20.3075 · Interpellation · 2020-03-09
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat vor wenigen Wochen angekündigt, dass bis 2022 mindestens 33 Buslinien in verschiedenen Kantonen gestrichen werden könnten (der Kanton Jura wäre von den Massnahmen am stärksten betroffen). Es handelt sich dabei hauptsächlich um Verbindungen in ländliche Gebiete und Randregionen.
Herr Windlinger, der Sprecher des BAV, sagte, dies hänge mit der mangelnden Rentabilität dieser Linien zusammen. Dabei sollten doch der Service public und dessen Erbringung nicht von einem Streben nach Rentabilität abhängen. Ausserdem sind solche Ankündigungen in Zeiten des Klimanotstands unsinnig.
Ist sich der Bundesrat bewusst, dass mit dieser Haltung ländliche Gebiete und Randregionen zunehmend benachteiligt werden und dass den Bewohnerinnen und Bewohnern möglicherweise keine andere Wahl bleibt, als einen Umzug in ein städtisches Zentrum in Betracht zu ziehen?
Ist der Bundesrat der Meinung, dass Leistungen des Service public grundsätzlich rentabel sein müssen, um fortbestehen zu können, wie dies der Sprecher des BAV andeutet? Oder ist der Bundesrat im Gegenteil bereit, das öffentliche Verkehrsangebot für alle Bewohnerinnen und Bewohner unseres Landes weiterzuentwickeln, indem unter anderem auch Randregionen weiterhin bedient werden?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat verfolgt nicht das Ziel, Buslinien auf dem Land und in Randregionen zu streichen. Er kann demzufolge keinerlei Zwänge erkennen, wonach die Bevölkerung in peripheren Regionen zum Umziehen in ein städtisches Zentrum genötigt würde.
Der Bundesrat erwartet jedoch, dass alle Buslinien bedürfnisgerecht sind, genutzt werden und damit eine minimale Wirtschaftlichkeit erreichen.
Bei der Festlegung des Angebotes und der Abgeltung im bestellten regionalen Personenverkehr wird gemäss Artikel 31a des Personenbeförderungsgesetzes in erster Linie die Nachfrage berücksichtigt. Mitberücksichtigt werden weiter das Anliegen, für alle Regionen eine angemessene Grunderschliessung mit dem öV sicherzustellen sowie Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung der Rand- und Berggebiete.
Gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs werden Angebote im regionalen Personenverkehr gemeinsam von Bund und Kantonen abgegolten, wenn unter anderem eine minimale Wirtschaftlichkeit der Linie gegeben ist. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat diese Bestimmungen in einer Richtlinie weiter präzisiert. Für die Grunderschliessung sehr ländlicher Regionen liegt die minimale Wirtschaftlichkeit bei einem Kostendeckungsgrad von 10 Prozent, für die anderen Angebote bei 20 Prozent. Mit dieser Differenzierung wird der vom Interpellanten gewünschten spezifischen Berücksichtigung der Anliegen der ländlichen Räume entsprochen.
Ist der Kostendeckungsgrad tiefer, wird versucht, das Angebot so anzupassen, dass diese Schwellenwerte erreicht werden. Werden diese Werte auch so nicht erreicht, beteiligt sich der Bund nicht an der Bestellung und Abgeltung dieses Angebots. Die Angebote können aber von den Kantonen alleine finanziert werden.
Vor dem Entscheid eines Verzichtes auf eine Bestellung sind die konkreten Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen. Gerade im Fall des Kantons Jura, wo aktuell sämtliche Buslinien ausgeschrieben worden sind, wird sich der Bund bis zur Umsetzung der Ausschreibung nicht aus der Bestellung zurückziehen. Ein Ziel der Ausschreibung ist es ja gerade, die Wirtschaftlichkeit der Linien zu erhöhen, so dass möglichst alle Linien die Voraussetzungen des Bundes erfüllen.
Antwort des Bundesrates.