20.1030 · Anfrage · 2020-06-18
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Artikel 12 Absatz 2 des geänderten Jagdgesetzes sieht vor, dass ein Wolf abgeschossen werden kann, wenn er eine Gefährdung von Menschen darstellt oder verhaltensauffällig ist.
In der Änderung der Jagdverordnung, die gegenwärtig bei den Kantonen in der Vernehmlassung ist, wird diese Bestimmung genauer ausgeführt. Artikel 9b regelt Massnahmen gegen einzelne Wölfe und bestimmt, dass ein Wolf dann verhaltensauffällig ist, wenn er sich aus eigenem Antrieb und regelmässig innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhält. Im erläuternden Bericht vom 8. Mai 2020 wird ausgeführt, dass der Begriff "Siedlung" weit auszulegen ist und "neben Städten und Dörfern auch das unmittelbare Umfeld um einen Weiler oder ständig bewohnte Einzelhäuser umfasst". Nun ist es aber oftmals so, dass - wie neulich etwa in Orsières (Wallis) - der Wolf sich bewohnten Landwirtschaftsgebäuden in der sogenannten landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) nähert, nachts, um landwirtschaftliche Nutztiere zu töten, wobei Schutzmassnahmen ergriffen worden sind.
Ist nun in einem solchen Fall und mit Blick auf den Begriff "Siedlung" im Entwurf der revidierten Jagdverordnung die Voraussetzung dafür erfüllt, dass für so einen einzelnen Wolf eine Abschussbewilligung erteilt werden kann?
Stellungnahme des Bundesrates
Das revidierte Jagdgesetz erlaubt den Kantonen den Abschuss eines einzelnen Wolfes in drei Situationen: (1) wenn dieser Wolf Schäden verursacht hat, (2) dem Menschen gegenüber gefährlich wurde oder (3) verhaltensauffällig auftrat. In der revidierten Jagdverordnung, die sich aktuell in Vernehmlassung befindet, werden diese drei Begriffe "Schaden", "Gefährdung" und "Verhaltensauffälligkeit eines Wolfes" näher gefasst, was der Vereinheitlichung des Vollzugs beim Abschuss einzelner Wölfe dient.
- Schaden: Die Schadenschwelle unterscheidet sich je nachdem, ob Wölfe erstmals in einer Region auftreten oder aber bereits dort ansässig sind. Im ersten Jahre des Auftretens eines Wolfes verursacht dieser dann einen Schaden, wenn er (a) innerhalb von vier Monaten mindestens 35 Schafe oder Ziegen gerissen hat, (b) innerhalb eines Monats mindestens 25 Schafe oder Ziegen gerissen hat, oder aber (c) Tiere der Rinder- oder Pferdegattung gerissen hat. In Folgejahren des Auftretens von Wölfen verursacht ein Wolf dann einen Schaden, wenn er (a) landwirtschaftliche Nutztiere gerissen hat, die mittels zumutbaren Herdenschutzmassnahmen geschützt waren, oder aber (b) landwirtschaftliche Nutztiere gerissen hat, die sich nicht zumutbar schützen lassen.
- Gefährdung: Ein einzelner Wolf gilt dann als gefährlich, wenn dieser dem Menschen gegenüber direkt aggressiv aufgetreten ist.
- Verhaltensauffälligkeit: Ein Wolf gilt dann als verhaltensauffällig, wenn dieser aus eigenem Antrieb, regelmässig innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhält und sich dabei Menschen gegenüber zu wenig scheu zeigt, in Ställen landwirtschaftliche Nutztiere reisst, innerhalb von Siedlungen Nutztiere oder Haustiere reisst oder unter ganzjährig genutzten Gebäuden einen Bau bezieht.
Im erläuternden Bericht des Bundesrates vom 8. Mai 2020 wird neben dem Begriff der "Verhaltensauffälligkeit" auch jener der "Siedlung" gemäss der Jagdverordnung umschrieben. Als "Siedlung" sind nebst Städten und Dörfern auch Weiler oder ganzjährig bewohnte Einzelgehöfte erfasst. Gebäude, die nur während der Sömmerungszeit bewohnt werden (z. B. Alphütten), gelten nur während der tatsächlichen Nutzungszeit als "Siedlung". In diesem Sinne sind aktuell bewohnte Landwirtschaftsgebäude als Siedlung zu verstehen.
Antwort des Bundesrates.