17.3426 · Interpellation · 2017-06-12
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Nach den Unternehmenssteuerreformen I bis III wird zurzeit die "Steuerreform 17" vorbereitet.
Mittelfristig wäre jedoch eine besonders naheliegende Option einmal prüfenswert: die USR Zero, also die generelle Ablösung der Unternehmenssteuern durch ein besseres Steuersystem.
Als juristische Konstrukte tragen Unternehmen letztlich ja bekanntlich ohnehin keine Steuern. Es sind immer natürliche Personen, welche Steuern tragen. Die Unternehmensbesteuerung ist somit ein ineffizienter Umweg; es wäre einfacher und effizienter, die nötigen Steuern direkt bei den betreffenden natürlichen Personen (namentlich den Eignern) zu erheben. Zudem ist Kapital bzw. Unternehmensgewinn aufgrund seiner internationalen Mobilität schwieriger zu besteuern als andere Faktoren, was wiederum gegen die Unternehmensbesteuerung spricht. Diese beiden Nachteile der Unternehmensbesteuerung an sich hält auch die Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrem Bericht "Moderne Steuersysteme: Grundfragen und Reformvorschläge" von 2004 fest (Ziff. 2.1.2.3).
Selbstverständlich wären bei einem solchen Systemwechsel zahlreiche Fragen zu klären, so:
a. zur Kompensation (Stichworte: volle Dividendenbesteuerung, Prüfung einer Kapitalgewinnsteuer, Anpassungen der Einkommens- und/oder Mehrwertsteuer);
b. zur Abgeltung von öffentlichen Leistungen (Stichworte: Gebühren bzw. eine Mindeststeuer);
c. zur Sicherung der Besteuerung und zur internationalen Ausgestaltung und Akzeptanz (Stichworte: Quellenbesteuerung, Anpassung von Doppelbesteuerungsabkommen).
Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat - losgelöst von der ohnehin anzupackenden laufenden "Steuerreform 17" - um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Hat der Bundesrat die Option einer Unternehmenssteuerreform Zero je einmal geprüft?
2. Was würde eine Unternehmenssteuerreform Zero im Einzelnen mit sich bringen (vgl. oben Bst. a bis c)?
3. Wie beurteilt er Vor- und Nachteile einer Unternehmenssteuerreform Zero?
4. Ist er bereit, die Option einer Unternehmenssteuerreform Zero mittelfristig einmal vertieft zu analysieren?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat hat sich in den letzten Jahren nicht mit dem Extremszenario einer vollständigen Abschaffung der Gewinnsteuer auf allen staatlichen Ebenen auseinandergesetzt.
2. Die Abschaffung der Gewinnsteuer hätte bei Bund, Kantonen und Gemeinden gegenwärtig Mindereinnahmen von rund 20 Milliarden Franken pro Jahr zur Folge. Hinzu kämen noch Mindereinnahmen, die sich aus Verhaltensanpassungen wie der Umwandlung von Personenunternehmen in Kapitalgesellschaften oder der privaten Vermögensverwaltung in Unternehmen ergäben, wenn keine Gegenmassnahmen ergriffen würden.
Müsste diese Finanzierungslücke einnahmenseitig geschlossen werden, könnte eine Erhöhung der Mehrwertsteuer Hauptpfeiler der Gegenfinanzierung bilden. Selbst mit einer Verdoppelung der Sätze, welche zusätzliche Einnahmen im Umfang von 22,5 Milliarden Franken aufbringen würde, bliebe die Mehrwertsteuerbelastung damit unter dem Niveau in allen EU-Staaten. Die Mehrwertsteuer-Erhöhung könnte durch andere Massnahmen teilweise ersetzt werden: Weil die Vorbelastung durch die Gewinnsteuer entfiele, wäre die Aufhebung der Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne zwingend. Bei den natürlichen Personen könnte das Vermögen- bzw. das Vermögenseinkommen durch die Besteuerung von Kapitalgewinnen im Privatvermögen oder durch eine Erhöhung der Vermögenssteuer stärker belastet werden. Auch die Einführung einer Erbschaftssteuer auf Bundesebene könnte in Betracht gezogen werden. Weitere mögliche Gegenfinanzierungsmassnahmen wären eine Verschärfung der Einkommenssteuertarife oder die Einführung einer CO2- oder Energiesteuer. Eine Erhöhung der Gebühren erscheint in Teilbereichen möglich; das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip setzt dieser Massnahme aber enge Grenzen.
In der Tendenz hätte die USR Zero eine Zentralisierung der Steuererhebung zur Folge. Wollte man dieser Entwicklung begegnen, wäre eine Neuzuordnung der Besteuerungskompetenzen von Bund und Kantonen erforderlich.
Insgesamt wären für diese Massnahmen verschiedene Verfassungsänderungen erforderlich.
3. Die USR Zero hätte den Vorteil, dass auf den inländischen Investitionen keine Gewinnsteuer mehr lasten würde. Bei Gesellschaften mit ausländischen Töchtern oder ausländischen Investoren würde die USR Zero für die Unternehmen jedoch gewichtige Standortnachteile und für den Fiskus eine Umverteilung von Steuereinnahmen von der Schweiz ins Ausland mit sich bringen. Bei einem solchen unilateralen Vorgehen der Schweiz wäre nämlich davon auszugehen, dass jedenfalls grosse Staaten ihre Besteuerung vermehrt auf in der Schweiz erzielte Gewinne ausdehnen oder Zahlungen an in der Schweiz ansässige Gesellschaften steuerlich nicht mehr anerkennen würden. Dies würde bei in der Schweiz ansässigen multinational tätigen Unternehmen zu einer erhöhten ausländischen Steuerbelastung führen. Die Standortattraktivität der Schweiz würde dadurch geschwächt - und dies, obwohl die Schweiz ihrerseits keine Gewinnsteuern vereinnahmen würde.
Insgesamt überwiegen die Nachteile der USR Zero. Aus Sicht des Bundesrates ist eine tiefe, aber in Bezug auf die internationale Akzeptanz nicht zu tiefe Gewinnsteuer sinnvoller. In politischer Hinsicht dürfte eine USR Zero in absehbarer Zeit auch nicht mehrheitsfähig sein. Ohne in Abrede stellen zu wollen, dass nur natürliche Personen Steuern tragen können, besteht im Rahmen der Steuervorlage 17 ein breiter Konsens, dass die Unternehmen auch künftig einen wesentlichen Beitrag an die Finanzierung der Staatsaufgaben entrichten sollen.
4. Der Bundesrat verfügt über hinreichende Informationen, um die USR Zero auf absehbare Zeit als nicht erstrebenswert beurteilen zu können. Er erachtet deshalb eine vertiefte Analyse als unnötig.
Antwort des Bundesrates.