Lexipedia

17.4224 · Interpellation · 2017-12-15

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

1. Gibt es Statistiken über illegale rituelle Schlachtungen in der Schweiz in den letzten zehn Jahren?

2. Ist das geltende Recht abschreckend genug, damit eine Vervielfachung solcher Schlachtungen hoffentlich verhindert werden kann?

Begründung

Im Januar 2017 wurde bekannt, dass ein übrigens vorbestrafter Züchter im Wallis verurteilt worden war, weil er Schafe verkauft hatte und eingewilligt hatte, dass sie nach muslimischem Ritus auf seinem Hof geschlachtet werden.

Angesichts der stetigen Zunahme der muslimischen Bevölkerung in der Schweiz stellt sich die Frage, ob auch die Anzahl illegaler ritueller Schlachtungen zunimmt und, wenn ja, ob das geltende Recht verschärft werden muss, um einer allfälligen Zunahme Einhalt zu gebieten.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) erstellt jährlich eine Statistik zu den von den Kantonen gemeldeten Strafverfahren, welche die Tierschutzgesetzgebung zum Gegenstand haben (Startseite BLV > Tiere > Publikationen und Forschung > Statistiken und Berichte > Strafverfahren im Tierschutz). Im Zusammenhang mit dem vom Interpellanten erwähnten Vorkommnis wurden im Jahr 2016 elf Personen strafrechtlich verurteilt. Der Kanton Wallis hat diese Strafurteile dem BLV gemeldet. Sie sind in der Statistik 2016 als Tötung ohne vorgängige Betäubung von Schafen ausgewiesen. Die Statistik der Vorjahre enthält zur rituellen Schlachtung von Tieren mangels relevanter Meldungen oder Fallzahlen keine expliziten Angaben.

2. Verbote rituellen Schlachtens stehen im Spannungsverhältnis zwischen der Gewährleistung des Tierwohls und der Religionsfreiheit. Die schweizerische Tierschutzgesetzgebung verbietet das Schlachten von Säugetieren ohne vorgängige Betäubung (Art. 21 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005, TSchG; SR 455). Aktuell führen in der Schweiz einige autorisierte Betriebe Schlachtungen nach muslimischem Ritus durch (Gebet vor der Tötung, Ausrichtung nach Mekka u. a.). Sie sind ebenfalls verpflichtet, die Tiere vor der Tötung zu betäuben. Dies erfolgt durch eine elektrische Betäubung und immer unter der Aufsicht einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes. Einzig für Geflügel gilt die besondere Regelung, dass für rituelle Schlachtungen auf das Betäuben vor dem Entbluten verzichtet werden kann (Art. 185 Abs. 4 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, TSchV; SR 455.1). Auch diesfalls darf aber die Tötung nur vornehmen, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat (Art. 177 Abs. 1 TSchV). Es bestehen somit klare Vorgaben für rituelle Schlachtungen, sodass Widerhandlungen wirksam verfolgt werden können. Der Bundesrat sieht vor diesem Hintergrund keinen Bedarf, die gesetzlichen Grundlagen anzupassen.

Antwort des Bundesrates.