19.438 · Parlamentarische Initiative · 2019-06-04
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Das Obligationenrecht wird wie folgt geändert:
Nichtigkeit der Übertragung von Aktien
Art. ...
Abs. 1
Jedes Rechtsgeschäft, mit dem Aktien einer Gesellschaft, die wirtschaftlich liquidiert ist und aufgegeben wurde, Dritten übertragen werden, ist nichtig.
Abs. 2
Das Rechtsgeschäft ist nicht nichtig, wenn innerhalb von zwei Monaten nach dessen Abschluss das Aktienkapital wieder vollständig einbezahlt und die Rekapitalisierung im Handelsregister eingetragen ist.
Nichtigkeit der Übertragung von Stammanteilen
Art. ...
Jedes Rechtsgeschäft, mit dem Stammanteile an einer Gesellschaft, die wirtschaftlich liquidiert ist und aufgegeben wurde, Dritten übertragen werden, ist nichtig. Die aktienrechtliche Bestimmung über die Nichtigkeit der Übertragung von Aktien ist sinngemäss anwendbar.
Begründung
Schon beim Erlass des Obligationenrechts hat der Bundesgesetzgeber festgelegt, dass der Mantelhandel nichtig ist, da solche Rechtsgeschäfte dazu dienen, das Abwicklungs- und Liquidationsverfahren und die Bestimmungen über die Neugründung einer Kapitalgesellschaft zu umgehen (insbesondere die Bestimmungen über die Einzahlung des Mindestkapitals). Allerdings hat er keine ausdrückliche Rechtsgrundlage geschaffen, sondern dem Handelsregisteramt die Aufgabe übertragen, solche Situationen zu identifizieren. Das Bundesgericht hat diese Auffassung bekräftigt. Der Mantelhandel ist in der Praxis bei Kleinst- und Kleinunternehmen ebenso verbreitet wie bei anderen Akteuren, die keine unternehmerischen, sondern gesetzeswidrige Ziele verfolgen. Letztere nutzen einen Rechtsträger, der einer leeren Hülle gleicht, und täuschen damit Dritte, die sich gutgläubig auf den Handelsregisterauszug stützen und meinen, die Gesellschaft bestehe, sei kapitalisiert und übe ihre Tätigkeit seit Langem aus. Solche nichtoperativen Gesellschaften können genutzt werden, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erwirken und Arbeitslosen- oder Invalidenentschädigung zu erlangen. Manchmal werden sie auch absichtlich in Konkurse verwickelt, die einen gesunden Wettbewerb verzerren und die ehrliche Wirtschaft schwächen.
Die vorgeschlagene neue Bestimmung soll gesetzeswidrigen und missbräuchlichen Handlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von "leeren" Gesellschaften, die keinerlei unternehmerisches Ziel verfolgen, einen Riegel schieben. Wer einen Rechtsträger ohne Kapital zu gesetzeswidrigen und betrügerischen Zwecken nutzen will, wird daran gehindert, und der betreffende Rechtsträger wird im Handelsregister gelöscht. Wer hingegen solche bestehenden Rechtsträger für die Realisierung eines konkreten unternehmerischen Projekts verwenden will, dem soll dies möglich sein, vorausgesetzt, er erbringt dem Handelsregisteramt den Nachweis über die Rekapitalisierung des Rechtsträgers. Dies alles ist zur Sicherheit der ehrlichen Bürgerinnen und Bürger, der korrekt handelnden Unternehmerinnen und Unternehmer und der Wirtschaft.