19.4562 · Motion · 2019-12-19
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, zur Bewältigung von Krisen, im Katastrophenfall und zur Rettung von Menschen in Not die geeigneten rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen um das Low Flight Network (LFN) fertig zu stellen und die dafür erforderliche Finanzierung zu regeln.
Begründung
Zur Bewältigung von Krisen, im Katastrophenfall oder zur Rettung von Menschen in Not werden unter anderem Rettungshelikopter eingesetzt. Um eine wetterunabhängige Verfügbarkeit dieser wichtigen Helikopterflüge für die Schweiz zu ermöglichen, haben Rega und Luftwaffe mit Unterstützung von Bazl und Skyguide das Low Flight Network (LFN) etabliert.
Ähnlich dem nationalen Autobahnnetz, ist das LFN ein nationales Luftstrassennetz für Helikopter, das eine überregionale Verbindung innerhalb der Schweiz auch bei schlechten Wetter- und Sichtverhältnissen ermöglicht. Noch nicht erstellt und ebenfalls Teil des LFN sind An- und Abflugverfahren zu wichtigen militärischen und zivilen Infrastrukturen wie etwa den Spitälern des Netzwerks der hochspezialisierten Medizin (HSM), Waffenplätze oder Basen der Luftrettungsorganisationen. Diese sollen mittels satellitengestützter Instrumentenflugverfahren an das LFN angebunden werden. Das LFN soll ausschliesslich der Luftwaffe, den Luftrettungsorganisationen und den Polizeien zur Verfügung stehen. Das LFN ermöglicht zeitkritische Einsätze in Metropolitan- sowie Randregionen durch moderne satellitengestützte Instrumentenflugverfahren auch bei schlechtem Wetter sicher und zuverlässig auszuführen.
Damit würde das LFN zu einer wichtigen und notwendigen Infrastruktur für die Eidgenossenschaft zur Abwendung von Notlagen der Bevölkerung und zur wetterunabhängigen Aufrechterhaltung des Sicherheitsverbundes Schweiz. Wenn der Bund die Verantwortung für die die Schaffung der notwendigen regulatorischen Rahmenbedingungen, die Fertigstellung und für die Regelung der Finanzierung übernimmt, können folgende Ziele erreicht werden:
1. Pro Jahr können rund 600 Menschen in Not bei schlechtem Wetter gerettet werden, die heute aufgrund fehlender Instrumentenflugverfahren keine adäquate Hilfe erhalten.
2. Im Katastrophenfall oder anderen besonderen Lagen kann die Luftwaffe auch bei schlechtem Wetter alle notwendigen Punkte in der Schweiz anfliegen, was zurzeit nicht möglich ist.
3. Die Zuständigkeiten können geklärt werden, was zur zügigen Implementierung notwendig ist.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat anerkennt die Wichtigkeit des Low Flight Networks (LFN) und befürwortet die dazu laufenden Arbeiten und Abklärungen.
In den Stellungnahmen auf die Motionen Amstutz, Burkart, Aebischer und Candinas (19.4329-32) hatte der Bundesrat dargelegt, dass Fragen zu Finanzierung und Nutzung des LFN derzeit Gegenstand von Abklärungen seien. Er hielt fest, dass unter anderem geklärt werden müsse, ob und inwieweit das geltend gemachte öffentliche Interesse am LFN begründet sei und ob daraus eine finanzielle Unterstützung durch den Bund und/oder die Kantone abgeleitet werden könne. Diese Fragen seien durch den Sicherheitsverbund Schweiz (SVS) unter Einbezug des EDI, des VBS und allenfalls der Kantone zu klären. Zwischenzeitlich wurde in Zusammenarbeit mit dem SVS die Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr (RK MZF), zuständig für das Rettungswesen, als federführend bestimmt. Es wäre aufgrund der nach wie vor zahlreichen offenen Fragen verfrüht, bereits heute einen Betrieb des LFN als nationale Infrastruktur und dessen Finanzierung durch die öffentliche Hand zu beschliessen.
Auch wenn die vorliegende Motion - im Gegensatz zu den Motionen Amstutz, Burkart, Aebischer und Candinas (19.4329-32) - die finanzielle Mitbeteiligung des Bundes nicht ausdrücklich verlangt, gilt unverändert, dass die aufgeführten Grundsatzfragen zunächst zu klären und der rechtliche Handlungsbedarf zu definieren ist.
Sollte das Parlament dennoch die Annahme der Motion beschliessen, wird es aufgrund der noch offenen Fragen, insbesondere hinsichtlich einer allfälligen finanziellen Mitbeteiligung des Bundes, nachfolgende Bedingungen berücksichtigen müssen: Eine Finanzierung aus dem bestehenden Budget des UVEK sowie eine Finanzierung über die Mittel der Spezialfinanzierung Luftverkehr sind ausgeschlossen. Das VBS, das EDI und das UVEK müssten zusätzliche Mittel im jeweiligen Budget einstellen. Weiter wird eine allfällige Finanzierung des LFN unter dem Vorbehalt erfolgen, dass die Grundsätze des Subventionsrechts eingehalten sind. Aus operationeller Sicht würde sich das LFN auf das Routennetz beschränken, also ohne An- und Abflüge zu Landestellen. Zudem müsste das LFN für Flüge zur Rettung von Menschen in Not, zur Bewältigung von Krisen und im Katastrophenfall für alle Unternehmen offenstehen, sofern diese die notwendigen Sicherheitsanforderungen erfüllen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.