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17.4199 · Motion · 2017-12-14

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Antrag: Das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG), die Raumplanungsverordnung (RPV) und die einschlägigen Richtlinien und Weisungen seien anzupassen, sodass folgende Grundsätze erfüllt sind:

1. Alle bestehenden, rechtmässig erstellten Wohnbauten ausserhalb der Bauzonen sind in ihrem Bestand geschützt. (Eigentumsgarantie gem. Art. 26 der Bundesverfassung).

2. Wohnbauten dürfen gemäss kantonalen Bestimmungen, aber um maximal 100 Quadratmeter, bis zu einer Gesamtfläche von 320 Quadratmetern Bruttogeschossfläche (BGF) und um die zum zeitgemässen Wohnen sowie aus energetischen Gründen notwendigen Volumen erweitert werden. Altbauten mit einem Bestand von mehr als 320 Quadratmetern dürfen flächengleich ersetzt werden.

3. Die Aufteilung bzw. die Anzahl Wohneinheiten innerhalb der Gesamtfläche gemäss Ziffer 2 ist frei wählbar.

4. Zeitgemässe, sichere, zweckmässige und landschaftsschonend angelegte Verkehrserschliessungen für Bauten gemäss Ziffer 1 können von den Kantonen bewilligt werden, sofern eine Anbindung an einen bestehenden Verkehrsweg in kurzer Distanz möglich ist.

5. Zu Bauten gemäss Ziffer 1 können die Kantone einen, sowie pro 100 Quadratmeter BGF einen weiteren gedeckten Abstellplatz oder Garagenplatz bewilligen.

Begründung

In den vergangenen Jahren haben Bautätigkeiten an Wohngebäuden ausserhalb der Bauzone immer wieder zu Diskussionen geführt. Sowohl bei qualitativen Aspekten (Erscheinungsbild) wie auch bei quantitativen Fragen (ursprünglicher Bestand, Erweiterbarkeit) bestehen Unsicherheiten und unterschiedliche Interpretationen der geltenden Bestimmungen. Gestützt auf entsprechende Richtlinien und Weisungen des Bundes werden Bestimmungen von RPG und RPV äusserst restriktiv ausgelegt, was den Handlungsspielraum der Kantone einengt, deren Kompetenzen beschneidet und oft zu schwer verständlichen und unsachgemässen Entscheiden führt. Es ist ausdrücklich infrage zu stellen, ob diese Praxis dem politischen Willen entspricht.

1. Der Bestandesschutz ist namentlich bei nach dem 1. Juli 1972 erstellten Bauten nur teilweise gewährleistet. Durch einen umfassenden Bestandesschutz für alle rechtmässig erstellten Bauten soll deshalb Rechtssicherheit geschaffen, die Eigentumsgarantie gewahrt und die Bewilligungsverfahren vereinheitlicht werden. Alle rechtmässig erstellten Wohnbauten sollen mindestens in gleichem Umfang freiwillig ersetzt bzw. nach einem Schadenfall wiederaufgebaut werden dürfen. Vorbehalten sind Ausnahmen in Gefahrenzonen oder bei denkmalgeschützten Bauten.

Der Bestandesschutz soll sowohl für zonenkonforme Wohnbauten (landwirtschaftlich begründetes Wohnen) nach Artikel 16 RPG wie auch für zonenwidrig gewordene Bauten (nicht oder nicht mehr landwirtschaftlich begründetes Wohnen) gemäss Artikel 24 RPG gelten. Die Unterscheidung zwischen altrechtlichen, vor 1972 erstellten und neurechtlichen, nach 1972 erstellten Bauten soll ebenfalls aufgehoben werden. Dies führt - im Einklang mit den Absichten des Raumplanungsgesetzes - nicht zu einer höheren Anzahl Wohnbauten ausserhalb des Baugebietes oder zu einer zusätzlichen Zersiedelung.

Die Anzahl der Landwirtschaftsbetriebe nimmt von Jahr zu Jahr markant ab. In der Regel kommt es deshalb ausserhalb der Bauzone zu Ersatzneubauten mit anschliessendem Abbruch des Altgebäudes oder zu Umbauten von bestehenden Häusern. Familien, die ihren landwirtschaftlichen Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen aufgeben müssen, sollen für ein weiteres Verbleiben in ihren Wohnhäusern endlich echte

Rechtssicherheit und Bestandesgarantie erhalten.

