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18.4218 · Motion · 2018-12-12

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, in Artikel 25 des Energiegesetzes (EnG) eine höhere Einmalvergütung für den Einbau von fassadenintegrierten (vertikalen) Fotovoltaikanlagen festzulegen, sodass diese wirtschaftlich eingebaut werden können.

Begründung

Für die dringend notwendige Erhöhung der Winterstromproduktion aus erneuerbaren Quellen ist die Nutzung von Fassaden essenziell und besonders wertvoll: Der zusätzliche Strom kann raumsparend im bereits bebauten Gebiet produziert werden, und vertikale Fotovoltaikanlagen führen im Vergleich zu den üblichen Dachanlagen zu einer erhöhten Stromerzeugung im Winterhalbjahr, während im Sommer mit Mindererträgen zu rechnen ist. Solche Anlagen können bisher nicht rentabel betrieben werden, weshalb eine Erhöhung der Einmalvergütung notwendig und gerechtfertigt ist, um das Ziel der Erhöhung einheimischer Winterstromproduktion zu erreichen.

(Solarmodule werden heute in unterschiedlicher Farbgebung geliefert und können so - entsprechend hohen baulichen Qualitätsvorstellungen - an die Farbgebung der Fassaden und Umgebung angepasst werden und damit zur Aufwertung der architektonischen Fassadenmaterialisierung beitragen.)

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Solarstromproduktion von Fassaden einen wichtigen Beitrag für die Elektrizitätsversorgung der Schweiz leisten kann, gerade im Winter. Aus diesem Grund erfasst das Bundesamt für Energie aktuell das Solarpotenzial sämtlicher Schweizer Gebäudefassaden. Auf der Internetseite www.sonnenfassade.ch sind diese Potenziale bereits zu einem grossen Teil öffentlich verfügbar. Die Erfassung wird bis Mitte 2019 abgeschlossen sein. Zusammen mit www.sonnendach.ch wird dann das Solarpotenzial sämtlicher Oberflächen an oder auf Gebäuden erfasst sein.

Bereits heute können Fassadenanlagen rentabel sein: Als Investition sollte dabei nur die Zusatzinvestition, also der Differenzbetrag zu einer konventionellen Fassadenlösung, betrachtet werden, da die Fotovoltaikanlage auch die Funktion einer konventionellen Fassade übernimmt. Bei simplen Anlagen kann sich die Zusatzinvestition bereits nach 15 Jahren amortisieren.

Ein wichtiger Aspekt bei der Wirtschaftlichkeit von Fotovoltaikanlagen ist die Förderung durch die Einmalvergütung. In Artikel 25 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) wird die maximale Höhe der Einmalvergütung auf 30 Prozent der Investitionskosten gemäss den bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen festgelegt.

Dem Anliegen der Motionärin wird bereits heute Rechnung getragen. Die effektive Höhe der Einmalvergütung wird in Anhang 2.1 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 (EnFV; SR 730.03) jeweils vom Bundesrat festgelegt. Dabei werden unterschiedliche Tarife gewährt, je nachdem, ob die Anlage an ein Gebäude angebaut oder in die Gebäudehülle integriert ist. Integrierte Anlagen erhalten aktuell um 15 Prozent höhere Einmalvergütungen. Erfahrungsgemäss sind Fassadenanlagen meistens in die Gebäudehülle integriert, da sie wie oben beschrieben oft auch die Gebäudehülle bilden. Somit haben Fassadenanlagen bereits heute Anspruch auf eine höhere Einmalvergütung, solange sie als integrierte Anlagen gelten.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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