20.3252 · Interpellation · 2020-05-04
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
In Artikel 10b Absatz 2 der COVID-19-Verordnung 2 ist festgelegt, welche Personen laut Bundesrat als "besonders gefährdet" gelten. Dabei handelt es sich um zwei grosse Personenkategorien: Personen ab 65 Jahren und Personen, die bestimmte Erkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes oder chronische Atemwegserkrankungen aufweisen
Am 17. April 2020 verabschiedete der Bundesrat einen Anhang (Anhang 6), der die Kriterien nennt, anhand derer festgestellt werden kann, ob und in welchem Mass eine Person aufgrund einer in Artikel 10b Absatz 2 der COVID-19-Verordnung 2 genannten Erkrankung besonders gefährdet ist.
Hingegen gelten Personen ab 65 Jahren ausnahmslos und pauschal, ohne Berücksichtigung von Unterschieden weiterhin als "besonders gefährdet". Dies hat zur Folge, dass die Gesamtheit der älteren Menschen ab 65 Jahren ohne Unterschied gleichbehandelt werden, obwohl ihr tatsächlicher Gesundheitszustand sehr unterschiedlich sein kann. Dieses Vorgehen kommt einer Diskriminierung der Personen ab 65 Jahren gleich.
In ihrer Sitzung vom 24. April 2020 hat die Finanzkommission des Nationalrates (FK N) die Frage der Definition von "besonders gefährdeten" Personen erörtert. Dabei kam sie zum Schluss, dass der Bundesrat differenziert und auf der Grundlage von klar definierten Kriterien festlegen sollte, welche Personen unabhängig von ihrem Alter als gefährdet gelten. Dieser Punkt ist Gegenstand des Briefs der FK-N an den Bundesrat vom 30. April 2020.
1. Ist der Bundesrat bereit, die Definition der besonders gefährdeten Personen in der COVID-19-Verordnung 2 im Sinne der FK-N zu präzisieren?
2. Ist der Bundesrat bereit, die Definition der besonders gefährdeten Personen im Entwurf für das Covid-19-Überführungsgesetz, das im Juni in eine Ämterkonsultation geht und das er im September dem Parlament vorlegen wird, im Sinne der FK-N zu präzisieren?
Stellungnahme des Bundesrates
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) berücksichtigte bei der Beurteilung, wer zu den besonders gefährdeten Personen gehört, den aktuellen Stand der Wissenschaft und die Einschätzungen der medizinischen Fachgesellschaften der Schweiz.
Grundsätzlich ist eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters zulässig, wenn sie auf einem legitimen Ziel beruht und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert. Die Ziele des Bundes im Kontext mit der aktuellen Pandemie sind: (1) die Epidemie einzudämmen, (2) besonders gefährdete Personen zu schützen, und (3) das Spitalsystem zu schützen, damit es Kapazität behält die schweren Fälle auch intensivmedizinisch zu versorgen.
Aktuelle Daten der Epidemie aus den betroffenen Länder und Regionen sowie auch aus der Schweiz zeigen, dass Personen über 65 Jahren deutlich schwerere Verläufe haben. Unter schweren Verläufen versteht man die Notwendigkeit eines Aufenthaltes auf der Intensivstation, die künstliche Beatmung oder der Tod. Auch nach statistischer Berücksichtigung von Vorerkrankungen steigt das Risiko mit zunehmendem Alter an, bei einer Infektion mit dem neuen Coronavirus einen schweren Verlauf zu haben.
Zudem hat über ein Viertel der in der Schweiz hospitalisierten Patientinnen und Patienten im Alter über 70 Jahren keinerlei Vorerkrankung dokumentiert. Trotzdem hatten diese Personen einen so schweren Verlauf der Erkrankung mit dem neuen Coronavirus, dass eine Hospitalisation nötig war. Es ist daher nicht möglich, besonders gefährdete Personen allein aufgrund von Vorerkrankungen zu identifizieren.
Bei Artikel 10b Absatz 2 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2, SR 818.101.24) stand der Schutzgedanke in der Arbeitswelt im Vordergrund. Ausserhalb der Arbeitswelt gab es keine rechtlichen Konsequenzen der Bezeichnung der "besonders gefährdeten Personen". Die Bezeichnung war lediglich mit Empfehlungen zum Schutz dieser Personen verbunden (vgl. Art. 10b Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2). Es liegt in der Eigenverantwortung jeder Person, ob sie den Empfehlungen folgen will oder nicht.
Aus diesen Gründen, und da gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse vorlagen, dass Personen über 65 Jahren effektiv ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf der Krankheit haben, handelte es sich bei der Bezeichnung als besonders gefährdete Personen im Kontext der aktuellen Epidemie nicht um eine Diskriminierung, sondern um eine verhältnismässige und zeitlich begrenzte Massnahme. Somit konnte Artikel 10b Absatz 2 (der COVID-19-Verordnung 2, SR 818.101.24), der eine Schutzmassnahme in der Arbeitswelt darstellte und ansonsten lediglich eine Empfehlung darstellte, nicht zur Rechtfertigung einer Diskriminierung in anderen Zusammenhängen verwendet werden (z.B. bei der Teilnahme an Kursen, kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen).
Darüber hinaus passt das BAG die Empfehlungen für die besonders gefährdeten Personen laufend an die aktuelle Situation der Epidemie an. Ab dem 11. Mai 2020 wurden die Empfehlungen für die besonders gefährdeten Personen in mehreren Schritten gelockert.
Mit dem Bundesratsbeschluss vom 19. Juni 2020 ist die Bezeichnung der besonders gefährdeteren Personen nicht mehr auf Verordnungsstufe geregelt. Unabhängig davon ist die Bezeichnung der besonders gefährdeten Personen im Kontext der aktuellen Epidemie nach wie vor gültig. Das BAG wird weiterhin Empfehlungen veröffentlichen, die den Schutz der besonders gefährdeten Personen vor einer Ansteckung mit dem neuen Coronavirus zum Ziel haben.
Antwort des Bundesrates.