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19.4426 · Interpellation · 2019-12-12

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Die politischen Mehrheiten in Parlament und Bundesrat haben sich bekanntlich geweigert, den vom Volk am 9. Februar 2014 angenommenen Inländervorrang umzusetzen. Stattdessen haben sie ihn in den sogenannten Inländervorrang light umgewandelt (Pflicht, in gewissen Berufsarten die offenen Stellen den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren [RAV] zu melden). Dieser ist am 1. Juli 2018 in Kraft getreten.

Am 1. November 2019 publizierte das Staatssekretariat für Wirtschaft den ersten Bericht zum Vollzugsmonitoring betreffend den Inländervorrang (?) light. Wie üblich ist der Ton enthusiastisch und soll glauben machen, der Inländervorrang (?) light - der in Tat und Wahrheit ein "Inländer-haben-nicht-Vorrang" ist - funktioniere. Es wird sogar darauf hingewiesen, dass 8,3 Prozent der Meldungen beim RAV zu einer Anstellung geführt haben.

Ich frage den Bundesrat Folgendes:

1. Wie passt die angebliche Wirksamkeit des Inländervorrangs light zur Tatsache, dass die Zahl der Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Tessin auch nach seinem Inkrafttreten noch zugenommen hat - was im Übrigen auch für die Zahl der sozialhilfeabhängigen, arbeitslosen oder unterbeschäftigten Tessinerinnen und Tessiner gilt - und nun fast 70 000 beträgt, mit einer starken Zunahme insbesondere im Tertiärsektor, wo die Grenzgängerinnen und Grenzgänger die Einheimischen verdrängen, was ja in totalem Widerspruch zu jeglicher Art von "Inländervorrang" steht?

2. Wie viele der Personen, die offenbar aufgrund der Stellenmeldepflicht eingestellt wurden, sind Schweizerinnen und Schweizer? Wie viele Ausländerinnen und Ausländer? Mit welcher Staatsangehörigkeit? Wie viele sind Grenzgängerinnen und Grenzgänger?

3. Wie viele der Personen, die den RAV im Zusammenhang mit dem Inländervorrang light gemeldet wurden, wären ohne diese Meldepflicht nicht eingestellt worden?

4. Falls, wie zu erwarten ist, die EU demnächst entscheidet, dass die Arbeitslosenentschädigung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger künftig vom Staat ausbezahlt werden muss, in dem diese arbeiteten, und nicht mehr vom Staat, in dem sie wohnen - eine Vorgabe, der sich die Schweiz wie üblich entgegen ihrer eigenen Interessen beflissentlich unterwerfen wird -, dann wird das zur Folge haben, dass sich die Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die ihre Stelle verloren haben, allesamt bei den RAV anmelden, was heute nur einige von ihnen tun. Wie könnte unter diesen Bedingungen die Stellenmeldepflicht noch als "Inländervorrang" betrachtet werden? Beabsichtigt der Bundesrat vielleicht, die Grenzgängerinnen und Grenzgänger als "inländisch" zu betrachten?

5. Aufgrund welcher Einschätzungen wird der Anteil von 8,3 Prozent Personen, die offenbar infolge von Meldungen bei den RAV aufgrund des sogenannten Inländervorrangs (?) light eingestellt wurden, als Erfolg dargestellt?

Stellungnahme des Bundesrates

Am 16. Dezember 2016 hat das Parlament das Ausführungsgesetz zu Artikel 121a der Bundesverfassung mit der Einführung einer Stellenmeldepflicht verabschiedet. Die Stellenmeldepflicht wurde im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) verankert (Art. 21a AIG) und ist eine der Massnahmen zur Ausschöpfung des inländischen Arbeitskräftepotenzials. Mit der Verabschiedung mehrerer Verordnungsänderungen, unter anderem der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (RS 823.11), hat der Bundesrat am 8. Dezember 2017 die gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt.

Die Motion 16.4151 der CVP-Fraktion beauftragt den Bundesrat, ein Monitoring zu den konkreten Auswirkungen der Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung auf die Zuwanderung durchzuführen und bei ausbleibender Wirkung dem Parlament weitere arbeitsmarktbezogene Massnahmen oder Abhilfemassnahmen zu unterbreiten. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und den kantonalen Behörden in einem Umsetzungskonzept festgelegt, dass dieser Auftrag zweistufig in einem Vollzugsmonitoring und in einer Wirkungsevaluation umgesetzt wird. Zweck des Vollzugsmonitorings ist die jährliche Überprüfung der gesetzeskonformen und effizienten Umsetzung der Stellenmeldepflicht. Die Wirkungsevaluation hat zum Ziel, Wirkungen der Stellenmeldepflicht auf den Arbeitsmarkt und die arbeitsmarktliche Zuwanderung wissenschaftlich zu untersuchen.

Fragen 1 und 3: Der am 1. November 2019 publizierte Monitoringbericht äussert sich nicht zu möglichen Wirkungen der Stellenmeldepflicht. Mögliche Wirkungen der Stellenmeldepflicht auf arbeitsmarktliche Grössen werden in der Wirkungsevaluation untersucht. Ergebnisse dazu werden frühestens Ende Herbst 2020 vorliegen.

Frage 2: Gemäss geltendem Recht können sich EU/EFTA-Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder die sich zur Stellensuche in der Schweiz aufhalten sowie Grenzgängerinnen und Grenzgänger, deren letzter Beschäftigungsstaat die Schweiz war, bei den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in der Schweiz zur Stellensuche anmelden und von der Stellenmeldepflicht Gebrauch machen.

In der Schweiz waren 2019 monatlich rund 182 000 Stellensuchende bei den RAV registriert, davon waren 47 Prozent ausländischer Nationalität. 232 dieser Stellensuchenden waren im Besitz einer Grenzgängerbewilligung (Durchschnittszahlen). Ein statistischer Überblick über die durch die Stellenmeldepflicht angestellten Stellensuchenden liegt jedoch nicht vor.

Frage 4: Grenzgängerinnen und Grenzgänger gelten als Teil des inländischen Arbeitskräftepotenzials, wenn deren letzter Beschäftigungsstaat die Schweiz war und sie sich bei den RAV in der Schweiz zur Stellensuche anmelden.

Die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wird zurzeit überarbeitet. Solange das Gesetzgebungsverfahren innerhalb der EU noch nicht abgeschlossen ist, ist es nicht möglich, sich zum Inhalt zu äussern. Sobald die EU einen definitiven Text verabschiedet hat, wird dieser aber nicht automatisch ins Schweizer Recht übernommen. Eine allfällige Übernahme des Erlasses wird gemäss dem im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Verfahren erfolgen. Dieses Verfahren verlangt, dass zur Genehmigung eines internationalen Abkommens die innerstaatlichen Verfahren eingehalten werden.

Frage 5: Das Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO) beurteilt im ersten Monitoringbericht die Einführung der Stellenmeldepflicht als insgesamt erfolgreich. Der Vollzug und die neu eingeführten Prozesse zwischen Arbeitgebern und der öffentlichen Arbeitsvermittlung (öAV) funktionieren effizient und rechtskonform. Die Stellenmeldepflicht hat die Zusammenarbeit der Arbeitgeber mit der öAV intensiviert und verbessert. Die starke Zunahme der Stellenmeldungen, die rasche Übermittlung von passenden Dossiers und der fünftägige Informationsvorsprung dürfte die Arbeitsmarktchancen für registrierte Stellensuchende verbessert haben. Dies zu messen bleibt jedoch Aufgabe der Wirkungsevaluation.

Antwort des Bundesrates.