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19.3014 · Interpellation · 2019-03-04

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

In dem Fall Légeret hat sich eine wichtige Zeugin an den Staatsanwalt des Kantons Waadt gewandt. Dieser weigert sich jedoch, sie vorzuladen. Natürlich gilt in der Beziehung zwischen Politik und Gerichten der Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Politik steht dennoch in der Pflicht, sich zu vergewissern, dass Gerechtigkeit geübt wird. Wir sollten nicht Komplizen eines Justizirrtums werden.

Deshalb erlaube ich mir, dem Bundesrat folgende Fragen zu stellen:

1. Darf sich ein Staatsanwalt weigern, einen Zeugen oder eine Zeugin mit grosser Bedeutung für ein Verfahren vorzuladen, das bereits bis vor das Bundesgericht gebracht wurde? Wenn ja, auf welche oder welchen Gesetzesartikel beruft er sich?

2. Was kann die Zeugin unternehmen, um ihr Zeugnis abzulegen, wenn der Staatsanwalt sich weigert, sie anzuhören?

3. Ist es gerecht, das Schicksal eines Bürgers einzig in die Hände des Staatsanwalts zu legen? Liegt hier nicht eine Schwachstelle des Systems vor, durch die Fehlurteile begünstigt werden?

4. Wie kann ein abgeschlossenes Verfahren wiederaufgenommen werden, wenn Gerichtsmediziner oder wichtige Zeugen eine entscheidende Aussage machen, aber der Staatsanwalt sich weigert, das Verfahren neu aufzurollen?

5. Gilt in unserem Land der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten"?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Vorweg hält der Bundesrat fest, dass er sich nicht zu konkreten Verfahren äussert, sondern nur allgemeine Bemerkungen anbringt. Ein Staatsanwalt kann sich gestützt auf Artikel 139 Absatz 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) weigern, in einem Verfahren eine Person als Zeugin oder Zeuge anzuhören. Nach diesem Artikel wird über "Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind", "nicht Beweis geführt". Aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung muss daher beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Erhebung des entsprechenden Beweismittels erfüllt sind. Konkret muss der Staatsanwalt frei von Willkür zum Schluss gelangen, dass die Aussage dieser Person nichts am Ergebnis ändern würde, damit er auf die Anhörung dieser Zeugin oder dieses Zeugen verzichten kann.

2. Eine Zeugin oder ein Zeuge kann nicht verlangen, dass ein Beweis erhoben wird. Denn im Gegensatz beispielsweise zur beschuldigten Person hat sie oder er keine Parteistellung (Art. 107 Abs. 1 Bst. e in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und 105 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass eine Person einen Staatsanwalt erst recht nicht zwingen kann, sie als Zeugin anzuhören (Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 393ff. StPO).

3. Es trifft zwar zu, dass an sich nur eine Person für ein Strafverfahren zuständig sein kann. Allerdings können die Entscheide und Handlungen dieser Person angefochten oder von einer anderen Instanz neu geprüft werden. Konkret kann die Partei, deren Antrag auf Anhörung einer Person als Zeugin in einem Verfahren vom Staatsanwalt abgelehnt worden ist, je nach Umständen den Antrag beim erstinstanzlichen Gericht erneut stellen (Art. 331 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 394 Bst. b StPO) oder ausnahmsweise Beschwerde gegen die Ablehnung erheben (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und 394 Bst. b StPO im Umkehrschluss).

4. Die Voraussetzungen für eine Revision sind in den Artikeln 410 bis 415 StPO genannt. Insbesondere muss die Revision von einer Person verlangt werden, die durch den vom Revisionsgesuch betroffenen Entscheid beschwert ist, das heisst einer Person nach Artikel 382 StPO. Dabei handelt es sich insbesondere um die beschuldigte bzw. verurteilte Person. Eine Person, die als Sachverständige oder Zeugin angehört werden möchte, kann keinen entsprechenden Antrag stellen. Auch die Staatsanwaltschaft kann ein Revisionsgesuch einreichen (Art. 381 StPO). Die beschuldigte bzw. verurteilte Person kann auch dann ein solches Gesuch stellen, wenn der Staatsanwalt dies seinerseits nicht tut. Das Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Vorinstanz unbekannt waren, kann die Voraussetzungen des Revisionsgrunds nach Artikel 410 Absatz 1 Buchstabe a StPO erfüllen. Die Revision eines Urteils des Bundesgerichtes richtet sich nach den Artikeln 121 bis 128 des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110). Dort wird namentlich auf den Revisionsgrund nach Artikel 410 Absatz 1 Buchstabe a StPO verwiesen. Die beschuldigte bzw. verurteilte Person ist befugt, ein Gesuch zur Revision eines bundesrichterlichen Urteils einzureichen.

5. Der Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist in Artikel 10 Absatz 3 StPO ausdrücklich verankert und ist selbstverständlich ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz des schweizerischen Strafrechts. Er gilt für die Urteilsphase und grundsätzlich nicht bereits für die Untersuchung, die von der Staatsanwaltschaft geführt wird. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Richter nicht von einem Sachverhalt zuungunsten der beschuldigten Person überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel bestehen bleiben, ob sich der Sachverhalt verwirklicht hat. Als Beweislastregel bedeutet sie, dass die Anklage nachweisen muss, dass die beschuldigte Person schuldig ist.

Antwort des Bundesrates.