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18.4219 · Motion · 2018-12-12

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat soll dafür sorgen, dass die Rahmenfristen für pflegende Angehörige analog zu Artikel 9b (Rahmenfristen im Falle von Erziehungszeiten) verlängert werden. In diesem Sinne wird der Bundesrat beauftragt, das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) und alle anderen Bestimmungen, deren Revision zu diesem Zweck nötig ist, zu ändern. Ich schlage vor, dass dazu ein Artikel 9c in das genannte Gesetz aufgenommen wird. Diese Bestimmung muss die Unterstützung von Personen möglich machen, die im familiären Rahmen erkrankte, behinderte oder betagte Angehörige pflegen. Pro pflegebedürftiger Person soll nur eine pflegende Angehörige oder ein pflegender Angehöriger von dieser Unterstützung profitieren können.

Begründung

Pflegende Angehörige leisten eine extrem wichtige Arbeit für unser Land. Sie setzen bedeutende familiäre und humanitäre Werte in die Tat um. Sie engagieren sich, um Angehörigen zu helfen, die sich aufgrund von Alter, Behinderung oder Krankheit nicht selbst versorgen können. Solch ein privates Engagement macht es möglich, die Überlastung der staatlichen Hilfseinrichtungen in Grenzen zu halten und den Krankenkassen bedeutende Kosten in Verbindung mit der Behandlung und der Unterbringung dieser Personen zu ersparen.

Durch eine Änderung des Avig könnten die so erbrachten Leistungen gewürdigt werden, indem ein System für pflegende Angehörige eingeführt wird, das dem System für Eltern während der Erziehungszeiten ihrer Kinder gleicht. Innerhalb des rechtlichen Rahmens können sie von einer Verlängerung der Rahmenfristen des Avig profitieren. Dadurch wird es ihnen ermöglicht, das Berufsleben und die Unterstützung der Familie besser unter einen Hut zu bringen.

Aus diesen Gründen scheint es angebracht zu sein, eine rechtliche Bestimmung einzuführen, die pflegende Angehörige besser schützt und Lücken schliesst, die in Bezug auf pflegende Angehörige in unserem derzeitigen System bestehen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Rahmenfrist, innerhalb der eine Person die minimale Beitragszeit von zwölf Monaten erfüllt haben muss, um ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen zu können, beträgt zwei Jahre (Rahmenfrist für die Beitragszeit). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug, während der Arbeitslosengeld (insgesamt zwischen 90 und 520 Taggelder) bezogen werden kann, beläuft sich ebenfalls auf zwei Jahre (Art. 9 Avig; SR 837.0).

Mit der Einführung dieser allgemeinen Regel der zweijährigen Rahmenfristen wollte der Gesetzgeber ausschliessen, dass mehr als zwei Jahre zurückliegende Beitragszeiten berücksichtigt werden. Gleichzeitig verzichtete er so darauf, den Anspruch auf sämtliche Taggelder während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu garantieren.

Nur Personen mit Erziehungszeiten, Personen, die ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, und ältere Stellensuchende haben unter gewissen Voraussetzungen Anrecht auf eine Verlängerung der Rahmenfristen.

Personen, die wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen, nachdem sie gegen Unterhalt oder gegen Entgelt eine Person dauernd betreut haben, mit der sie im gemeinsamen Haushalt wohnten (Art. 14 Abs. 2 Avig und Art. 13 Abs. 1bis Aviv; SR 837.02), haben Anspruch auf 90 Taggelder, die gestützt auf die Pauschalansätze von 2213, 2756 bzw. 3320 Franken berechnet werden.

Somit bietet das Avig einem Teil der Personen, die von der in der Motion geäusserten Forderung profitieren würden, bereits Schutz. Allen pflegenden Angehörigen eine Verlängerung der Rahmenfristen und somit erweiterte Rechte (längere Dauer des Leistungsbezugs und höhere Anzahl Taggelder) zuzugestehen ist nicht wünschenswert, da dadurch ein Gefühl der Ungerechtigkeit entstehen könnte. Es bestehen weitere Kategorien von Versicherten, die sich in schwierigen Lebensumständen befinden und die Anspruch auf 90 Taggelder haben (im Fall von Trennung, Scheidung, Krankheit, Tod des Ehegatten bzw. der Ehegattin usw.), für die eine solche Massnahme ebenso von Vorteil wäre.

Zudem gilt es zu vermeiden, dass durch eine Vervielfachung der Ausnahmefälle die Ausnahme zur Regel wird. Schliesslich sollen auch keine zusätzlichen Kosten für die Arbeitslosenversicherung (ALV) verursacht werden. Denn mit den letzten Avig-Revisionen war eine Sanierung der Finanzsituation des ALV-Fonds beabsichtigt, dessen Verschuldung sich Ende 2018 auf 1 Milliarde Franken belief.

Ein Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung (BBl 2018 3868) sieht durch eine Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG; SR 834.1) vor, dass Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen und deshalb ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder arbeitslos sind, Anspruch auf 98 Taggelder (14 Wochen) haben (Art. 16i Abs. 1 Bst. b und c Ziff. 1 und 2 sowie Abs. 4 Bst. b EOG-Vorentwurf). Für diese Entschädigung müssten Beiträge an die Sozialversicherungen bezahlt werden (Art. 19a EOG), was zu Beitragszeiten für die ALV führen würde, die zu den im Rahmen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfüllten Beitragszeiten hinzukämen.

Nimmt das Parlament diesen Vorentwurf zur Änderung des EOG an, würde sich die Situation der Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern verbessern, da die während der Arbeitslosigkeit ausbezahlte Entschädigung den von der ALV nicht gedeckten Erwerbsausfall zumindest während einer gewissen Zeit kompensieren könnte. Zudem liesse sich dadurch auch die Voraussetzung der zwölfmonatigen ALV-Beitragszeit leichter erfüllen, da die Entschädigung der Beitragspflicht untersteht.

Sollte der Nationalrat der vorliegenden Motion dennoch zustimmen, wird der Bundesrat im Ständerat deren Umwandlung in einen Prüfauftrag beantragen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.