19.3538 · Interpellation · 2019-06-04
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Am 1. Mai 2019 genehmigte der Bundesrat den Richtplan des Kantons Basel-Landschaft. Mit dem Beschluss hat der Bundesrat den Kanton beauftragt, jene Gemeinden zur Rückzonung der Bauzonen anzuhalten, die nach seiner Auffassung über zu grosse Kapazitäten verfügen. Dies, obwohl der Kanton Basel-Landschaft insgesamt über eine Auslastung der Bauzonen von über 100 Prozent gemäss Rechnungsmodell des Bundesamtes für Raumentwicklung verfügt. Es geht in der nächsten Phase auch bei jenen ländlichen Gemeinden, die nach Bundesrechnung zu grosse Bauzonen haben, nicht um Auszonungen, sondern um die Überprüfung der Bauzonen. Dafür gibt der Bund eine dreijährige Frist. Erst danach und in Absprache mit der kantonalen Fachstelle werden allfällige Auszonungen geprüft. Ob und was danach effektiv ausgezont werden muss, das werden wir frühestens in fünf Jahren wissen. Nach Auffassung der Interpellantin verstösst der Bundesrat mit diesem Beschluss gegen die Bundesverfassung und das Eidgenössische Raumplanungsgesetz (RPG).
Ich bitte den Bundesrat deshalb, folgende Fragen zu beantworten:
1. Teilt er die Auffassung, wonach die Raumplanung Sache der Kantone ist (Art. 75 BV)?
2. Ist er auch der Auffassung, dass von diesem Grundsatz nur abgewichen werden darf, wenn dafür eine klare rechtliche Grundlage vorliegt?
3. Teilt er die Auffassung, dass diese im vorliegenden Fall fehlt und so durch den erwähnten Genehmigungsauftrag auf unzulässige Weise in die Autonomie respektive den Kompetenzbereich des Kantons Basel-Landschaft eingegriffen wird?
Es ist Aufgabe des Kantons, die Bauzonenkapazitäten regional und kommunal so zu steuern, dass dem bundesrechtlichen Auftrag einer haushälterischen Bodennutzung entsprochen wird.
4. Teilt er die Auffassung, dass im Kanton Basel-Landschaft weder von grossen, geschweige denn von zu grossen Bauzonen gesprochen werden kann, demnach Artikel 5 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) hier nicht angewendet werden darf?
5. Teilt er die Auffassung, dass es sich beim genannten Genehmigungsauftrag deshalb nicht um eine bindende Verpflichtung des Kantons handeln kann, sondern allenfalls um eine Empfehlung des Bundesrates an die Adresse des Kantons Basel-Landschaft?
6. Sind noch andere Kantone von dieser Anordnung betroffen?
Wenn ja, welche?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Gemäss Artikel 75 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) legt der Bund Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
2. Ja, der Bundesrat teilt die Auffassung, dass von diesem Grundsatz nur abgewichen werden soll, wenn dafür eine klare rechtliche Grundlage vorliegt.
3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall eine klare rechtliche Grundlage besteht. Die im Rahmen der Genehmigung vorgenommene Änderung des Richtplans ergibt sich aus Artikel 15 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700): "Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren." Da die Bauzonen in aller Regel in kommunalen Nutzungsplänen ausgeschieden werden, spricht Artikel 15 RPG implizit die Gemeinden an. Aufgabe des Kantons ist es, mit seinem Richtplan sicherzustellen, dass die Bauzonen den Anforderungen von Artikel 15 RPG entsprechen (Art. 8a Abs. 1 Bst. d RPG). Der Kanton ist daher gehalten, für Gemeinden, in denen das nicht der Fall sein könnte, die Überprüfung der Bauzonen und notwendige Rückzonungen verpflichtend in die Wege zu leiten. Bezüglich Rückzonungen hat der Kanton Basel-Landschaft diese Aufgabe in seinem Richtplan nicht erfüllt.
4. Der Kanton Basel-Landschaft wird gemäss den Technischen Richtlinien Bauzonen - basierend auf dem hohen Bevölkerungsszenario des Bundesamtes für Statistik - in 15 Jahren eine Auslastung seiner Wohn-, Misch- und Zentrumszonen von 100,3 Prozent erreichen. Damit verfügt der Kanton aus heutiger Sicht gesamthaft nicht über zu grosse Bauzonen. In einzelnen Gemeinden können die Bauzonen jedoch trotzdem überdimensioniert sein, was zur Konsequenz hat, dass sie reduziert werden müssen (siehe auch Antwort auf Frage 3). Artikel 5a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) enthält neben spezifischen Aufträgen an Kantone mit insgesamt zu grossen oder deutlich zu grossen Bauzonen in Absatz 3 auch Aufgaben, die alle kantonalen Richtpläne zu erfüllen haben. Insbesondere sind die Kantone gehalten, die Grösse der Bauzone periodisch zu überprüfen und die notwendigen Massnahmen zu treffen (Art. 5a Abs. 3 Bst. a RPV). Welches die notwendigen Massnahmen sind, ergibt sich aus Artikel 15 RPG.
5. Der Bundesrat hat im Rahmen der Genehmigung des kantonalen Richtplans Basel-Landschaft eine konstitutive Änderung des Richtplans vorgenommen, d. h., er hat eine bestehende Anweisung des Richtplans direkt um den Auftrag, zu grosse Bauzonen zurückzuzonen, ergänzt. Als integraler Teil des Richtplans ist diese Ergänzung behördenverbindlich und kommt unmittelbar zur Anwendung.
6. Jene Kantone, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, haben in ihrem Richtplan von sich aus einen Rückzonungsauftrag für Gemeinden mit überdimensionierten Bauzonen aufgenommen, so beispielsweise der Kanton Solothurn. Für den Bundesrat bestand in diesen Fällen daher kein Handlungsbedarf.
Antwort des Bundesrates.