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20.3101 · Interpellation · 2020-03-12

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Nach Beantwortung der Interpellation "19.4554.Transparenz bei öffentlichen und privaten Arbeitslosenkassen schaffen" drängen sich Zusatzfragen auf, um deren Beantwortung der Bundesrat gebeten wird:

1. Gemäss Bundesrat rechnet nur noch die Unia als einzige von allen privaten und kantonalen Leistungserbringerinnen ihre Leistungen als Pauschale ab. Ist vorgesehen, dass diese Möglichkeit komplett abgeschafft wird, um einen transparenten Vergleich zwischen den Arbeitslosenkassen zu ermöglichen?

2. Wie haben sich in den vergangenen Jahren die Beträge, die der Bund an die Kassen ausbezahlt hat, im Vergleich zu den Arbeitslosenzahlen entwickelt? Korrelieren die Zahlen einerseits gesamthaft, andererseits bei den einzelnen Kassen?

3. Mit dem heutigen Abrechnungssystem werden Leistungspunkte vergütet, die von den Leistungserbringern über administrative Tätigkeiten gesammelt werden. Leistungserbringer mit vielen administrativen Arbeiten rechnen entsprechend höhere Beträge ab.

- Teilt der Bundesrat die Beurteilung, dass bei diesem System die administrative Arbeit stärker gewichtet wird als die Anzahl erfolgreicher Platzierungen im Arbeitsmarkt?

- Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass es dadurch zu Fehlanreizen kommt? Dies mit der Folge, dass nicht die Ziele der Arbeitsmarktfähigkeit der einzelnen versicherten Personen, sondern die Erbringung von administrativen Tätigkeiten im Vordergrund stehen könnten.

- Hat der Bund Vergütungssysteme geprüft, die statt auf die Vergütung von administrativen Tätigkeiten auf Wirkungsziele in der Leistungserbringung (erfolgreiche Platzierung von Stellensuchenden) ausgerichtet sind?

4. Ist vorgesehen, dass der Bundesrat im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes und der Transparenz künftig jedes Jahr in einem Bericht detailliert offenlegt, wie die öffentlichen und privaten Arbeitslosenkassen die ihnen anvertrauten Versicherungsgelder in Milliardenhöhe verwalten - dies gemäss den in der Interpellation 19.4554 sowie in dieser Interpellation gestellten Fragen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die aktuell und bis 2023 gültige Vereinbarung mit den Trägern der Arbeitslosenkassen überlässt diesen die Wahl des Abrechnungssystems für die gesamte Gültigkeitsdauer. Für die Zeit ab 2024 wird eine neue Vereinbarung ausgehandelt werden. Für eine Aussage zu allfälligen Änderungen ist es derzeit noch zu früh.

2. Die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen korreliert einerseits gesamthaft wie auch auf Ebene der einzelnen Arbeitslosenkassen mit den Arbeitslosenzahlen bzw. der Anzahl Bezüger. Sie sind in nachfolgender Tabelle und Grafik dargestellt. Die Verwaltungskosten hinken allerdings jeweils der konjunkturellen Entwicklung hinterher. In Jahren mit stark sinkenden Arbeitslosenzahlen, wie beispielsweise 2018, sind die Verwaltungskosten pro Bezüger vorübergehend erhöht, da insbesondere die Personalressourcen erst mit gewisser Verzögerung an die geänderte Arbeitslast angepasst werden können. Das Umgekehrte gilt für Jahre mit stark steigenden Bezügerzahlen.

JahrAnzahl ArbeitsloseAnzahl BezügerVerwaltungskostenArbeitslosenkassenVerwaltungskosten pro Bezüger2011122'892 287'534 161'221'741 5612012125'594 277'590 157'697'088 5682013136'524 293'016 164'767'197 5622014136'764 300'109 175'498'367 5852015142'810 313'271 180'649'339 5772016149'317 330'089 188'767'757 5722017143'142 326'776 186'798'055 5722018118'103 310'345 192'774'036 621

Grafik

3. Mit der Durchführung der Arbeitslosenversicherung sind gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz (SR 837.0) verschiedene Stellen beauftragt. Die Arbeitslosenkassen klären unter anderem die Anspruchsberechtigung ab und richten die Leistungen aus, z. B. Arbeitslosen- oder Kurzarbeitsentschädigungen. Für die rasche und dauerhafte Wiedereingliederung der Stellensuchenden in den Arbeitsmarkt sind hingegen die kantonalen Amtsstellen mit den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und den Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen beauftragt. Der Bund steuert die verschiedenen Vollzugsstellen über zwei verschiedene Vereinbarungen, eine für die Arbeitslosenkassen und eine für die öffentliche Arbeitsvermittlung.

Die Arbeitslosenkassen erhalten für die Erbringung der ihnen übertragenen Aufgaben Leistungspunkte. Steuerungsziel der Vereinbarung für die Arbeitslosenkassen ist, dass diese die Leistungen in der geforderten Qualität möglichst kosteneffizient erbringen. Entsprechend haben die Arbeitslosenkassen den Anreiz, nur die zur Erbringung der Leistungen tatsächlich notwendigen administrativen Tätigkeiten durchzuführen.

Die öffentliche Arbeitsvermittlung hingegen wird seit dem Jahr 2000 über eine wirkungsorientierte Vereinbarung gesteuert. Steuerungsziel ist die rasche und dauerhafte Wiedereingliederung der Stellensuchenden. Die Erreichung dieses Ziels wird mittels Wirkungsindikatoren gemessen.

Aus diesen Gründen teilt der Bundesrat die Einschätzung nicht, dass es zu Fehlanreizen kommt. Die Vermittlung der Stellensuchenden im Arbeitsmarkt ist nicht Aufgabe der Arbeitslosenkassen, sondern der RAV. Entsprechend können ihnen keine diesbezüglichen Wirkungsziele gesetzt werden.

4. Die Ausgleichstelle der Arbeitslosenversicherung erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht inklusive Jahresrechnung und verschiedenen Kennzahlen, unter anderem zu den Verwaltungskosten, den Marktanteilen der Arbeitslosenkassen, der Anzahl Bezüger und beratenen Stellensuchenden. Dieser wird auf der Internetseite des Staatssekretariats für Wirtschaft publiziert.

Die Vorstösse mit Tabellen und Grafiken können heruntergeladen werden unter: Ratsbetrieb / Curia Vista / Vorstösse mit Tabellen und Grafiken, die in der Geschäftsdatenbank nicht abgebildet werden können.

Antwort des Bundesrates.