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18.4069 · Interpellation · 2018-09-28

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Gemäss Artikel 106 der Verordnung über die Krankenversicherung haben auch versicherungspflichtige Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die mindestens drei Monate gültig ist, Anspruch auf Prämienverbilligungen. Es stellen sich dazu folgende Fragen:

1. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass diese Regelung sehr viel bürokratischen Aufwand vor allem für die Kantone nach sich zieht und in keinem Verhältnis zum tatsächlichen sozialpolitischen Nutzen steht?

2. Ist es aus Sicht des Bundesrates nicht problematisch, dass Prämienverbilligungen an Personen (Bewilligungen L, G) ausbezahlt werden, die grossmehrheitlich nicht in der Schweiz wohnen und damit von den tieferen Lebenshaltungskosten im Ausland sehr wesentlich profitieren?

3. Welchen Spielraum haben die Kantone, um die Anspruchsvoraussetzungen einzuschränken?

Begründung

In den Wirtschaftszweigen mit vielen Kurzaufenthaltern (Tourismus, Landwirtschaft, Baugewerbe usw.) werden vergleichsweise tiefe Löhne ausbezahlt, da die betreffenden Mitarbeiter meistens Kost und Logis zu deutlich vergünstigten Konditionen erhalten. Ebenso haben sie ihren Hauptwohnsitz nicht hierzulande und kommen nur saisonal in die Schweiz. Da sie grossmehrheitlich nicht in der Schweiz leben, profitieren sie sehr erheblich von den (deutlich) tieferen Lebenshaltungskosten in ihrer Heimat. Es ist deswegen fragwürdig, wenn das Instrument der Prämienverbilligung Kurzaufenthaltern zugutekommt, die nicht wirklich in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Weiter führt die geltende gesetzliche Regelung zu einem erheblichen bürokratischen Aufwand.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Inhaberinnen und Inhaber einer Kurzaufenthaltsbewilligung, die der Schweizer Krankenversicherung beitreten, bezahlen Schweizer Prämien. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes gibt es keinen Grund, diese Versichertenkategorie von der Prämienverbilligung auszuschliessen. Gemäss dem Abkommen über die Freizügigkeit (FZA) geniessen ausländische Arbeitnehmer die gleichen sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.

2. Da Inhaberinnen und Inhaber der Aufenthaltsbewilligungen G oder L Quellensteuer bezahlen und sich somit an der Finanzierung der Prämienverbilligungen beteiligen, ist der Bundesrat der Ansicht, dass es vollkommen gerechtfertigt ist, dass Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen diese Verbilligung auch in Anspruch nehmen können. Die Überprüfung, ob diese Personen aufgrund ihrer finanziellen Situation Anspruch darauf haben, obliegt den Kantonen. Für die Berechnung der Prämienverbilligung können die Kantone, unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts, in ihrer Gesetzgebung den Kaufkraftunterschied zwischen der Schweiz und dem Heimatland der Grenzgängerinnen und Grenzgänger berücksichtigen. Zudem ist zu beachten, dass die Grenzgängerinnen und Grenzgänger der Nachbarländer ihr Optionsrecht ausüben und sich im Heimatland versichern können.

3. Das Recht auf Prämienverbilligung der Versicherten mit einer Aufenthaltsbewilligung, die mindestens drei Monate gültig ist, und der Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten, untersteht den allgemeinen Bedingungen des kantonalen Rechts. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind die kantonalen Regelungen zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung autonomes kantonales Recht. Die Kantone können daher in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden, müssen sich aber an die Vorgaben des internationalen Rechts, insbesondere an das FZA, sowie des Bundesrechts halten.

Antwort des Bundesrates.