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17.3953 · Postulat · 2017-09-29

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Die Zahl der ausländischen Zahnärztinnen und Zahnärzte, die ihren Beruf in der Schweiz ausüben, steigt seit 15 Jahren. Gemäss der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft wurde 2016 lediglich ein Viertel aller anerkannten Diplome in der Schweiz erlangt. 74 Prozent stammen aus einem EU- oder Efta-Mitgliedland. Die Schweiz bildet zu wenige Zahnärztinnen und Zahnärzte aus. Darum brauchen wir im Ausland diplomierte Personen, die sich in der Schweiz niederlassen. Die Mehrheit dieser im Ausland diplomierten Zahnärztinnen und Zahnärzte ist gut ausgebildet. Ihr Ausbildungsniveau ist allerdings ungleich. Ich habe bereits in meiner Interpellation 17.3041, "Zahnmedizin. Unsere Diplome respektieren", auf das Problem hingewiesen. In einigen Ländern erhalten die angehenden Zahnärztinnen und Zahnärzte nur marginalen praktischen Unterricht. Sie müssen nicht eine Stunde mit Patientinnen und Patienten verbringen. Dennoch dürfen sie von allem Anfang an die Schweizer Bevölkerung ohne Kontrolle und ohne Einschränkung behandeln. Immer wieder klagen laut der schweizerischen Patientenschutzorganisation SPO Patientinnen und Patienten über schlechte Behandlungen von im Ausland diplomierten Zahnärztinnen und Zahnärzten, Behandlungen, die zu grösseren, ja irreversiblen Schäden führen. Die Kontrolle der (klinischen) Ausbildung ist auszubauen, die Ausbildungsanstrengungen der im Ausland diplomierten Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen steigen. Zudem sind allenfalls die Ausbildungsanforderungen zu revidieren.

Der Bundesrat wird deshalb ersucht, die Situation zu klären und einen Bericht zu erstellen. Darin soll das Niveau der universitären und der praktischen Ausbildung der im Ausland diplomierten Zahnärztinnen und Zahnärzte, die ihren Beruf in der Schweiz ausüben, transparent dargestellt werden. Dieses Thema ist allenfalls auch mit den zuständigen europäischen Behörden im Gemischten Ausschuss zu erörtern.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Grundlage für die Anerkennung ausländischer Diplome der universitären Medizinalberufe in der Schweiz sind das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU (FZA, SR 0.142.112.681) und die EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/themen/berufe-im-gesundheitswesen/anerkennungen-gesundheitsberufe/diplome-der-medizinalberufe-aus-staaten-der-eu-efta.html), welche die Schweiz in Anhang III des FZA übernommen hat. Die Anerkennung von Diplomen in Human-, Zahn-, Veterinärmedizin und Pharmazie erfolgt nach dem sogenannten sektoriellen Anerkennungssystem (automatische Anerkennung), welches Mindestanforderungen an die Ausbildung für die von diesem Anerkennungssystem erfassten Berufe stellt. Dementsprechend enthält die Richtlinie 2005/36/EG auch Minimalanforderungen an die Ausbildung in Zahnmedizin und führt im entsprechenden Anhang für jeden EU-Staat das zu anerkennende Diplom in Zahnmedizin namentlich auf. Der Ausstellungsstaat garantiert mit der Auflistung des Diploms im Anhang der Richtlinie, dass das Diplom diesen Minimalanforderungen entspricht.

Daher ist die Schweiz gestützt auf Anhang III des FZA verpflichtet, richtlinienkonforme Diplome von Zahnärztinnen und Zahnärzten aus EU-Ländern automatisch anzuerkennen. Die Überprüfung der von einzelnen Gesuchstellenden tatsächlich erreichten beruflichen Kompetenzen, beispielsweise im Bereich der praktischen Kompetenzen, oder sogar das Einfordern zusätzlicher Ausbildungselemente ist vor diesem Hintergrund nicht möglich.

Die Mehrheit, nämlich 71 Prozent, der in der Schweiz anerkannten ausländischen Diplome in Zahnmedizin stammt aus den umliegenden Staaten (Deutschland, Österreich, Italien und Frankreich). Die Qualität dieser praktischen Ausbildungen ist in der Schweiz nicht umstritten. Dem Bundesrat sind die Kontroversen über die praktische zahnmedizinische Ausbildung in verschiedenen EU-Ländern bekannt, die auf eine in Frankreich erstellte Studie zurückgehen, welche auf der Befragung von Absolventinnen und Absolventen der zahnmedizinischen Ausbildung in 19 EU-Staaten über ihre individuelle universitäre Ausbildung basiert (Marco Mazevet, Evaluation de la pratique clinique dans le cursus des études en odontologie au sein de l'Union Européenne, Université de Rennes, 2016). Da sich die Studie weder auf eine systematische Analyse der Bestimmungen über die zahnmedizinische Ausbildung noch über die effektiv durchgeführte Ausbildung abstützt, lässt sie keine Schlüsse darüber zu, ob in gewissen Mitgliedstaaten der EU die Ausbildung tatsächlich nicht den Minimalanforderungen der Richtlinie entspricht oder die Ausbildung systematisch nicht nach den Minimalanforderungen durchgeführt wird.

Das BAG stellt die Geschäftsstelle der schweizerischen Anerkennungsbehörde (Medizinalberufekommission, Mebeko). Letztere steht in regelmässigem Kontakt mit den Berufsorganisationen, um Fragen in den Bereichen Diplomanerkennung und Erwerb eines eidgenössischen Diploms zu erörtern. Die im Postulat aufgeworfene Fragestellung wurde bereits mit dem Büro für zahnmedizinische Weiterbildung (BZW) der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft (SSO) und dem schweizerischen Koordinator für die Anerkennung der Berufsqualifikationen des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) aufgenommen. Letzterer kann die Fragestellung in den im FZA verankerten Gemischten Ausschuss vorbringen, welcher aus Vertreterinnen und Vertretern der Schweiz und der EU besteht und hauptsächlich der Verwaltung und der ordnungsgemässen Anwendung des Abkommens dient. Dafür müssten allerdings konkrete Belege über systematische Mängel in der zahnmedizinischen Ausbildung in EU-Ländern vorliegen. Für die Kantone bestehen nach der Diplomanerkennung im Rahmen der Überwachung der Berufsausübung gestützt auf die Artikel 40ff. des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) verschiedene Aufsichts- und gegebenenfalls Sanktionsmöglichkeiten.

Die Erarbeitung eines Berichtes über das Qualifikationsniveau und die Berufsausübung der in der Schweiz tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte mit anerkanntem ausländischem Diplom erachtet der Bundesrat hingegen als nicht zielführend, da ein solcher Bericht keine Belege darüber liefern dürfte, dass in gewissen Mitgliedstaaten der EU die Ausbildung tatsächlich nicht den Minimalanforderungen der Richtlinie entspricht oder die Ausbildung systematisch nicht nach den Minimalanforderungen durchgeführt wird.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.