2. Die Bestimmungen zur Erweiterung bestehender Bauten sollen - im Rahmen der Rechtsordnung - klarer umschrieben werden (Präzisierung von Art. 42 RPV). Mit der Festlegung einer Maximalfläche soll der vielerorts herrschenden Unsicherheit begegnet und die aufwendige Festlegung der zulässigen Erweiterung im Einzelfall vereinfacht werden. Gleichzeitig werden auch die Bewilligungsverfahren vereinfacht, und die Rechtssicherheit kann verbessert werden. Die Grundsätze der Identität der Baute (Proportionen, Baustil) und der Eingliederung in die Landschaft sind dabei weiterhin zu wahren.

3. Mit zusätzlichen Möglichkeiten bei der Aufteilung der Baute in Wohneinheiten soll - ohne zusätzliche Schaffung von Bauvolumen - flexibler auf die spezifischen Bedürfnisse im Einzelfall Rücksicht genommen werden. Wohnt eine Familie mit kleinen Kindern im Haus, wird das Haus ggf. als Einfamilienhaus genutzt. Sind die Kinder erwachsen, soll die Aufteilung in zwei oder mehr Wohneinheiten eine sinnvolle, getrennte Nutzung ermöglichen. Das macht ökologisch (Wohnfläche pro Kopf) und ökonomisch Sinn (Mietzinseinnahmen, um Hypotheken zu tilgen).

4. Mit der Formulierung von Artikel 43a Buchstabe c RPV lässt der Gesetzgeber "höchstens geringfügige Erweiterungen" von Erschliessungen zu und bezweckte damit, dass keine stark abgelegenen Bauten durch lange neue Zufahrten erschlossen werden. Dieser Grundsatz soll weiterhin gewahrt bleiben. Die heutige Praxis legt die Bestimmung "höchstens geringfügige Erweiterungen" sehr restriktiv aus. Auch bei sehr kurzen Distanzen zu einem bestehenden Verkehrsweg ist eine befahrbare Zufahrt zu einem rechtmässig erstellten Gebäude heute nicht bewilligungsfähig. Für bauliche Massnahmen notwendige Zufahrten (Baupisten) müssen in diesen Fällen wieder zurückgebaut werden, was unverständlich und unsachgemäss ist. Das widerspricht den Grundsätzen des zeitgemässen Wohnens und einer Bestandesgarantie.

5. Im Sinne des zeitgemässen Wohnens soll bei rechtmässig erstellten Bauten eine Erstellung gedeckter Abstellplätze oder Garagen in genügender Anzahl möglich sein. Dafür sollen in erster Linie Sockelgeschosse der Wohnbauten oder nicht mehr benutzte Nebenbauten genutzt werden. Wenn dies nicht möglich ist, sollen gedeckte Unterstände (Carports) oder Garagen erstellt werden dürfen. Diese gliedern sich bei geeigneter Bauweise besser ins Landschaftsbild ein als in der Umgebung der Wohnbauten frei abgestellte Fahrzeuge.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Anliegen des Motionärs zielen darauf ab, den Kantonen in Bezug auf Bauten ausserhalb der Bauzonen einen grösseren Handlungsspielraum einzuräumen. Das Thema des Bauens ausserhalb der Bauzonen wird in der laufenden zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) umfassend angegangen. Aufgrund der Rückmeldungen aus dem Vernehmlassungsverfahren, welches 2014/15 stattfand, wurde die Vorlage überarbeitet. Dabei wurde ein sogenannter Planungs- und Kompensationsansatz entwickelt, der Gegenstand der im Sommer 2017 durchgeführten ergänzenden Vernehmlassung bildete. Dieser wird derzeit in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen vertieft. Mit diesem Ansatz soll auf weitere Ausnahmeregelungen verzichtet werden. Hingegen würden die Kantone einen angemessenen Spielraum erhalten, um den regionalen Gegebenheiten besser Rechnung tragen zu können. Wo ein Kanton aufgrund planerischer Überlegungen Mehrnutzungen zulassen möchte, müssten diese Mehrnutzungen so kompensiert werden, dass insgesamt nicht grössere oder störendere Nutzungen entstehen. Die detaillierten Regelungen, welche vom Motionär verlangt werden, stehen somit dem in der laufenden Teilrevision vorgesehenen Ansatz entgegen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.