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17.4127 · Motion · 2017-12-13

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird eingeladen, die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Kaderangestellten der Bundesverwaltung sowie die verwaltungsähnlichen Organisationen und die Kadermitarbeitenden der verschiedenen Beratungsunternehmen, welche die Verwaltung beraten, ihre Interessenbindungen analog dem Parlament in einem Register öffentlich einsehbar bekanntgeben.

Begründung

Heute müssen in der Schweiz auf Stufe Bund die Mitglieder des Parlamentes und der ausserparlamentarischen Kommissionen ihre Interessenbindungen öffentlich bekanntgeben. Sie sind jederzeit öffentlich einsehbar. In regelmässigen Abständen jeweils vor Abstimmungen - und als medial aufgekochtes Thema auch zwischendurch - wird die Forderung bemüht, auch politische Parteien und Interessenvertreter müssten zusätzlich zu den gewählten Parlamentariern ihre Budgets, ihre Finanzierung und ihre Interessenverbindungen offenlegen.

Bei dieser Diskussion wird völlig verkannt, dass diese Forderung in keinem Verhältnis zur Stellung der Bundesverwaltung im politischen Meinungsbildungsprozess steht. In der Tat ist es die Bundesverwaltung, die in der Vorbereitung der parlamentarischen Arbeit eine ganz zentrale Rolle einnimmt.

Die Arbeiten in der Gesetzgebung (Parlament) und in der Umsetzung der Gesetze (Verwaltung) erfordern ein hohes Mass an Beurteilung von Fakten und Zusammenhängen sowie Abschätzungen und Einstufungen. Selbstverständlich werden die Aktivitäten mit objektivierbaren Instrumenten und hoher Fachkompetenz erledigt, doch sie können nicht ohne Rückgriff auf Präferenzen und Wertvorstellungen gemacht werden. Letztere wiederum basieren unter anderem auch auf politisch und wirtschaftlich relevanten Interessenbindungen.

Im Unterschied zu Parlamentsmitgliedern und ausserparlamentarischen Kommissionen sind die Interessenbindungen der Verwaltungsangehörigen nirgendwo registriert. Es ist angesichts dieser Ausgangslage schlicht unmöglich, die politischen Präferenzen der Verwaltung abzuschätzen.

Ebenso bleiben die politischen Präferenzen der grossen Zahl an Beratern der Bundesverwaltung ungeklärt. Auch diese Beratungsunternehmen haben einen eigenen politischen Hintergrund, der in die angeforderten Berichte einfliesst. Zudem nehmen die Mandatsträger dieser Beratungsunternehmen ebenso am politischen Prozess teil und kandidieren auch - wie es ihren bürgerlichen Rechten entspricht - für verschiedene politische Ämter.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Motion Feller 17.3095 dargelegt hat, unterstehen Bundesangestellte dem Bundespersonalrecht, welches ihnen bestimmte Pflichten auferlegt. So werden die Angestellten dazu verpflichtet, die berechtigten Interessen des Bundes bzw. des Arbeitgebers zu wahren (Art. 20 des Bundespersonalgesetzes, BPG). Im Weiteren besteht die Pflicht, öffentliche Ämter und gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten, die ausserhalb des Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden, den Vorgesetzten zu melden. Kann ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen werden, sind auch unentgeltlich ausgeübte Tätigkeiten meldepflichtig (Art. 91 Abs. 1 und 1bis der Bundespersonalverordnung, BPV). Die erwähnten Ämter und Tätigkeiten müssen bewilligt werden, wenn dadurch die Leistungsfähigkeit der betroffenen Angestellten im Arbeitsverhältnis mit dem Bund vermindert wird oder wenn die Gefahr eines Konflikts mit den dienstlichen Interessen besteht (Art. 91 Abs. 2 BPV). Weitere Bestimmungen regeln das Geschenkannahmeverbot, das Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis, die Karenzfrist, den Ausstand sowie die Eigengeschäfte (Art. 93ff. BPV). Die rechtliche Stellung der Bundesangestellten ist aufgrund dieser Pflichten nicht vergleichbar mit derjenigen von Parlamentarierinnen und Parlamentariern, die frei über ihre ausserparlamentarischen Tätigkeiten entscheiden können. Die erwähnten Bestimmungen haben zum Ziel, Interessenkonflikte auszuschliessen, die bei Entscheiden der betroffenen Angestellten entstehen könnten. Aufgrund dieser Bestimmungen und der dazugehörenden langjährigen und bewährten Praxis rechtfertigt sich die Schaffung des vom Motionär geforderten Registers nicht. Die vom Motionär gewünschte Transparenz betreffend die Interessenbindungen von Kaderangestellten der Bundesverwaltung und der dezentralen Verwaltungseinheiten wird im Einzelfall durch das Öffentlichkeitsgesetz sichergestellt. So ist gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes ein öffentliches Interesse an der namentlichen Veröffentlichung der Nebenbeschäftigungen von Angestellten in höheren Führungsfunktionen gegeben (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. September 2015, A-6738/2014). Dadurch ist es möglich, Auskunft über die Interessenbindungen bei der zuständigen Verwaltungseinheit zu verlangen.

Die Tätigkeit und Stellung eines Beraters für Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung lässt sich nicht mit derjenigen der Bundesangestellten oder Parlamentarier vergleichen. Die Aufgaben eines Beraters umfassen die Erledigung der von der Verwaltungseinheit bestimmten Aufträge. Den Beratern kommt dabei aber keine Entscheidkompetenz zu. Diese liegt immer in der Verantwortung der Verwaltungseinheit bzw. der dafür zuständigen Bundesangestellten. Im Weiteren sind die Berater in der Regel nur für eine kurze Zeit für die Bundesverwaltung tätig. Aufgrund der fehlenden Entscheidkompetenz und der nur temporären Beschäftigung ist die Einführung des vom Motionär geforderten Registers für die von der Bundesverwaltung beauftragten Berater nicht gerechtfertigt.

Eine Annahme der Motion wäre schliesslich infolge der Erfassung und Verwaltung der notwendigen Daten mit zusätzlichem, nicht zu unterschätzendem Aufwand verbunden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.