19.4015 · Interpellation · 2019-09-11
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Seit Jahren besteht im Bereich der Tarifierung für die ärztlichen ambulanten Leistungen Handlungsbedarf. Der geltende Tarif ist überholt und hat mit der technischen Entwicklung nicht Schritt gehalten. Da zwischen den Tarifpartnern keine Einigung erzielt werden konnte, kam es zu wiederholten Festsetzungen von Tarifanpassungen durch den Bundesrat. Die Festlegung der Tarife ohne Einbezug der Partner ist indessen nicht zielführend. Im Frühsommer haben sich nun die Tarifpartner Curafutura, FMH und die Unfallversicherer auf eine Revision der Tarifstruktur geeinigt. Curafutura und FMH haben der Bundeskanzlei am 12. Juli 2019 die umfassend revidierte Tarifstruktur Tardoc des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) übergeben. In diesem Zusammenhang ist der Bundesrat eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:
1. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass damit den Akteuren im Gesundheitswesen ein erster wichtiger Schritt zu einem neuen Einzelleistungstarif gelungen ist?
2. Ist der Bundesrat gewillt, diesen ersten Schritt der Akteure zur gesetzlich geforderten Aktualisierung der Tarifstruktur mit einem zügigen behördlichen Verfahren zu unterstützen?
3. Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass der zweite Verband der Krankenversicherer als wichtiger Akteur sich nicht an der Erarbeitung der neuen Struktur beteiligt hat?
4. Wann kann mit der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens gerechnet werden, und welches Inkraftsetzungsdatum für den neuen Tarif ist realistischerweise anzunehmen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat begrüsst die Zusammenarbeit und das Engagement der Tarifpartner Curafutura und FMH im Rahmen der Totalrevision der Tarifstruktur Tarmed. Dennoch ist festzuhalten, dass die beiden Tarifpartner keine abschliessende Einigung auf eine Tarifstruktur erzielen konnten. Dem Bundesrat wurden am 12. Juli 2019 zwei unterschiedliche Versionen der Tarifstruktur Tardoc eingereicht. Gemäss Ausführungen von Curafutura und der FMH ist die Relation der Bewertung der verschiedenen Leistungen in beiden Versionen gleich, jedoch unterscheiden sie sich in der Höhe der Taxpunkte, mit welchen eine Leistung bewertet ist. Die Taxpunkte stellen jedoch den zentralen Bestandteil einer Tarifstruktur dar. Multipliziert mit dem kantonalen Taxpunktwert ergibt sich daraus der Preis einer Leistung, welcher zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abgerechnet wird. Ein Tarifvertrag muss den Vergütungspreis einer medizinischen Leistung ersichtlich beinhalten. Andernfalls handelt es sich nicht um einen Tarifvertrag im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10).
2./3. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Interpellantin, dass ein subsidiärer Eingriff durch den Bundesrat nur als Zwischenlösung dienen kann. Eine tarifpartnerschaftliche Aktualisierung der Tarifstruktur ist daher auch im Interesse des Bundesrates. In seiner Antwort vom 5. Juni 2015 auf die Interpellation 15.3182, "Tarmed. Revision der Tarifstruktur", hat der Bundesrat deshalb die von ihm festgelegten Rahmenbedingungen für eine genehmigungsfähige Tarifstruktur aufgeführt. Da sich vorliegend jedoch auf beiden Seiten nur ein Teil der Tarifpartner (Minderheit bei Versicherern, nur Ärzte ohne Spitäler bei den Leistungserbringern) an der Eingabe beteiligt hat und de facto unter den beteiligten Tarifpartnern auch keine Einigung zu einer gemeinsamen Tarifstruktur bzw. zu der kostenneutralen Einführung der Tarifstruktur vorliegt, ist eine Genehmigung der Tarifstruktur Tardoc und damit auch eine zügige Abwicklung des Verfahrens nicht möglich.
Wie der Bundesrat in seinem Bericht in Erfüllung des Postulates Darbellay 11.4018 festgehalten hat, kann bei einem Genehmigungsantrag einer Minderheit der Tarifpartner gleichwohl geprüft werden, ob der Vertrag und die zugehörige Tarifstruktur den gesetzlichen Grundlagen entsprechen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) als zuständiges Fachamt prüft in diesem Sinne den eingereichten Antrag. Das BAG wird sich noch im Jahr 2019 ein erstes Mal mit den beteiligten Tarifpartnern Curafutura und FMH treffen. Nach Abschluss der Prüfung des Genehmigungsantrages wird das BAG den Tarifpartnern die gesamte Einschätzung des Gesuchs (formelle und inhaltliche Aspekte der Tarifstruktur) bekannt geben. Anschliessend hängt es von der Kompromissbereitschaft aller Tarifpartner ab, ob eine genehmigungsfähige Einigung erzielt werden kann. Insbesondere die finanziellen Auswirkungen einer Revision sind dabei genauestens im Auge zu behalten. Der Bundesrat hat in Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben festgehalten, dass bei gleichem Leistungsangebot (gleiche Qualität und Menge der erbrachten Leistungen) grundsätzlich keine Kostensteigerungen resultieren dürfen. Auch ausgewiesene Kostensenkungen müssen ins Tarifmodell einfliessen. Sind für die obligatorische Krankenpflegeversicherung insgesamt belegbare Kostensteigerungen unausweichlich, so müssen sich diese aus Gründen der wirtschaftlichen Tragbarkeit für das Gesamtsystem in einem sehr engen Rahmen bewegen.
4. In der bereits erwähnten Antwort vom 5. Juni 2015 auf die Interpellation Weibel 15.3182 hat der Bundesrat dazu festgehalten, dass er den Tarifpartnern bei Nichteinhalten der Mehrheitsvorgabe eine angemessene Frist einräumen kann, um sich in der notwendigen Zusammensetzung auf eine revidierte Tarifstruktur zu einigen. Denkbar wäre indes auch, die eingereichten Versionen der Tarifstruktur Tardoc den nicht einbezogenen Tarifpartnern zur Stellungnahme zu unterbreiten. Im Sinne des Primats der Tarifautonomie bleibt es nach wie vor das Ziel des Bundesrates, für eine Beteiligung aller Tarifpartner zu sorgen. Angesichts der zahlreichen offenen Fragen können zum jetzigen Zeitpunkt weder Angaben dazu gemacht werden, ob und wann eine allfällige Vernehmlassung zu einer Tarifstruktur für ambulante ärztliche Leistungen eröffnet werden kann, noch ein allfälliger Inkraftsetzungszeitpunkt genannt werden.
Antwort des Bundesrates.