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19.4123 · Interpellation · 2019-09-23

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Die Mehrwertsteuer verursacht gemäss verschiedenen Studien eine enorm hohe administrative Belastung für Unternehmen. Der Bundesrat hat mehrmals bekräftigt, dass ein Einheitssatz und die Abschaffung der meisten Ausnahmen eine wirksame Entlastung für die Unternehmen bewirken würde. Trotzdem lehnte er die Motion 15.3386 ab mit der Begründung, dass Mindereinnahmen gedroht hätten.

Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Steht der Bundesrat immer noch dazu, dass ein Einheitssatz bei der Mehrwertsteuer und die Abschaffung der meisten Ausnahmen eine beträchtliche Entlastung für die Unternehmen bedeuten würde? Wie hoch sind die geschätzten Entlastungen?

2. Welche Steuerausnahmen müssten gemäss Einschätzung des Bundesrates aus steuersystematischen Gründen bestehen bleiben?

3. Auf welcher Höhe käme ein Einheitssatz bei der Mehrwertsteuer bei gleichzeitiger Abschaffung der meisten Ausnahmen zu liegen, damit dieser aufkommensneutral vollzogen werden könnte?

4. Erachtet der Bundesrat ein sozialpolitisches Korrektiv nach wie vor als wichtig, und wie könnte eine sinnvolle Lösung aussehen, welche nicht wiederum die Anzahl an Ausnahmen vergrössert?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat sich wiederholt für eine stark vereinfachte Mehrwertsteuer (MWST) mit nur einem Steuersatz und möglichst wenigen Steuerausnahmen ausgesprochen, wobei die Reform aufkommensneutral ausgestaltet sein soll. Mit Teil B der Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008 (08.053) sowie der Zusatzbotschaft vom 23. Juni 2010 zu dieser Botschaft unterbreitete er deshalb dem Parlament eine entsprechende Vorlage. Der Nationalrat wies diese jedoch an den Bundesrat zurück.

1. Der Bundesrat ist nach wie vor überzeugt, dass die Einführung eines einheitlichen Steuersatzes kombiniert mit der Aufhebung eines Grossteils der Steuerausnahmen eine wirksame Entlastung für die Unternehmen darstellen würde. Dies hat er unter anderem in Ziffer 5.7 seines Berichtes in Erfüllung des Postulates Föhn 15.3787, "Massnahmen zur Reduktion von Regulierungskosten - Umsetzungsstand und weiteres Vorgehen", vom Februar 2016 bekräftigt. Die Höhe der Entlastung hängt von der konkreten Ausgestaltung einer Vorlage ab. Gemäss einer Studie vom September 2007 (Ramboll Management GmbH, Messung der Bürokratiekosten der Mehrwertsteuer-Gesetzgebung auf Basis des Standard-Kosten-Modells) wären die administrativen Kosten im oben erwähnten Teil B der damaligen MWST-Reformvorlage rund 20 Prozent niedriger gewesen als im geltenden Recht. Die Einführung eines einheitlichen Steuersatzes würde zudem den Einsatz von digitalen Lösungen im Bereich der Einfuhrsteuer und des Tax-free-Shoppings durch ausländische Touristen erleichtern.

2. Aus steuersystematischen Gründen müssten all jene Leistungen von der Steuer ausgenommen bleiben, bei denen sich die Wertschöpfung nicht auf der Basis jedes einzelnen Umsatzes ermitteln oder wo sich für eine Leistung nicht die genaue Gegenleistung festlegen lässt. Darunter fallen das Margengeschäft der Banken (Kreditgeschäft, Bürgschaften, Sicherheitsleistungen, Devisen- und Notenhandel), das Versicherungsgeschäft mit Ausnahme der Sachversicherungen sowie die Umsätze bei Wetten, Lotterien und Glücksspielen (der Spieleinsatz ist keine geeignete Bemessungsgrundlage für die MWST). Steuersystematisch richtig wäre auch die Besteuerung der Mietzinsen, was aus Gründen der Rechtsgleichheit die Besteuerung des Eigenmietwerts nach sich ziehen müsste; Letzteres könnte jedoch nicht im Rahmen des Mehrwertsteuersystems erfolgen. Eine weitere Frage wäre, ob auch alle staatlichen Leistungen inklusive der Subventionen der Mehrwertsteuer unterstellt werden sollten, damit insbesondere Kantone und Gemeinden nicht mit einer Taxe occulte belastet werden. Bei der Urproduktion schliesslich ist die Problematik der Taxe occulte durch den pauschalierten Vorsteuerabzug gelöst, weshalb auf eine Eintragung der Urproduzierenden ins Mehrwertsteuerregister verzichtet werden kann.

3. Eine ertragsneutrale Vereinheitlichung der drei Steuersätze ergäbe grob berechnet einen Einheitssatz von 6,9 bis 7,0 Prozent. Gemäss den Berechnungen in der oben erwähnten Zusatzbotschaft würde die Aufhebung der Steuerausnahme für das Gesundheits- und Sozialwesen den Einheitssatz um 0,58 Prozentpunkte senken. Da die Bedeutung dieser Branche seither stark gewachsen ist, wäre der Effekt heute noch grösser. Eine weit geringere Auswirkung auf den Einheitssatz hätte hingegen die Aufhebung der Ausnahmen in den Bereichen Bildung, Sport und Kultur.

4. Der Bundesrat schlug in seiner MWST-Reformvorlage im Jahre 2008 ein sozialpolitisches Korrektiv vor, weil die Änderungen gemäss Teil B die einkommensschwächeren Haushalte in Prozenten des Einkommens überproportional belastet hätten. Ob ein sozialpolitisches Korrektiv auch bei einer erneuten Vorlage nötig wäre, ist offen.

Antwort des Bundesrates.