Lexipedia

17.3872 · Interpellation · 2017-09-29

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Die PIC-Verordnung zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte Chemikalien im internationalen Handel (ChemPICV) richtet ein Notifizierungs- und Informationssystem ein für die Ein- und Ausfuhr bestimmter Stoffe und Zubereitungen, deren Verwendung wegen ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder auf die Umwelt verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt. Kann der Bundesrat eine abschliessende Liste der aufgrund der ChemPICV seit 2004 ausgestellten Ausfuhrmeldungen für Pestizide vorlegen?

2. Kann er für jeden Stoff die seit 2004 ausgeführte Menge, die betroffenen Unternehmen sowie die Einfuhrländer angeben?

3. Angaben über die Ausfuhr von Stoffen aus der Europäischen Union, die dem PIC-Verfahren unterliegen, sind auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur (Echa) frei zugänglich. Sollte nicht auch die Öffentlichkeit in der Schweiz informiert werden? Sollte das Bundesamt für Umwelt (Bafu) nicht nach dem Vorbild der Echa die fraglichen Informationen auf seiner Website zur Verfügung stellen?

4. Gemäss den Daten der Echa wurde seit 2010 in fünf Fällen Paraquat und dreimal Atrazin aus der EU in die Schweiz eingeführt. Wie erklärt der Bundesrat, dass diese Pestizide eingeführt werden können, wo deren Verwendung doch in der Schweiz verboten ist?

5. Kann der Bundesrat Angaben über die eingeführten Mengen, die betroffenen Unternehmen und die Verwendung der genannten Pestizide machen?

6. Gemäss den Daten des Bafu hat die Schweiz seit 2012 in vier Fällen Paraquat und dreizehnmal Atrazin ausgeführt. Kann der Bundesrat für jedes dieser Pestizide Angaben über die ausgeführten Mengen und die betroffenen Unternehmen machen?

7. Mit welcher Häufigkeit kontrollieren die Zollstellen, ob bei der Ein- und Ausfuhr von Stoffen und Zubereitungen die Pflichten nach der PIC-Verordnung eingehalten werden (Art. 17 der PIC-Verordnung)?

8. Welche dieser Kontrollen sind auf Antrag des Bafu erfolgt?

9. Wird das Bafu systematisch über die Ergebnisse der getätigten Kontrollen informiert? Hat das Bafu Widerhandlungen festgestellt? Falls ja, kann der Bundesrat eine Auflistung der seit 2004 festgestellten Widerhandlungen vorlegen und berichten, was getan wurde, um Abhilfe zu schaffen?

10. Kann das Bafu insbesondere gewährleisten, dass die Eidgenössische Zollverwaltung Artikel 5 der PIC-Verordnung gewissenhaft anwendet?

Stellungnahme des Bundesrates

1.-3./5. Das Rotterdamer Übereinkommen (SR 0.916.21) sieht zwischen den Ländern, welche Produkte exportieren, die in ihrem Staatsgebiet verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, und den Importländern solcher Produkte einen Austausch von Informationen vor. Diese Informationen werden in der PIC-Verordnung (ChemPICV; SR 814.82), kraft derer das Rotterdamer Übereinkommen umgesetzt wird, genauer definiert. Die Veröffentlichung dieser Angaben ist weder im Übereinkommen noch in der ChemPICV vorgesehen. Eine vollständige Publikation könnte zudem in Bezug auf den Datenschutz problematisch sein, da diese Informationen bestimmte vertrauliche Angaben enthalten. Das Bafu beabsichtigt indessen, auf seiner Website gewisse einschlägige, nichtvertrauliche Informationen über die erhaltenen und versendeten Ausfuhrnotifikationen zu veröffentlichen. Die Europäische Chemikalienagentur (Echa) ist aufgrund der europäischen Gesetzgebung verpflichtet, auf ihrer Website bestimmte Informationen im Zusammenhang mit den Notifikationen zu veröffentlichen. Vertrauliche Daten werden jedoch nicht publiziert.

Seit 2011 hat die Schweiz durchschnittlich 168 Ausfuhrnotifikationen pro Jahr verschickt. 74 davon betrafen Pestizidwirkstoffe. Bezüglich Ausfuhrmengen beträgt der Jahresdurchschnitt bei den Pestiziden knapp 145 Tonnen, während sich die Gesamtmenge der jährlichen Exporte von Chemikalien, die der ChemPICV unterstehen, auf 4400 Tonnen beläuft. Die genannten Zahlen gelten nur für den Zeitraum 2011-2017, denn vor dieser Zeit wurden Ausfuhren von Pestizidwirkstoffen nicht notifiziert. Exporte von Ametryn, Atrazin, Methidation, Paraquat und Permethrin sind seit Februar 2011 anmeldepflichtig, Ausfuhren von Diafenthiuron seit Mai 2017.

4. Nichtzugelassene Pestizide dürfen in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie ausschliesslich für die Wiederausfuhr oder die Verwendung in der Forschung oder Entwicklung unter gewissen Anwendungsvoraussetzungen bestimmt sind.

6. Derzeit prüfen die zuständigen Bundesbehörden ein Gesuch um Zugang zu bestimmten Informationen, die in den Ausfuhrnotifikationen für Paraquat und Atrazin seit 2012 enthalten sind. Da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, können vorerst keine Angaben zu den Mengen und betroffenen Unternehmen gemacht werden.

7.-10. Die Zollstellen kontrollieren die Einhaltung der Bestimmungen der ChemPICV auf der Grundlage der Dienstanweisungen, die von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) in Zusammenarbeit mit dem Bafu ausgearbeitet wurden. Die Dienstanweisungen legen fest, dass die Zollstellen anhand von Stichproben kontrollieren, ob die Chemikalien korrekt deklariert sind und die vom Bafu zugeteilte Identifikationsnummer in der Ausfuhrdeklaration richtig angegeben wird. Zudem überprüft das Bafu regelmässig die von der EZV zur Verfügung gestellten Angaben der Zolldokumente bezüglich der Chemikalien, die in den Anhängen 1 und 2 der ChemPICV aufgeführt sind. Dank dieser Kontrollen - zusammen mit der Möglichkeit der Zollstellen, die Ausfuhr der Produkte nicht zu genehmigen - kann im Allgemeinen verhindert werden, dass die Exportunternehmen gegen die Verpflichtungen gemäss ChemPICV verstossen.

Bei Einfuhren, die nicht den Anforderungen der ChemPICV entsprechen, werden die zuständigen Stellen des Wohnsitzkantons des Empfängers informiert. Allerdings gibt es diesbezüglich keine Statistiken.

Antwort des Bundesrates.