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20.3142 · Motion · 2020-04-21

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, damit Betreiber von Restaurants und weiteren vom Bundesrat geschlossenen Betrieben gemäss Art. 6 Abs. 2 der COVID-19-Verordnung 2 ihrem Vermieter grundsätzliche nur 30 Prozent der Miete schulden während der Zeit, in welcher sie aufgrund der behördlichen Massnahmen geschlossen bleiben müssen. Gleichzeitig soll der Bundesrat prüfen, ob ein Härtefallfonds für Vermieter geschafft werden kann mit einem Betrag von 20 Mio. Franken.

Eine Minderheit der Kommission (Matter Thomas, Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Martullo) beantragt, die Motion abzulehnen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Nach Ausbruch der Corona-Krise hat das WBF umgehend eine Task Force "Mietrecht und Corona-Krise" bestehend aus den Stakeholdern und Vertretern der Verwaltung eingesetzt, um mögliche Massnahmen für den Bereich der Miete und Pacht von Geschäftsräumen zu prüfen.

Der Bundesrat hat mit der COVID-19-Verordnung Miete und Pacht vom 27. März 2020 (SR 221.213.4) Erleichterungen für Mieter und Pächter angeordnet für den Fall, dass sie mit der Zahlung von Mietzinsen in Rückstand geraten. Er hat mit Beschluss vom 8. April 2020 aber davon abgesehen, weitergehend mit notrechtlichen Interventionen in die Vertragsbeziehungen zwischen Privaten einzugreifen. Stattdessen hat er die Vermieterinnen und Vermieter und die Mieterinnen und Mieter aufgerufen, im Einzelfall gemeinsam einvernehmliche Lösungen zu erarbeiten. Denn nur die direktbeteiligten Parteien eines Miet- oder Pachtvertrags oder im Falle einer Nichteinigung die zuständigen Gerichte sind letztlich nahe genug an der Sache, um eine Lösung zu finden, die den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls gerecht wird.

Weiter hat der Bundesrat die Verwaltung beauftragt, bis spätestens Herbst 2020 eine Bestandsaufnahme (Monitoring) zur Situation bei den Geschäftsmieten vorzunehmen und falls nötig mögliche Massnahmen vorzuschlagen.

Die mit der Motion verlangte pauschale Herabsetzung auf 30 Prozent des Miet- oder Pachtzinses für Betriebe, die gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 der COVID-19-Verordnung 2 (SR 818.101.24) geschlossen wurden, ist aus folgenden Gründen abzulehnen:

- Sie ist ein unmittelbarer staatlicher Eingriff in bestehende Vertragsverhältnisse zwischen Privaten.

- Sie lässt unberücksichtigt, dass die Miet- und Pachteinkünfte zur Tragung der Liegenschaftskosten notwendig sind, so dass eine generelle Herabsetzung der Miete in einer grossen Anzahl der Fälle dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit widerspricht.

- Sie wird der Vielfalt der bestehenden Geschäftsmietverhältnisse und insbesondere der Miet- oder Pachtzinsen nicht gerecht.

- Sie lässt die unterschiedlich grossen wirtschaftlichen Auswirkungen einer vorübergehenden Geschäftsschliessung auf die verschiedenen Betriebe sowie die übrigen staatlichen Not-, Solidaritäts- und Unterstützungsmassnahmen ausser Acht.

Auch der vorgeschlagene Härtefallfonds widerspricht der bundesrätlichen Strategie, bei der Unterstützung der Wirtschaft vor allem auf die Liquiditätshilfen zu setzen. Diese sind bis zu einem Betrag von 500'000 Franken - zumindest in einer ersten Phase (Art. 3 Abs. 3 und 4 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung; SR 951.261) - als zinsfreie Darlehen ausgestaltet und tragen dazu bei, Engpässe bei den Fixkosten zu überwinden, zu denen auch die Mieten gehören. Zudem ist die Definition von Härtefallkriterien schwierig.

Die Bearbeitung von entsprechenden Gesuchen wäre mit einem grossen Verwaltungsaufwand verbunden, weil in diesem Bereich nicht auf eine bestehende Abwicklungsstruktur zurückgegriffen werden kann.

Ab dem 27. April 2020 können zahlreiche Geschäfte wieder öffnen und in Etappen sollen weitere folgen. Dies dürfte zur Folge haben, dass viele über genügend Reserven verfügen, um die entstandene Situation zu überstehen oder sich mit der Vermieterin oder dem Vermieter über eine angemessene Reduktion einigen können.

Kommt hinzu, dass verschiedene Kantone aktiv werden und zusammen mit den Dachverbänden nach freiwilligen Lösungen suchen, bei denen der Kanton einen finanziellen Beitrag an eine Lösung im Sinne einer vorübergehenden Mietzinssenkung leistet.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.