Lexipedia

19.1026 · Anfrage · 2019-05-09

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Das neue Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Eine zentrale Änderung ist die Anhebung des Höchstalters für die Ersatzpflicht auf 37 Jahre. So dauert die Ersatzpflicht bis zum Ende des Jahres, in dem der Ersatzpflichtige das 37. Altersjahr vollendet, wenn er nicht elf Ersatzabgaben bezahlt hat. Das alte Gesetz hingegen sah eine Altersgrenze von 30 Jahren vor, und zwar unabhängig davon, wie viele Ersatzabgaben bezahlt wurden.

Ein Grundprinzip des Rechtsstaats ist das Rückwirkungsverbot für Gesetze. Es hängt direkt mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit des Rechts zusammen. In dem Moment, in dem sich rechtserhebliche Sachverhalte ereignen, müssen die Betroffenen die damit verbundenen Konsequenzen kennen.

Das Rückwirkungsverbot ergibt sich unmittelbar aus dem Legalitätsprinzip, welches besagt, dass die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger in generell-abstrakten Regeln gefasst sein müssen, die geschrieben und veröffentlicht sind, sodass die Menschen das behördliche Handeln vorhersehen und ihr Verhalten entsprechend anpassen können. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben, der in Artikel 9 der Bundesverfassung verankert ist und für sämtliches staatliche Handeln gilt, gibt den Bürgerinnen und Bürgern das Recht, geschützt zu werden im legitimen Vertrauen, das sie in gewisse Zusicherungen oder in ein bestimmtes Verhalten der Behörden setzen.

Ist der Bundesrat der Meinung, dass das neue WPEG, das am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, rückwirkend angewendet werden kann, um Bürger zu besteuern, die 2018 ihre Pflichten in diesem Bereich bereits vollumfänglich erfüllt hatten?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Anwendung der neuen Gesetzesbestimmungen auf eingebürgerte Schweizer Bürger, die nach den alten Gesetzesbestimmungen nicht mehr zur Bezahlung der Ersatzabgaben verpflichtet waren, weil sie die Altersgrenzen nach altem Recht überschritten hatten, entspricht dem Gesetzeswortlaut des teilrevidierten Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661). Die veranlagenden Kantone haben gestützt auf das geltende Recht zu prüfen, ob der Ersatzabgabepflichtige das 37. Altersjahr vollendet hat, und falls nicht, ob er sämtliche elf Ersatzabgaben bezahlt hat. Je nachdem veranlagt die kantonale Behörde die jährliche Ersatzabgabe.

Die neuen Vorschriften werden im Sinne des Gebotes der rechtsgleichen Behandlung auf sämtliche Personen angewendet. Aus Sicht des Bundesrates liegt keine verfassungswidrige Rückwirkung vor. Selbst wenn eine Verfassungswidrigkeit vorliegen würde, bestünde aufgrund von Artikel 190 der Bundesverfassung für die rechtsanwendenden Behörden kein Spielraum, einem Bundesgesetz wie dem WPEG die Anwendung zu verweigern.

Die Anpassung von Beginn und Dauer der Ersatzpflicht und ihre Auswirkungen auf eingebürgerte Schweizer mit den Jahrgängen 1981 bis 1987 wurden im Rahmen des Parlamentsverfahrens zur Teilrevision des WPEG in der vorberatenden Kommission thematisiert. In der Botschaft sind die Auswirkungen für spät eingebürgerte Schweizer nicht ausdrücklich beschrieben, und im Plenum der Räte wurden sie auch nicht diskutiert. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der erneute Bezug der Ersatzabgabe bei Personen, die nach dem früheren Recht aus der Ersatzabgabepflicht entlassen wurden, nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

Antwort des Bundesrates.