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17.4115 · Interpellation · 2017-12-13

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Flüchtlinge im Asylverfahren und vorläufig Aufgenommene, die in Deutschland leben und über den Badischen Bahnhof in Basel durchreisen und umsteigen müssen, um von ihrem Wohnort in Deutschland einen anderen Ort in Deutschland zu erreichen, befinden sich in einer rechtlich unklaren Situation. Sowohl auf deutscher wie auch auf Schweizer Seite gibt es unterschiedliche Meinungen darüber, ob Personen ohne schengenwirksamen Aufenthaltstitel sich bei der Durchreise über den Badischen Bahnhof eines illegalen Grenzübertritts strafbar machen. Tatsache ist, dass bereits Personen von der Schweizer Grenzpolizei mit einer Busse von 250 Franken belegt worden sind.

Allein im Landkreis Lörrach sind fast 2000 Asylsuchende betroffen. Die meisten von ihnen haben den Status von vorläufig Aufgenommenen. Sie müssen, wenn sie nicht über den Badischen Bahnhof reisen können, zum Teil Umwege von drei bis vier Stunden in Kauf nehmen. Dies kann täglich der Fall sein, wenn ein Flüchtling beispielsweise in Schwörstadt wohnt und einen Ausbildungsplatz in Freiburg hat.

Ich bitte den Bundesrat, deshalb um Klärung der Frage, ob eine Durchreise mit dem Zug von einer Destination in Deutschland nach einer anderen Destination in Deutschland mit Umsteigen im Badischen Bahnhof für Personen ohne schengenwirksamen Aufenthaltstitel eine Straftat darstellt, auch wenn die Personen den Gleisbereich des Badischen Bahnhofs nicht verlassen. Und falls dies der Fall sein sollte, bitte ich den Bundesrat eine pragmatische Lösung vorzuschlagen, wie diesen Flüchtlingen ein Umsteigen am Badischen Bahnhof trotzdem legal ermöglicht werden kann, denn die langen Umwege sind zum Teil unzumutbar, verunmöglichen eine gute Integration in Deutschland und erschweren den Alltag der Flüchtlinge sehr.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Badische Bahnhof befindet sich auf schweizerischem Hoheitsgebiet. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt (SR 0.631.252.913.690) regelt die binationale Nutzung des Badischen Bahnhofs. Es besagt, dass in dieser Zone das Recht des Gebietsstaates gilt, sprich jenes der Schweiz. Gemäss Artikel 5 des Ausländergesetzes (SR 142.20) müssen alle Personen, welche in die Schweiz einreisen, die Einreisevoraussetzungen erfüllen. Rechtlich gesehen ist damit die Durchreise über den Badischen Bahnhof ohne gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz eine Straftat (vgl. Art. 115 des Ausländergesetzes).

Das Grenzwachtkorps (GWK) der Eidgenössischen Zollverwaltung führt gemäss der Verwaltungsvereinbarung mit dem Kanton Basel-Stadt (Systematische Gesetzessammlung Basel-Stadt 510.900) grenzpolizeiliche Aufgaben in den Grenzbahnhöfen durch. Im Falle der rechtswidrigen Einreise zieht es in Anwendung dieser Vereinbarung sogenannte Bussen-/Kostendepositen ein und rapportiert den Vorgang an die Staatsanwaltschaft. Die Höhe dieser Bussen-/Kostendepositen wird durch die kantonale Strafverfolgungsbehörde festgelegt (vgl. Art. 120e des Ausländergesetzes); im Falle der illegalen Einreise beträgt diese in Basel-Stadt aktuell zwischen 50 und 850 Franken.

Die zuständigen Behörden sind sich der strategischen Bedeutung des Badischen Bahnhofs für die Bewohner des Landkreises Lörrach bewusst. Im Sinne der Verhältnismässigkeit wird denn auch der direkte Transit über den Badischen Bahnhof grundsätzlich nicht als Einreise ausgelegt, sofern keine sonstigen Auffälligkeiten oder Erkenntnisse vorliegen. Personen ohne ausreichende Papiere für eine Einreise in die Schweiz dürfen aber den Bereich der Perrons nicht verlassen und müssen sich unmittelbar zum Gleis für die Weiterfahrt zurück nach Deutschland begeben.

Mit der geltenden Praxis wird den Bedürfnissen der Personen aus dem Landkreis Lörrach ohne genügende Papiere Rechnung getragen, soweit es die Gewährleistung der inneren Sicherheit und die Verhinderung der illegalen Einreise zulässt.

Antwort des Bundesrates.