18.4153 · Interpellation · 2018-12-10
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Vom 5. bis zum 14. Oktober 2018 wurde im Tramdepot Burgernziel in Bern die Ausstellung "Exposition Bodies" gezeigt. In den Medien wurde die Ausstellung oft auch als "Real Human Bodies" bezeichnet. Die Ausstellung zeigte plastinierte Leichen und Leichenteile. Es ist nicht die erste Ausstellung dieser Art und wohl auch nicht die letzte. Bereits vor einigen Jahren erregte die Ausstellung "Körperwelten" von Gunther von Hagens viel Aufsehen.
Plastinierte Leichen und Leichenteile können in China bestellt werden. Der grösste chinesische Produzent und Exporteur von plastinierten Leichen ist Dailan Hoffen Bio-technique Co. Das Angebot an plastinierten Körperteilen ist auf der Website des Unternehmens für jedermann zugänglich: http://en.hoffen.com.cn/suhuabiaoben/guixiangjiaobiaoben/
Bei der Ausstellung "Exposition Bodies" wurden keine Nachweise für Freiwilligkeit der Spende der Leichen erbracht. Der Veranstalter sah sich nicht in der Pflicht, entsprechende Nachweise zu erbringen, von Behörden und Zoll wurden keine entsprechenden Dokumente verlangt. Es gibt Hinweise, dass die Identität der Leichen nicht geklärt ist. Die "Spenderinnen" und "Spender" könnten deshalb auch Opfer eines Verbrechens geworden sein.
Die Bewilligung für entsprechende Ausstellungen wird je nach Kanton oder Gemeinde unterschiedlich gehandhabt. Die Stadt Lausanne verlangte vom Veranstalter der Ausstellung einen Nachweis der Freiwilligkeit der Spende. Dieser Nachweis wurde nicht erbracht. Die Durchführung der Veranstaltung wurde in der Folge nicht bewilligt.
Ich bitte den Bundesrat im Zusammenhang mit dieser Ausstellung, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie sind Einfuhr, Handel, Besitz und Ausstellen von Leichen und Leichenteilen in der Schweiz geregelt? Gibt es eine Bewilligungspflicht? Sind Nachweise bezüglich Identität der Leichen und Freiwilligkeit der Spende zu erbringen? Gibt es ethische Richtlinien für die Ausstellung von Leichen und Leichenteilen?
2. Die Schweiz hat das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin ratifiziert. Das Übereinkommen verbietet die Verwendung des menschlichen Körpers an sich oder von Teilen davon zur Erzielung eines finanziellen Gewinns. Die Ausstellung war jedoch ganz offensichtlich gewinnorientiert. Hat die Schweiz mit dieser Ausstellung ggen das Übereinkommen verstossen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Das Bundesrecht enthält zur Einfuhr von und zum Umgang mit Leichen und Leichenteilen nur bereichsspezifische Vorgaben. So regelt etwa die Epidemiengesetzgebung (SR 818.1) aus Gründen des Infektionsschutzes den internationalen Transport und damit auch die Einfuhr von Leichen oder die Transplantationsgesetzgebung (SR 810.2) die Spende und die Verwendung von Organen und Geweben verstorbener Personen im Hinblick auf Transplantationen. Ebenfalls auf Bundesebene, in der Humanforschungsgesetzgebung (SR 810.3), ist der Umgang mit verstorbenen Personen und deren Körpersubstanzen zu Forschungszwecken geregelt. Die aufgeführten Regelungen sind aber auf den Umgang mit plastinierten Leichen und Leichenteilen zu Ausstellungszwecken, wie sie von der Interpellantin umschrieben werden, nicht anwendbar. Dementsprechend ergeben sich aus dem Bundesrecht keine diesbezüglichen Nachweis- oder Bewilligungspflichten.
Kantonale Bestimmungen, die für den Umgang mit Leichen von Relevanz sind, finden sich etwa im Bereich des Bestattungswesens; es ist jedoch davon auszugehen, dass sich darunter kaum Vorgaben befinden, welche auf die hier zur Diskussion stehenden Aktivitäten anwendbar sind.
Zu beachten sind sodann die ethischen Richtlinien für Museen des Internationalen Museumsrates (ICOM; Ziff. 4.3). Diese sehen für Ausstellungen von menschlichen Überresten insbesondere vor, dass diese unter Einhaltung professioneller Standards erfolgen müssen und die menschlichen Überreste mit Taktgefühl und Achtung vor den Gefühlen der Menschenwürde zu präsentieren sind.
Ausserdem sind die allgemeinen zivil- und strafrechtlichen Regelungen einzuhalten; diesbezüglich stellt sich allenfalls die Frage, ob mit der Ausstellung der Straftatbestand der Verletzung des Totenfriedens (Art. 262 StGB) erfüllt ist. Von einem Teil der rechtswissenschaftlichen Lehre wird die Meinung vertreten, dass derartige Ausstellungen nicht mit dem Schutz des Totenfriedens vereinbar sind und eine Person in die Verwendung ihres Körpers im Rahmen einer solchen Ausstellung nicht rechtsgültig einwilligen kann. Im Zusammenhang mit der von der Interpellantin genannten Ausstellung in Bern wurde denn auch eine Strafanzeige eingereicht. Es ist Aufgabe der zuständigen Strafverfolgungsbehörden abzuklären, ob dieser oder allenfalls weitere Straftatbestände erfüllt sind. Soweit ersichtlich ist bislang in der Schweiz aber noch kein einschlägiges Gerichtsurteil ergangen.
2. Das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (SR 0.810.2) formuliert im Kontext von Anwendungen in der Medizin und Biologie ein Kommerzialisierungsverbot für den menschlichen Körper. Im medizinischen Kontext verbietet dieses, für den menschlichen Körper oder für seine Teile einen finanziellen Gewinn zu erzielen oder diese als Handelsware zu verwenden; die Abgeltung von erbrachten Leistungen oder Aufwendungen z. B. für die Aufbereitung oder Aufbewahrung von Exponaten ist demgegenüber zulässig.
Da dem Bund diesbezüglich keine Vollzugsaufgaben zukommen, verfügt der Bundesrat über keine Informationen, ob die für die Plastinate verwendeten Körper oder Körperteile der genannten Ausstellung im biomedizinischen Umfeld erlangt worden sind.
Antwort des Bundesrates.