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19.4576 · Motion · 2019-12-20

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Wenn Gutscheine im Rahmen von Werbeaktionen oder für spezielle Produkte gekauft werden, ist darauf oft eine Frist vermerkt, in der die Leistung genutzt werden kann. Manchmal ist das Zeitfenster dafür sehr knapp. Bezahlt eine Kundin oder ein Kunde beispielsweise im Voraus für eine Mahlzeit in einem Restaurant oder für eine Nacht in einem Hotel, ist es unverhältnismässig, dass der gekaufte Gutschein nach Ablauf der Frist seinen gesamten Wert verliert.

Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Frist beim Kauf eines Gutscheins - sei es für sich selber oder als Geschenk - für die Person, die den Gutschein kauft oder erhält, keinen zu grossen Verlust verursachen kann.

Der Bundesrat soll die Praxis der Fristsetzung nicht verbieten, sondern die Rechte der Gutscheininhaberin oder des Gutscheininhabers nach Ablauf der Frist präzisieren, damit wenigstens noch ein Teil des Einkaufswertes geltend gemacht werden kann, wenn die Leistung nicht früher in Anspruch genommen werden konnte.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass es bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Geschenkgutscheinen zu Schwierigkeiten kommen kann. Dies namentlich dann, wenn sich der Aussteller des Gutscheins weigert, diesen entgegenzunehmen und sich dabei auf eine Befristung des Gutscheins beruft.

In der Praxis muss eine solche Befristung gültig zwischen den Parteien vereinbart worden sein. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Befristung dem Erwerber des Gutscheins erst nachträglich, d.h. nach Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht worden ist. Eine Befristung, die ausschliesslich auf dem Gutschein selber vermerkt ist, entfaltet demnach keine Wirkung, wenn der Erwerber den Gutschein erst nach Abschluss des Vertrages ausgehändigt erhält und er vom Verkäufer vorher nicht auf die Befristung hingewiesen wurde.

Die Motion will derartige Befristungen nicht verbieten, sondern schlägt vor, dass "wenigstens noch ein Teil des Einkaufswertes geltend gemacht werden kann, wenn die Leistung nicht früher in Anspruch genommen werden konnte". Dies ist nach Ansicht des Bundesrates allerdings nicht geeignet, um die erwähnten Schwierigkeiten zu beseitigen: Entweder ist der Gutschein noch gültig und muss honoriert werden, oder er ist wegen Ablaufs der Frist ungültig. Eine Teilverjährung oder -befristung kennt das geltende Recht nicht und würde bei den betroffenen Personen kaum auf Verständnis stossen. Zudem läge ein Teilverfall der Forderung häufig auch nicht im Interesse der berechtigten Person, namentlich wenn die geschuldete Leistung nicht vernünftig aufteilbar ist, etwa bei einem Gutschein für eine Mahlzeit in einem Restaurant oder für eine Nacht in einem Hotel.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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