. Die Ruag ist nach den strategischen Zielen des Bundesrates 2016-2019 verpflichtet, die regionalen Anliegen angemessen zu berücksichtigen. Dieser Erwartung trägt der Konzern mit der Schaffung integraler, themenorientierter Industriepärke in der Schweiz Rechnung, womit an mehreren Standorten neue Arbeitsplätze angesiedelt werden konnten und können. Die Ruag ist mit dem Kanton Schwyz und der Gemeinde Brunnen in einem regelmässigen Austausch. Sie untersteht nicht der Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes vom 5. Dezember 2008 (VILB; SR 172.010.21), weshalb die Einräumung eines Vorkaufsrechts an Dritte in der Kompetenz des Konzerns liegt.

3. Die Ruag ist frei, die ihr übertragenen Immobilien zu veräussern. Sie muss dabei das im Gesamtsacheinlagevertrag festgehaltene Vorkaufs- und Gewinnbeteiligungsrecht gegenüber dem Bund berücksichtigen.

4. Nein. Die Ruag hat die Schweizer Armee bei der Sicherstellung der Ausrüstung zu unterstützen. Eine Ausweitung dieser im Bundesgesetz über die Rüstungsunternehmen des Bundes vom 10. Oktober 1997 (BGRB; SR 934.21) verankerten Zweckbestimmung ist nicht gerechtfertigt. Der Bundesrat ist aber bereit, im Vorfeld der nächsten Revision der strategischen Ziele neu zu beurteilen, ob sich Auflagen im Sinne der Interpellantin aufdrängen.

5. Der Bundesrat hat grosses Interesse an einer robusten Finanzierung des Rüstungskonzerns. Er erwartet von der Ruag, dass sie die Finanzierung der Unternehmung aus eigener Kraft sicherstellt und eine Nettoverschuldung von weniger als 1,5-mal Ebitda anstrebt. Die Erwartungen an die Ausschüttung der Dividende wurden letztmals 2015 erhöht. Die Ruag hat nun eine Dividende von mindestens 40 Prozent des ausgewiesenen Reingewinnes auszuschütten. Eine weitere Erhöhung der Dividende würde den Handlungsspielraum der Ruag einschränken und ihre Weiterentwicklungsmöglichkeiten beschneiden. Bei einer Teilprivatisierung der Ruag würde der bei einem Aktienverkauf zu erzielende Grenzpreis nach allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen ermittelt. Der Entscheid betreffend die Weiterentwicklung der Ruag muss noch gefällt werden.

Antwort des Bundesrates.