Änderung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden
17.4289 · Motion · 2017-12-15
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung der Artikel 23 und 12 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden herbeizuführen (SR 0.360.454.1).
Begründung
Das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden ist am 1. November 2016 in Kraft getreten. Nach einem Jahr zeigt sich nun, dass das Abkommen bei der Umsetzung nicht vollständig dem entspricht, was von den Polizei- und den Zollbehörden, die an der Grenze tätig sind, verlangt wird. Artikel 23 schafft die Möglichkeit, an gemischten Streifen im "Grenzgebiet" teilzunehmen. Da bei den meisten grenzüberschreitenden Ermittlungen auch die Umgebung von Mailand betroffen ist - dieses Gebiet befindet sich ausserhalb des Grenzgebiets -, ist eine Anpassung des Abkommens angezeigt, damit den gemischten Streifen künftig auch in diesem Gebiet Eingriffe erlaubt sind und somit sichergestellt wird, dass die Ermittlungen möglichst effektiv und rasch vonstattengehen.
Weiter sind in Artikel 12 desselben Abkommens die Modalitäten der grenzüberschreitenden Nacheile festgelegt: Die Möglichkeit, auf den internationalen Seen wie dem Langen- und dem Luganersee einzugreifen, ist darin nicht enthalten. Der Bundesrat wird aufgefordert, dafür zu sorgen, dass diese notwendige und zweckmässige Möglichkeit für die Nacheile auf dem See ins Abkommen aufgenommen wird.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Das am 14. Oktober 2013 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden ist am 1. November 2016 in Kraft getreten. Die Schweiz und Italien beurteilen das neue Abkommen als ausgezeichnetes Instrument zur Intensivierung der Kooperation. Sie sind derzeit daran, das Abkommen nach Massgabe der verfügbaren Mittel auf operativer Ebene umfassend umzusetzen.
Bei den Verhandlungen im Vorfeld des Inkrafttretens des Abkommens ist Mailand zwar nicht in die Grenzzone mit einbezogen worden. Aus schweizerischer Sicht könnte die Ausweitung der Grenzzone auf diese Regionshauptstadt der Lombardei und deren Umgebung indessen von operativem Interesse sein. Praktische Erfahrungen mit der Anwendung des Abkommens werden aufzeigen, ob ein solches Bedürfnis tatsächlich besteht und ob es angezeigt ist, die rechtliche Basis der Zusammenarbeit anzupassen.
Kein operatives Bedürfnis bestand bis heute für die Nacheile über die Seen zwischen der Schweiz und Italien. Die bisherigen Fälle beschränken sich ausschliesslich auf den Landweg. Der Schengen-Acquis schliesst im Prinzip eine Nacheile auf Binnengewässern zwischen zwei Vertragsparteien nicht aus. Diese Spezialform der Nacheile müsste jedoch im Einvernehmen mit den italienischen Behörden und analog den Polizeiverträgen mit den übrigen Nachbarstaaten präzisiert werden.
Die bislang gemachten operativen Erfahrungen erlauben die Identifizierung der konkreten operativen Bedürfnisse und damit verbunden den Entscheid, welche Verbesserungen im Zusammenhang mit dem bestehenden Abkommen realisierbar sind und welche eine Revision von Vertragsbestimmungen erfordern. Um periodisch die Wirksamkeit der im Abkommen festgelegten Zusammenarbeit zu evaluieren und neue Vorschläge für die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit einzubringen, ist im Vertrag ausserdem die Errichtung eines gemischten Ausschusses vorgesehen. Dieser traf sich erstmals am 29. November 2017 und diskutierte die bisherigen Erfahrungen.
Es gilt zu berücksichtigen, dass eine Vertragsrevision, die je nach Anpassungsgegenstand auch eine parlamentarische Genehmigung bedingt (jedenfalls soweit es die Schweiz betrifft), in der Regel nicht nur für ein oder zwei Änderungen an die Hand genommen wird und zudem das Einverständnis beider Parteien voraussetzt. Es empfiehlt sich deshalb, dass der gemischte Ausschuss die Arbeit der zuständigen Behörden nach den geltenden Regelungen zunächst sorgfältig und während einer gewissen Zeit evaluiert. Erst gestützt auf eine solche Evaluation wird es möglich sein festzulegen, welche kurz- oder mittelfristigen Verbesserungen realisierbar sind und in welchen Fällen eine formelle Anpassung der Bestimmungen des Vertrages vom 14. Oktober 2013 erforderlich ist.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.