19.4637 · Motion · 2019-12-20
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, welches das Bundesamt für Umwelt bei jeder Restwassersanierung verpflichtet, Sach- und Rechtsgrundlagen vorzulegen, welche "angemessene Restwassermengen" vorsehen, wie 1975 im Artikel 76 Absatz 3 BV vom Volk gefordert. Entscheidet eine Behörde über die Bewilligung einer Erweiterung, Erneuerung oder Sanierung eines Wasserkraftwerkes (WKW), so ist das nationale Interesse an der uneingeschränkten Respektierung verfassungskonformer "angemessener Restwassermengen" bei der Interessenabwägung als vorrangig zu betrachten; bei bestehenden Anlagen evtl. auch bezüglich Pumpspeicherkraftwerke (PSKVV). Dazu müssen die energetischen und finanziellen Auswirkungen geprüft und publiziert werden:
a. für eine angemessene Restwassermenge,
b. für die Mindestrestwassermenge und
c. bei einer Ergänzung bestehender Wasserkraftwerke zu Pumpspeicherkraftwerken einerseits die Einsparungen bei Restwassersanierungen und anderseits die Einnahmen für den Regelenergieverkauf. Davon ausgenommen sind kommunale Trinkwasser- sowie Pumpspeicherkraftwerke von nationaler Bedeutung.
Begründung
Im September 2018 und am 15. April 2019 bestätigte der Bundesrat, dass die Schweiz über ein Dach- und Fassadenstrompotential von 67 TWh/a verfügt. Dazu kommen 90 TWh/a eliminierbare Energieverluste im Gebäudebereich (BR IF 10.3873). Dieses einheimische Energiepotential von 157 TWh/a ist somit 4,3 Mal grösser als die gesamte Wasserkraftproduktion der Schweiz. Damit können die CO2-Emissionen um ein Mehrfaches reduziert werden im Vergleich zur gesamten Schweizer Wasserkraft. Mit Minergie-P/PlusEnergieBauten ist dieses grosse einheimische 157 TWh-Potential problemlos erschliessbar, wie die innovativen KMU der Gebäudebranche seit Jahren bestätigen. Andere Energiestudien weisen mit amtlich gemessenen Werten - je nach Energieszenario - folgendes Energiepotential nach: A 108 TWh/a, B 144 TWh/a, C 185 TWh/a und D 257 TWh/a. Entsprechend dem FEB-Ausbau müssen bei bestehenden WKW auch PSKW-Ergänzungen geprüft werden, ob diese finanziell, energetisch oder ökologisch evtl. vorteilhafter sind. Diese saubere und CO2-freie Gesamtenergieversorgung kann bei Beachtung von Artikel 5 Absatz 2 BV (Verhätltnismässigkeitsgrundsatz/BGE 186 I 87 E. 3.2) zu rund 3 Rp/kWh realisiert werden und damit zu einem Bruchteil der Kosten von Kleinwasserkraftwerken (KWKW etwa 16 Rp/kWh bis 38,5. Rp/kWh; RR Zug, 13.06.2018). Damit wird auch ein wichtiger Beitrag für die Biodiversität und für eine CO2-freie Stromproduktion im Interesse einer stärkeren inländischen Energieversorgung geleistet.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Mit Artikel 76 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) wurde der Bundesgesetzgeber beauftragt, Vorschriften über die Sicherung angemessener Restwassermengen zu erlassen. Diesen Auftrag hat er im Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20) umgesetzt. Die mit dem GSchG 1992 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Einhaltung angemessener Restwassermengen stellen einen breit abgestützten Kompromiss zwischen Schutz- und Nutzungsinteressen dar. Das Schutzziel ist insbesondere die heute stark beeinträchtigte Biodiversität in und an Fliessgewässern.
