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19.5024 · Fragestunde. Frage · 2019-03-05

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Kanton Waadt hat einen Arzt wegen gesundheitsgefährdender Praxisführung von der Berufsausübung suspendiert. Nun arbeitet er im Kanton Genf.

- Wie kann der Patientenschutz auch unter dem Prinzip der Unschuldsvermutung gesichert werden?

Ein Dilemma, als Folge einer präventiven Suspension ärztlicher Tätigkeit.

- Teilt der Bundesrat die Meinung, dass die Bedingungen für vorsorgliche Suspensionen ärztlicher Tätigkeit wie auch der Umgang mit dem Prinzip der Unschuldsvermutung schweizweit einheitlicher Kriterien bedürfen?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat kann das Anliegen von gesamtschweizerischen Regelungen für die Berufsausübung von Ärztinnen und Ärzten - insbesondere im Sinne der Patientensicherheit - nachvollziehen. Das Medizinalberufegesetz legt bereits heute schweizweit einheitliche Kriterien für die Erteilung der Bewilligung für die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung an Ärztinnen und Ärzte fest. Gesetzliche Voraussetzung für die Berufsausübungsbewilligung ist nicht nur das Arztdiplom: Vielmehr muss ein Arzt beziehungsweise eine Ärztin vertrauenswürdig sein und physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten. Kantone, in denen ein Arzt oder eine Ärztin neu eine Berufsausübungsbewilligung beantragt, müssen diese Voraussetzungen prüfen. Auch können sie dem Medizinalberuferegister (Medreg) entnehmen, ob gegen einen Arzt oder eine Ärztin in einem anderen Kanton bereits Disziplinarmassnahmen ergriffen worden sind. Ebenfalls im Medreg enthalten sind Informationen über die Erteilung, die Verweigerung sowie Einschränkungen der Berufsausübung. Die kantonalen Aufsichtsbehörden können eine Bewilligung entziehen, wenn sie feststellen, dass die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, welche einen Bewilligungsentzug begründen. Das Verfahren für den Entzug der Bewilligung ist kantonal geregelt. Trotz Bewilligungsentzugs in einem Kanton können Ärzte und Ärztinnen demzufolge in einem anderen Kanton eine Bewilligung beantragen. Ein Berufsausübungsverbot gilt dagegen für die gesamte Schweiz und setzt automatisch alle Bewilligungen ausser Kraft. Ein Kanton muss bei einem beabsichtigten Verbot der Berufsausübung die anderen Kantone, in denen der Arzt oder die Ärztin eine Berufsausübungsbewilligung besitzt, dazu anhören. Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat der Ansicht, dass die heutigen bundesgesetzlichen Regelungen in Bezug auf den Entzug der Berufsausübungsbewilligung ausreichen. Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind ihrerseits angehalten, die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen zu treffen und sicherzustellen, dass Ärzte und Ärztinnen ohne Bewilligung nicht weiterpraktizieren.