18.3211 · Interpellation · 2018-03-15
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Die Schutzwaldpflege mit Seilkrananlagen dient in den meisten Fällen der Sicherheit von Mensch und Sachwerten. Sie ist von öffentlichem Interesse. In zahlreichen Fällen gibt es Berührungspunkte zur Luftfahrtsicherheit. Das Bazl führt das Verfahren zur Bewilligung von Luftfahrthindernissen. Die Erfahrungen in der Schutzwaldpflege werfen folgende Fragen auf:
1. Wie viele Zwischenfälle (im Luftraum aufgrund von Seilkrananlagen) wurden vor der Einführung des Verfahrens bzw. nach Einführung des Verfahrens beim Bazl registriert?
2. Wie stellt das Bazl sicher, dass alle Luftfahrthindernisse gemeldet werden, und wie gross ist die Dunkelziffer?
3. Wie viele Bewilligungen für Seilkrananlagen (als Luftfahrthindernis) werden jährlich erteilt?
4. Welche Prozessschritte (Ablauf) hat ein Gesuch von der Einreichung des Gesuchs bis zur Demontage der Seilkrananlage zu durchlaufen (es wird eine detaillierte Darstellung, wer welche Handlung vorzunehmen hat, erwartet)?
5. Wie lange dauert das Bewilligungsverfahren (durchschnittlich) vom Zeitpunkt der Anmeldung bei der kantonalen Meldestelle bis zur Erteilung der Bewilligung?
6. Welche durchschnittlichen Kosten verursacht die Bearbeitung eines Gesuchs im Bazl, und wie viele Stellenprozente setzt das Bazl für die Abwicklung der Gesuche bereit?
7. Der Bund stellt (gemeinsam mit den Kantonen) mit erheblichen öffentlichen Mitteln die Schutzwaldpflege sicher. In wie vielen Fällen spielt eine zeitnahe Ausführung von forstlichen Arbeiten mit Seilkrananlagen für die Erfüllung der Schutzwaldpflege (zum Beispiel in Zusammenhang mit Waldschutz) eine Rolle?
8. Wie wirkt sich das Bewilligungsverfahren für Luftfahrthindernisse auf die Abwicklung der Schutzwaldpflege aus?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Für den Zeitraum vor der Einführung des Melde- bzw. Bewilligungsverfahrens gemäss den Artikeln 63ff. der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1) vor über zehn Jahren sind keine Zahlen zu Zwischenfällen verfügbar. Seit der Einführung des Bewilligungsverfahrens gab es durchschnittlich einen Zwischenfall pro Jahr.
2. Die flächendeckende Meldung der Luftfahrthindernisse wird vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) im Rahmen seiner gesetzlichen Aufsichtstätigkeit - insbesondere durch Inspektionen - sowie durch stetige Informations- und Aufklärungsarbeit (auch im Rahmen von Veranstaltungen) sichergestellt. Angesichts der mehreren Tausend Objekte, die von ihren Eigentümern als Luftfahrthindernisse gemeldet werden sollten, schätzt das Bazl die Dunkelziffer von nichtgemeldeten Hindernissen auf 5 bis 10 Prozent. In der Regel sind dies keine besonders gefährlichen Objekte, da solche sowohl durch die Bazl-Aufsicht als auch durch Pilotenmeldungen erkannt und erfasst werden.
3. Jährlich bewilligt das Bazl rund 200 Seilkrananlagen als Luftfahrthindernisse, das sind rund 20 Prozent aller Luftfahrthindernis-Bewilligungen.
4. Nach Eingang des Gesuchs prüft und erfasst das Bazl die Angaben, holt allenfalls Ergänzungen des Gesuchs ein, hört soweit notwendig andere Stellen (beispielsweise das VBS) an und erlässt die Bewilligungsverfügung mit den nötigen Sicherheitsmassnahmen und Befristungen als Auflagen. Unmittelbar nach der Meldung der Erstellung des Seilkranes durch den Eigentümer löst das Bazl soweit notwendig die entsprechenden Luftfahrtpublikationen aus. Der Eigentümer (oder zu dessen Handen der Betreiber) der Seilkrananlage hat innert den angesetzten Fristen die Auflagen aus der Bewilligungsverfügung umzusetzen und die Erfüllung derselben mittels Belegfotos (ebenfalls innert Frist) nachzuweisen. Das Bazl begleitet diesen Umsetzungsprozess und nimmt die Terminkontrolle sowie die Überwachung wahr. Schliesslich hat der Eigentümer die Demontage des Objekts rechtzeitig dem Bazl zu melden.
5. Ein durchschnittliches Verfahren bis zur Erteilung der Bewilligung dauert rund 20 Tage.
6. Das Bazl setzt zurzeit für die Abwicklung aller Luftfahrthindernis-Gesuche 400 Stellenprozente ein und erhebt für die Bewilligung einer Seilkrananlage eine Gebühr von durchschnittlich 100 Franken. Die effektiven Kosten im Bazl liegen höher. Indessen sind die Gesamtkosten für die Bewilligungsverfahren und die Aufsicht sowie für den Sachaufwand mit den vorhandenen Systemen ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht bezifferbar.
7. Die mit dieser Frage nachgefragte Anzahl der beschriebenen Fälle kann lediglich geschätzt und einzig mit Erfahrungswerten unterlegt werden: Die Anzahl dürfte bei rund 50 Prozent der Fälle liegen.
8. Das Bewilligungsverfahren wirkt sich positiv aus, da innert kurzer Zeit im Rahmen eines rechtlichen Verfahrens (unter Anhörung der oft wenigen potenziell Betroffenen) die Interessen der Luftfahrtsicherheit und der Schutzwaldpflege aufgenommen werden und unter genau bestimmten Sicherheitsmassnahmen (soweit nötig) in einer Bewilligungsverfügung die Modalitäten der Erstellung, des Betriebs und des Abbruchs der Seilkrananlage festgelegt werden. Zudem steht das Bazl den Eigentümern/Betreibern der Seilkrananlagen zur Beantwortung aller damit verbundenen Fragen uneingeschränkt zur Verfügung. Eine zusätzliche Vereinfachung ist im Rahmen der laufenden VIL-Revision mit der Einführung einer blossen Registrierungspflicht für bestimmte Luftfahrthindernisse (darunter auch Seilkrananlagen in bestimmten Höhenbereichen ab Grund) ab Anfang 2019 geplant.
Antwort des Bundesrates.