Die Restwasserbestimmungen sehen ein zweistufiges Vorgehen vor:
Alle 1992 bestehenden Wasserkraftwerke hätten nach Artikel 80 ff. GSchG - in der Regel soweit wirtschaftlich tragbar - bis 2012 saniert werden müssen. Aktuell sind 87 Prozent der sanierungspflichtigen Wasserentnahmen saniert.
Bei neuen Anlagen oder bei der Konzessionserneuerung von 1992 bereits bestehenden Anlagen werden die Kraftwerksbetreiber verpflichtet, angemessene Restwassermengen nach Artikel 31 bis 33 GSchG einzuhalten. Heute sind erst bei rund einem Zehntel der Wasserkraftanlagen die Konzessionen erneuert worden und damit die angemessenen Restwassermengen eingehalten. Aufgrund der maximal möglichen Konzessionsdauer von 80 Jahren wird es bis 2072 dauern, bis alle anderen Anlagen (rund 90 Prozent der Produktion) neu konzessioniert sind. Bis dahin sind sie, wenn überhaupt, erst teilweise saniert.
Die Kantone legen angemessene Restwassermengen nach Abwägung der Schutz- und Nutzungsinteressen fest, wobei u. a. zum Schutz seltener Lebensräume und -gemeinschaften eine Mindestrestwassermenge nicht unterschritten werden darf. Basis für die Interessenabwägung der Kantone ist der gesetzlich geforderte Restwasserbericht, welcher alle notwendigen fachlichen Grundlagen liefert (Art. 33 Abs. 4 GSchG).
Auch das Energiegesetz (EnG; SR 730.0) berücksichtigt die Biodiversität. Es verpflichtet die Kantone, für die Wasserkraftnutzung geeignete Gewässerstrecken auszuscheiden, ermöglicht ihnen aber auch, ungenutzte, wertvolle, naturnahe Fliessgewässer zum Erhalt der Biodiversität von der Wasserkraftnutzung freizuhalten (Art. 10 EnG). Zudem schliesst das EnG neue Wasserkraftanlagen in national bedeutenden Biotopen aus (Art. 12 EnG).
Der Bundesrat geht mit dem Motionär einig, dass die Stromproduktion mittels Photovoltaik noch erhebliches Potential aufweist. Auch das Effizienzpotential im Gebäudebereich ist hoch. Diese Potenziale könnten mit verhältnismässig geringen Umweltkosten ausgeschöpft werden.
Eine weitere zentrale Säule der Energiestrategie 2050 ist die Wasserkraft, deren Potenziale zur Zielerreichung optimal genutzt werden müssen. Im EnG sind deshalb neben Effizienz-Richtwerten auch Richtwerte für erneuerbare Energien und speziell solche für die Wasserkraft verankert.
Der Vorschlag des Motionärs würde dazu führen, dass bei bestehenden Anlagen auch im Rahmen von konzessionsunabhängigen Erneuerungen und Ausbauten die Bestimmungen nach Artikel 29 ff. GSchG zur Anwendung kämen. Dies wäre ein Eingriff in wohlerworbene Rechte, welche der Kanton nach geltendem Recht zu entschädigen hätte. Alternativ könnte der Gesetzgeber bestimmen, dass die Kosten auf die Betreiber überwälzt würden. Dadurch würde jedoch das wohlerworbene Recht des Konzessionärs tangiert und damit der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sowie die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verletzt. Zudem wären angemessene Restwassermengen als nationales Interesse vorrangig zu betrachten, und die kantonale Abwägung insbesondere gegenüber dem nationalen Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien (Art. 12 EnG) würde hinfällig.
Die Artenvielfalt in Fliessgewässern kann mit variablen Restwassermengen verbessert werden. Das GSchG sieht diese Dynamisierung bereits vor, wobei die Mindestrestwassermenge nicht unterschritten werden darf. Die Kantone können diese Möglichkeit zugunsten der stark beeinträchtigten Biodiversität in der Schweiz bereits heute anwenden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.