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20.1002 · Dringliche Anfrage · 2020-03-05

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

1. Die Crypto AG war bis 2018 im Besitze des US-Geheimdienstes CIA. Der CIA nutzte das Gebiet der Schweiz, um zum Nachteil zahlreicher anderer Staaten Nachrichtendienst zu betreiben. Wird der Bundesrat gestützt auf Strafgesetzbuch Artikel 301 Strafanzeige gegen unbekannt erstatten, damit die Verantwortlichkeiten auch strafrechtlich geklärt werden können? Welche Verjährungsfristen sind zu beachten?

2. Genügen die rechtlichen Grundlagen, um die Nutzung von Schweizer Territorium durch Nachrichtendienste anderer Staaten für Spionageaktivitäten aller Art zu verhindern? Ist es fremden Nachrichtendiensten rechtlich untersagt, in der Schweiz (verdeckt oder offen) eine Firma zu erwerben, zu kontrollieren oder sonst zu kooperieren, die militärisch, nachrichtendienstlich und menschenrechtlich sensible Technologien und Dienstleistungen entwickelt, herstellt und weltweit vertreibt? Auch auf dem Gebiet der Informations-, Kommunikations- und Überwachungstechnologien?

3. Genügen die Eingriffsmöglichkeiten gegenüber Firmen wie der Wavecom Elektronik AG in Bülach, die auf das Abhören und Decodieren aller Arten von elektronischer Kommunikation spezialisiert ist, Vertriebsstätten in Staaten wie China, Russland, Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten unterhält und Wavecom-Geräte laut Bundesverwaltungsgericht (B-7184/2017) "im In- und Ausland gegen politische Gegner" einsetzen, potenziell auch in der Schweiz? Gibt es rechtliche Grundlagen, Dienstleistungen (Ausbildung usw.) dieser Firma an fremde Nachrichtendienste zu unterbinden?

4. Welche Massnahmen ergreift der Bundesrat, damit die Gegenspionage der Schweiz nicht weiterhin derart versagt wie im Fall der Crypto, wo weder der Nachrichtendienst des Bundes noch das Bundesamt für Polizei (fedpol) noch die Bundesanwaltschaft noch sonst andere Behörden jemals Alarm schlugen? Wie wirkt er dem Eindruck entgegen, die Schweiz sei ein Tummelplatz fremder Nachrichtendienste?

5. Stärkt er die unabhängige Aufsicht über den Nachrichtendienst, um das Risiko von Pannen wie im Falle der Crypto AG in Zukunft zu minimieren?

6. Wie abhängig ist die Schweiz - etwa beim Vollzug des Güterkontrollgesetzes - von nachrichtendienstlichen Informationen der USA? Was unternimmt der Bundesrat, um seine Handlungsfähigkeit in nachrichtendienstlicher Hinsicht auch dann zu wahren, wenn Schweizer Interessen nicht identisch sind mit vitalen Interessen der USA?

Stellungnahme des Bundesrates

Allgemeine Bemerkungen

Die Geschäftsprüfungsdelegation der Eidgenössischen Räte (GPDel) teilte dem Bundesrat am 21. Februar 2020 mit, dass sie ihre Ermächtigung zur Weiterführung der Untersuchung durch alt Bundesrichter Niklaus Oberholzer widerruft und die Federführung der Abklärungen zum Fall Crypto AG übernimmt. Dieser Entscheid wurde am 26. Februar 2020 veröffentlicht.

Der Bundesrat wartet auf den Bericht der GPDel. Er wird keine Entscheide fällen, welche die Untersuchungen beeinträchtigen oder Schlussfolgerungen und allfällige Empfehlungen der parlamentarischen Oberaufsicht präjudizieren könnten.

Zu den Fragen:

1. Der Bundesrat will das Ergebnis der Untersuchung durch die GPDel abwarten, bevor er allfällige Massnahmen beschliesst. Das SECO hat im Fall Crypto AG wegen möglichen Widerhandlungen gegen das Exportkontrollrecht am 25. Februar 2020 bei der Bundesanwaltschaft (BA) bereits Anzeige gegen unbekannt eingereicht. Der Bundesrat kann sich unter diesen Umständen zu Verjährungsfristen nicht äussern.

2. Die rechtlichen Grundlagen sind vorhanden; Spionageaktivitäten von ausländischen Diensten in der Schweiz können strafrechtlich geahndet werden: Gemäss Art. 271 ff. StGB (SR 311.0) sind verbotene Handlungen für einen fremden Staat sowie politischer, wirtschaftlicher und militärischer Nachrichtendienst strafbare Handlungen. Unter Strafe steht sodann, wer im Gebiet der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines anderen fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, oder wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet (Art. 301 StGB). Das Militärstrafgesetz (MStG; SR 321.0) stellt unter anderem die landesverräterische Verletzung militärischer Geheimnisse sowie die Verletzung militärischer Geheimnisse unter Strafe, wobei hierfür auch Zivilpersonen oder ausländische Militärpersonen verfolgt werden können (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 7 in Verbindung mit Art. 86 und 106 MStG). Darüber hinaus erlauben das Nachrichtendienstgesetz (NDG, SR 121) sowie das Ausländer- und Integrationsgesetz (SR 142.20) dem NDB, geeignete Präventivmassnahmen gegen solche illegale bzw. unerwünschte Aktivitäten zu treffen (wie zum Beispiel Ansprachen im Rahmen des Programms Prophylax und Anträge auf Einreiseverbot gegen Nachrichtendienst-Offiziere).

3. Die Verordnung über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung (VIM; SR 946.202.3) regelt die Ausfuhr und die Vermittlung ins Ausland der im Anhang aufgeführten Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung, darunter auch Dekodierausrüstung. Der Anhang zur VIM erfasst nebst Waren und Software auch Technologie. Darunter fällt technische Unterstützung, z. B. Schulungen. Die Einzelbewilligung gemäss Artikel 6 VIM wird verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das auszuführende oder das zu vermittelnde Gut von der Endempfängerin oder vom Endempfänger als Repressionsmittel verwendet wird. Die Einzelbewilligung wird ebenfalls verweigert, wenn ein Verweigerungsgrund nach Artikel 6 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 (GKG; SR 946.202) oder nach Artikel 6 Güterkontrollverordnung (GKV; SR 946.202.1) vorliegt. Bei Dienstleistungen können unter Umständen auch die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS; SR 935.41) zur Anwendung kommen.

4./5. Der Bundesrat greift den Erkenntnissen der Untersuchung der GPDel nicht vor (siehe allgemeine Bemerkungen). Die GPDel hat überdies eine Prüfung durch die AB-ND im Kontext des Falls Crypto AG am 21. Februar 2020 abgelehnt, weil sie Sachverhalte und Personen betrifft, welche unter die Inspektion der GPDel fallen.

6. Die Schweiz ist grundsätzlich nicht von nachrichtendienstlichen Informationen eines einzelnen Landes abhängig. Sie ist aber auf eine Zusammenarbeit mit Partnerdiensten angewiesen. Wichtig ist im Bereich des Vollzugs des Güterkontrollgesetzes vor allem der Verbund mit den in den einschlägigen internationalen Abkommen zu Exportkontrollen zusammengeschlossenen Ländern. Dies erfordert eine breite Akzeptanz der Schweiz als Vollzugspartnerin und eine Zusammenarbeit mit allen Partnern auf der Basis dieser Abkommen. Das stand schon immer im Fokus der Schweiz, und nicht spezielle Interessen einzelner Länder.

Antwort des Bundesrates.