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17.3899 · Interpellation · 2017-09-29

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Die vor gut zwei Jahren gegründete Werbevermarktungsfirma Admeira von SRG, Ringier und Swisscom hat kürzlich eine Tochterfirma namens Adtelier gegründet, die gemäss eigener Medienmitteilung Werbeauftraggeber mit Diensten wie Native Advertising, Storytelling und Content Marketing versorgen soll. Neu können Kunden über das mit der SRG verbundene Firmengeflecht also nicht nur Werbespots buchen, sondern auch Publireportagen und Werbefilme herstellen lassen. Informationen werden so aufbereitet, dass die Inhalte nicht als Werbebotschaften daherkommen. Und in der Romandie wird das Targeted Advertising gemäss Medienberichten auf SRG-Kanälen vorbereitet. Mit diesem neuesten kommerziellen Angebot stösst die SRG in neue Märkte vor und begibt sich in einen Graubereich zwischen unabhängiger Grundversorgerin und versteckter Werbebotschafterin.

Ich lade den Bundesrat ein, folgende Fragen zu beantworten:

1. Entspricht es dem Service-public-Auftrag, dass sich die SRG weiter kommerzialisiert und damit die privaten Medien immer stärker konkurrenziert?

2. Was kehrt die Aufsichtsbehörde vor, um bei den SRG-Sendungen die Vermischung publizistischer Inhalte mit Werbebotschaften zu verhindern?

3. Kann er mit der bestehenden Gesetzgebung verhindern, dass die SRG im Werbebereich künftig wieder neue Fakten schafft, etwa durch Gründung neuer Werbeplattformen?

4. Ist er bereit, beim neuen Konzessionsentscheid diesen Bedenken Rechnung zu tragen?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Beteiligung der SRG an Admeira ist eine Tätigkeit ausserhalb des Service-public-Mandats, welche keine Gebührengelder beansprucht. Die SRG erachtet diese Beteiligung als wirtschaftlich notwendig. Sie finanziert sich zu rund einem Viertel aus kommerziellen Einnahmen. Prognosen gehen davon aus, dass die Werbeeinnahmen beim linearen Fernsehen tendenziell rückläufig sein werden und ins Internet abwandern.

Die Wettbewerbskommission (Weko) hat dem Zusammenschluss von Swisscom, Ringier und SRG am 14. Dezember 2015 zugestimmt und keine Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs gesehen. Zudem hat das UVEK das Engagement der SRG geprüft und ohne Auflagen akzeptiert. Dieser Entscheid ist angefochten worden und noch nicht rechtskräftig.

Admeira ist crossmedial tätig und vermarktet sämtliche Mediengattungen. Es handelt sich um einen unternehmerischen Entscheid von Admeira, auch Werbeformen wie Content Marketing, Native Advertising und Storytelling anzubieten. Gerade Native Advertising ist auf den von Admeira vermarkteten Print- und Online-Medien schon vor dem Zusammenschluss von Swisscom, Ringier und SRG zu Admeira angeboten worden. Aus konzessionsrechtlicher Sicht ist der SRG zurzeit nicht gestattet, zielgerichtete TV-Werbung (Targeted Advertising) anzubieten; in der Romandie wird zurzeit ein Testbetrieb auf dem Kanal des französischen Senders TF 1 durchgeführt.

1./3. Die Beteiligung der SRG an einem Vermarktungsunternehmen oder die Gründung neuer Werbeplattformen wie Admeira sind nichtkonzessionierte Tätigkeiten, welche in Artikel 29 des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG; SR 784.40) geregelt sind. Grundsätzlich kann sich die SRG bei diesen nichtkonzessionierten Tätigkeiten wie ein privates Unternehmen auf ihre verfassungsrechtlich garantierte Wirtschaftsfreiheit berufen. Allerdings hat sie solche Tätigkeiten zu melden; das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann Auflagen oder ein Verbot verfügen, wenn andere Medienunternehmen in ihrem Entfaltungsspielraum erheblich beschränkt werden.

Die Gründung allfälliger neuer Plattformen unter Beteiligung der SRG müsste vor dem Hintergrund des geltenden Wettbewerbsrechts beurteilt oder im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens nach Artikel 29 RTVG erneut geprüft werden.

2. Das RTVG und die dazugehörende Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) kennen detaillierte Werbevorschriften für Radio und Fernsehen. Die Vermischung von Werbung und redaktionellem Programm ist für Radio und Fernsehen verboten. Sollten die neuen Werbeformen wie Content Marketing, Native Advertising und Storytelling in den SRG-Programmen zum Einsatz kommen, wäre es Sache der Aufsichtsbehörde zu beurteilen, ob diese Werbung mit den aktuellen Werbevorschriften und insbesondere mit dem Trennungsgebot der Werbung vom redaktionellen Programm zu vereinbaren ist.

4. Die nichtkonzessionierten Tätigkeiten sind in Artikel 29 RTVG und nicht in der Konzession, die sich auf das Service-public-Mandat beschränkt, geregelt. Die Bestimmung wird im Rahmen der Erarbeitung des neuen Gesetzes über elektronische Medien überprüft.

Antwort des Bundesrates.

Kommerzielle Angebote der SRG im Widerspruch zum Service-public-Auftrag | Lexipedia | Lexipedia