19.3337 · Motion · 2019-03-22
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Rechtsgrundlagen zu schaffen oder bestehende Rechtsgrundlagen wie das Güterkontrollgesetz zu ändern mit dem Ziel:
1. eine Meldepflicht zu schaffen für den Export von Gütern, welche vom Empfänger oder Endabnehmer bekanntermassen für die Produktion von Waffen eingesetzt werden, auch wenn die Güter selbst nicht den heutigen Kriterien für Kriegsmaterial oder Dual-Use-Gütern entsprechen. Nach einer entsprechenden Meldung soll der Bund rasch über ein allfälliges Exportverbot entscheiden;
2. zu verhindern, dass die Exportrisikoversicherung Serv ohne einen zustimmenden Entscheid des Bundesrates den Export von Gütern fördert, welche vom Empfänger oder Endabnehmer für die Produktion von Waffen eingesetzt werden. Dazu sind allenfalls entsprechende Deklarationen gegenüber der Serv vorzuschreiben.
Begründung
Gemäss geltender Rechtsgrundlage unterliegen bestimmte Dual-Use-Güter dem Güterkontrollgesetz. Andere, zum Beispiel Werkzeugmaschinen, welche bestimmte technische Kriterien nicht erfüllen, unterliegen keinerlei Exportbeschränkungen, selbst wenn sie vom Endkunden bekanntermassen für die Produktion von Waffen eingesetzt werden. So lieferte eine Schweizer Firma 2012 via Russland Werkzeugmaschinen zur Produktion von Maschinengewehren an die venezolanische Cavim "Companía Anónima Venezolana de Industrias Militares". Sie kannte dabei den Endempfänger.
Dieser Export war - gemäss den heute verfügbaren Informationen - legal und wurde erst noch von der Serv unterstützt, ohne dass das Seco oder der Bundesrat eingeschaltet worden wären. Dies, obwohl bereits zum damaligen Zeitpunkt das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) Kriegsmaterialexporte nach Venezuela unter Chavez stark eingeschränkt hatte und offenbar seit 2000 nur noch die Lieferung von Ersatzteilen für die Marine zugelassen hatte.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Beim angesprochenen bewilligungsfreien Export einer Firma der Schweizer Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie ging es um ein Geschäft eines russischen Käufers, wobei die aus der Schweiz zu liefernden Güter zu einem kleineren Teil für die Russische Föderation, zu einem grösseren Teil direkt für Venezuela bestimmt waren.
1. Das Güterkontrollgesetz (GKG, SR 946.202) ermächtigt den Bundesrat, die Vorgaben internationaler Abkommen sowie der Exportkontrollregimes umzusetzen. Der Bundesrat ist diesem Auftrag durch den Erlass insbesondere der Güterkontrollverordnung (SR 946.202.1) nachgekommen. Eine Meldepflicht für den Export aller Güter, die für die Produktion von Waffen eingesetzt werden können, aber durch die internationalen Kontrolllisten nicht erfasst sind, ist auf zwischenstaatlicher Ebene nicht vorgesehen. Da damit über die zwischenstaatlichen Vereinbarungen hinausgegangen würde, könnte sich in der Schweiz die Einführung einer solchen Meldepflicht nicht auf das GKG abstützen, weshalb sich die Frage einer Änderung des GKG nicht stellt. Aus Sicht des Bundesrates ist die Schaffung einer neuen gesetzlichen Grundlage ebenfalls nicht angezeigt, da aufgrund der fehlenden internationalen Harmonisierung die Schweizer Wirtschaftsakteure gegenüber ihrer ausländischen Konkurrenz benachteiligt würden. Darüber hinaus wäre dies mit einem beträchtlichen administrativen Aufwand sowohl für die betroffenen Wirtschaftsakteure als auch für die Bewilligungsstelle verbunden.
2. Das vom Motionär angesprochene, im Jahre 2010 durch die Serv versicherte bewilligungsfreie Exportgeschäft einer Firma der Schweizer Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie erfolgte ohne Meldung an den Bund, da die Serv hierfür keinen Anlass sah. Sie versicherte ein Geschäft mit einem russischen Käufer. Der venezolanische Empfänger wurde nach Angaben der Serv nicht als Rüstungsbetrieb erkannt. Im aktuellen elektronischen Serv-Antragsportal wird systematisch abgefragt, um welches Exportgut es sich genau handelt, was der Bestimmungsort und die genaue Lieferadresse der Ware ist und ob für die Transaktion eine Exportbewilligung notwendig und vorhanden ist. Die aktuelle Deckungspraxis der Serv entspricht aus Sicht des Bundesrates den Anforderungen im Bereich der Aufsicht und Risikosteuerung, ebenso wie den operationellen Bedürfnissen der Exportwirtschaft. Der Bundesrat sieht auch hier keine Veranlassung, neue Rechtsgrundlagen zu schaffen oder bestehende Rechtsgrundlagen zu ändern.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.