19.3027 · Motion · 2019-03-06
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 17 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer dahin zu ändern, dass Kinderzulagen nicht steuerpflichtig sind.
Begründung
Die Kinderzulagen sollen einen Teil der Mehraufwendungen decken, welche die Kinder mit sich bringen. Für immer mehr Familien sind die steigenden Krankenkassenprämien und die hohen Lebenskosten ein grosses Problem. Viele entscheiden sich daher für weniger Kinder oder stellen den Kinderwunsch zurück. Dies schafft für die Gesellschaft und die Wirtschaft in Zukunft grosse Probleme. Es macht daher keinen Sinn, die Leistungen der Kinderzulagen zu besteuern. Aus diesem Grund sollen die Kinderzulagen künftig steuerfrei sein.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Das Anliegen, die Kinderzulagen als steuerfrei zu erklären, war bereits in der Vergangenheit Gegenstand mehrerer parlamentarischer Vorstösse (vgl. etwa 97.3643, 07.470, 08.302, 08.308, 08.461). Diese wurden sowohl vom Bundesrat wie auch vom Parlament bis anhin stets abgelehnt. Zuletzt scheiterte auch die Volksinitiative "Familien stärken! Steuerfreie Kinder- und Ausbildungszulagen" (13.084) deutlich in der Volksabstimmung vom 8. März 2015 mit 75,4 Prozent Neinstimmen.
Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) geht davon aus, dass grundsätzlich alle Einkünfte, die einer Person zufliessen, steuerbar sind. Kinderzulagen werden im geltenden Recht als Bestandteil des Lohns behandelt und vollumfänglich besteuert, da sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der anspruchsberechtigten Person erhöhen.
Bei jeder Steuerbefreiung von Einkünften stellt sich jeweils die Frage, wieweit sich eine solche mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Artikel 127 Absatz 2 der Bundesverfassung verträgt. Steuerpflichtige mit gleich hohem Einkommen sollen gleich hohe Steuern bezahlen müssen (horizontale Gleichbehandlung).
Die Motion will die Steuerbefreiung der Kinderzulagen auf die direkte Bundessteuer beschränken. Dies würde bedeuten, dass diese bei den Kantonssteuern weiterhin steuerbar wären. Eine solche Beschränkung widerspricht dem Verfassungsauftrag von Artikel 129 der Bundesverfassung zur vertikalen Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden. Würde zudem die Steuerbefreiung der Kinderzulagen lediglich - wie beantragt - in Artikel 17 DBG (Besteuerung der unselbstständigen Erwerbstätigkeit) verankert, würden die Kinderzulagen bei Selbstständigerwerbenden weiterhin besteuert.
Bund, Kantone und Gemeinden betreiben bereits heute eine aktive und nachhaltige Familienpolitik. Im Steuerrecht wird den Kinderkosten angemessen Rechnung getragen. Dies hat der Bundesrat in den vergangenen Jahren durch Einführung des Abzugs für Kinderdrittbetreuungskosten sowie des Elterntarifs bei der direkten Bundessteuer gezielt vorangetrieben. Ausserdem können pro Kind beim Bund jährlich 6500 Franken abgezogen werden. Auch die Kantone kennen entsprechende Kinderabzüge. Rund die Hälfte der Haushalte mit Kindern bezahlt mittlerweile keine direkte Bundessteuer mehr. In der Botschaft zur Volksinitiative "Familien stärken! Steuerfreie Kinder- und Ausbildungszulagen" wurden die Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer, die durch eine steuerliche Freistellung entstehen würden, auf rund 200 Millionen Franken jährlich geschätzt (Steuerjahr 2009). Da die Bundessteuerstatistik keine Informationen zu den Kinderzulagen enthält, handelt es sich hierbei um eine sehr grobe Schätzung, die auf Annahmen basiert. Die Steuerbefreiung der Kinderzulagen wäre zudem wenig zielgerichtet und käme progressionsbedingt in erster Linie Personen mit einem höheren Einkommen zugute. Familien, die bereits heute keine direkte Bundessteuer bezahlen, würden nicht weiter entlastet.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.