19.5180 · Fragestunde. Frage · 2019-03-13
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
"Wer Endverbraucherinnen und Endverbraucher beliefert, muss:
a. eine Elektrizitätsbuchhaltung führen; und
b. die Endverbraucherinnen und Endverbraucher über die Menge, die eingesetzten Energieträger und den Produktionsort der gelieferten Elektrizität informieren (Kennzeichnung)."
Wann setzt der Bundesrat Artikel 9 EnG konsequent durch und verlangt, dass Endverbraucher an öffentlich zugänglichen E-Tankstellen über die zertifizierte Qualität der getankten Energie informiert werden?
Stellungnahme des Bundesrates
Wie in der Antwort zur Frage 19.5112 bereits erläutert, teilt der Bundesrat das Anliegen der Fragestellenden. Das Bundesamt für Energie empfiehlt im Leitfaden zur Stromkennzeichnung den Betreibern von öffentlichen Ladestationen, die Stromqualität transparent auszuweisen. Mit der Stromkennzeichnung des Lieferanten gegenüber dem E-Tankstellenbetreiber ist den gesetzlichen Anforderungen an die Stromkennzeichnung gemäss Artikel 9 EnG Genüge getan (vgl. die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. November 2016 zur Interpellation Nussbaumer 16.3660). Der Bundesrat prüft, wie eine Stromkennzeichnungspflicht für den Tankstellenbetreiber gegenüber den Tankstellenbenützenden bzw. Autofahrenden vorgesehen werden könnte.