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19.3248 · Interpellation · 2019-03-21

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

In Artikel 17 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) ist der Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen geregelt. Die Versicherer können beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) beantragen, Prämien in einem oder mehreren Kantonen zurückzubezahlen, falls diese deutlich über den kumulierten Kosten im jeweiligen Kanton lagen. Die für das Prämienjahr 2017 zurückbezahlten Beträge betrugen gemäss Mitteilung des BAG vom August 2018 zwischen 80 und 370 Franken pro Person. Aktuell will der Krankenversicherer Concordia je Person 50 bis 600 Franken zurückzahlen - insgesamt über 100 Millionen Franken.

Der Bundesrat wird gebeten, dazu folgende Fragen zu beantworten:

1. Bekommen die Versicherten zu hohe Prämien vollumfänglich zurück, wenn ein Krankenversicherer ein Gesuch zum Ausgleich stellt?

2. Wie kann sichergestellt werden, dass auch zu viel bezahlte Prämien zurückbezahlt werden, wenn die Krankenversicherer kein Gesuch zum Ausgleich von zu hohen Prämien stellen?

3. Wie verteilen sich die bisherigen Gesuche für einen Ausgleich auf die verschiedenen Versicherer?

4. Sind Gesuche eingereicht worden, die nicht bewilligt werden konnten?

5. Kann das BAG Versicherer zur Verantwortung ziehen, welche bewusst zu hohe Prämien beantragen und verrechnen, um diese nachher publikumswirksam als Rabatt zurückzubezahlen?

6. Wie kann die Aufsicht in Zukunft verhindern, dass zu hohe Prämien genehmigt werden?

Stellungnahme des Bundesrates

1. In den meisten Fällen erhalten die versicherten Personen, die zu hohe Prämien bezahlt haben, den zu viel bezahlten Betrag nicht vollumfänglich zurück. Der Versicherer legt den Betrag, den er zurückzuerstatten gedenkt, selber fest. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) muss prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Prämienausgleich (Art. 17 Abs. 3 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes, KVAG, SR 832.12, und Art. 31 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV, SR 832.121) erfüllt sind. Es kann die Genehmigung des vom Versicherer vorgeschlagenen Teilausgleichs insbesondere dann verweigern, wenn dieser die Anforderung in Artikel 17 Absatz 2 KVAG missachtet, wonach der Prämienausgleich grundsätzlich das Gleichgewicht zwischen Prämien und Kosten wiederherzustellen hat, es sei denn, die Faktoren nach Artikel 17 Absatz 3 KVAG rechtfertigen einen Teilausgleich. Es hat jedoch keine Befugnis, die Versicherer zur Rückerstattung des ganzen Betrags der zu viel bezahlten Prämien zu verpflichten.

2. Sind die Prämien eines Versicherers in einem Jahr im Vergleich zu den Kosten eines Kantons zu hoch, so stellt das BAG sicher, dass dieser Versicherer seine Prämien für diesen Kanton im Folgejahr am knappsten festlegt. Dies bedeutet, dass er bei der Einschätzung seiner Kosten höhere Risiken akzeptieren und die kostendeckenden Prämien auf dieser Grundlage berechnen muss. Damit will das BAG verhindern, dass die Versicherer neue Versicherte anzulocken versuchen, indem sie ihnen eine Rückerstattung in Aussicht stellen, nachdem sie zu hohe Prämien festgelegt haben. Eine solche Geschäftsstrategie benachteiligt die Versicherten, die zu hohe Prämien bezahlen.

3. 2016 und 2017 nahm nur der Versicherer Vivao Sympany AG eine Rückerstattung der zu viel bezahlten Prämien vor. Im Jahr 2018 bezahlten drei Versicherer Prämien zurück: Vivao Sympany AG, Kranken- und Unfallkasse Bezirkskrankenkasse Einsiedeln und Genossenschaft Glarner Krankenversicherung.

4. Alle Gesuche, die die gesetzlichen Vorgaben erfüllten, wurden gutgeheissen.

5. Bei der Berechnung der Prämien stützt sich der Versicherer auf die Zahlen des Vorjahrs, auf Hochrechnungen für das laufende Jahr und auf Prognosen für das kommende Jahr. Das BAG kontrolliert, ob die Schätzungen des Versicherers plausibel sind. Kommt es zum Schluss, dass ein Versicherer seine Kosten zu pessimistisch eingeschätzt hat, so verlangt es eine Senkung der Prämien. Wenn der Versicherer der Forderung des BAG nicht nachkommt, kann das BAG die Prämien nicht selber festlegen. Es kann sich lediglich weigern, diese zu genehmigen, wenn sie dem Gesetz nicht entsprechen. In diesem Fall verfügt es die zu ergreifenden Massnahmen (Art. 16 Abs. 5 KVAG).

6. Die Prämien müssen die Kosten decken; sie dürfen aber weder unangemessen hoch sein noch zu übermässigen Reserven führen (Art. 16 Abs. 4 KVAG). Bei der Prüfung der Prämien, die ihm die Versicherer unterbreiten, stellt das BAG sicher, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Wie in der Antwort zur Frage 5 dargelegt, sind die Möglichkeiten des BAG aber beschränkt.

Antwort des Bundesrates.