17.3908 · Interpellation · 2017-09-29
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bund hat die Produktion von Hochsicherheitsaufklebern bis im Jahr 2020 an eine Firma in Litauen vergeben.
1. Warum ist es nicht möglich, die Beschaffung von Drucksachen im Inland zu bewerkstelligen?
2. Ist es aus Sicht der Sicherheit nicht problematisch, sicherheitsrelevante Drucksachen im Ausland zu beschaffen?
3. Wie hoch werden die Qualitätskriterien einer sicherheitsrelevanten Drucksache beim Angebot bewertet?
4. Besteht bei einer solchen Einkaufspolitik nicht die Gefahr, dass wertvolles Know-how bei der Hochtechnologie in der Druckereibranche verlorengeht?
Begründung
Der Bund hat den öffentlich ausgeschriebenen Auftrag "Produktion Schweizer Visumvignetten Schengen 2017" an die litauische Firma Garsu Pausalis vergeben. Pro Jahr werden 600 000 Stück benötigt. Der Druckauftrag wurde bis ins Jahr 2020 erteilt. Visumvignetten müssen fälschungssicher sein. Nur wenige Firmen in Europa und in der Schweiz verfügen über die Technologie, solche Dokumente herzustellen. Ich erachte es als problematisch, wenn solche sicherheitsrelevanten Aufträge an Unternehmen ins Ausland gegeben werden.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen unterliegt dem öffentlichen Beschaffungsrecht - das gilt auch für Sicherheitsdrucksachen. Die Auftraggeberin braucht einen Auftrag einzig dann nicht nach den Bestimmungen des Beschaffungsgesetzes zu vergeben, wenn dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sind (Art. 3 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, BöB; SR 172.056.1). Kann den Sicherheitsanforderungen hingegen weniger einschneidend Rechnung getragen werden, so darf auf eine Ausschreibung nicht verzichtet werden (Verhältnismässigkeitsgrundsatz). Hinsichtlich der Produktion von Hochsicherheitsklebern trifft Letzteres zu, weshalb eine Ausschreibung denn auch durchgeführt wurde.
Die Beschaffung von Sicherheitsprodukten und -drucksachen ist ein komplexes Unterfangen. Zum einen ist der Anbietermarkt für solche Sicherheitsprodukte aufgrund der starken Spezialisierung sehr klein, zum andern verschärfen die hohen und zwingenden Anforderungen der EU - wie z. B. gültige Sicherheitszertifikate CWA 14641:2009, ISO 14298:2013 - in den Ausschreibungsunterlagen des Bundes den Markt zusätzlich. Die Visumvignetten werden in den Mitgliedstaaten der EU und den assoziierten Staaten gemäss den gleichen Spezifikationen produziert. Die von der Schweiz verwendete Visumvignette ist in der Folge ein standardisiertes Produkt, welches auf den technischen Spezifikationen der EU basiert. In der vorliegenden Vergabe wurden Sicherheitsanforderungen in nicht weniger als 18 zwingend zu erfüllenden Kriterien gestellt. Für die Produktion der Visumvignetten war nur eine einzige Schweizer Produzentin in der Lage, ein entsprechendes Produkt anzubieten.
Unter Anbieterinnen, die sämtliche Muss-Kriterien erfüllen, erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Dabei dürfen keine Kriterien verwendet werden, die struktur-, regional- oder fiskalpolitisch motiviert sind. Ein Zuschlagskriterium, das Schweizer Unternehmen oder Schweizer Produkte bevorzugt, würde demnach gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller in- und ausländischen Anbieterinnen verstossen, das im WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.231.422, Art. III und IV) verankert ist.
Der Gewinner der Ausschreibung seinerseits erfüllte nicht nur sämtliche Muss-Kriterien, sondern erzielte auch bei den sieben individuell bewerteten Anforderungen (Zuschlagskriterien) sehr hohe Punktzahlen - inklusive der nichtmonetären Kriterien, denen knapp die Hälfte der Gewichtung zukam. Entsprechend wurde ihm der Zuschlag erteilt.
Antwort des Bundesrates.