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20.3327 · Motion · 2020-05-05

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die notrechtliche Grundlage zu schaffen, damit die ausländerrechtliche Administrativhaft für straffällige Ausländer weiterhin aufrechterhalten werden kann. Die maximale Haftdauer nach Artikel 79 Absatz 2 AIG soll dabei für Volljährige um die Dauer der ausserordentlichen Lage, jedoch maximal weitere 6 Monate ausserordentlich verlängert werden dürfen.

Begründung

Die ausländerrechtliche Administrativhaft ist eine Zwangsmassnahme, sprich es geht um die Durchsetzung, dass die Person auch effektiv ausreist. Durch die Coronakrise stehen die Ausschaffungen still. Kürzlich musste der Kanton Bern 14 Ausländer, darunter 3 verurteilte Drogendealer, aus der Haft entlassen. Sie befinden sich auf freien Fuss und mit einem Untertauchen wird von Seiten der Behörden gerechnet. Die Gerichte argumentieren, dass wenn keine Ausreise möglich sei, auch eine Ausschaffungshaft obsolet sei.

Daher soll zumindest für volljährige straffällige Ausländer die Administrativhaft für einen begrenzten Zeitraum aufrechterhalten werden können.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Einleitend hält der Bundesrat fest, dass die ausländerrechtliche Administrativhaft nicht wegen einer Straftat angeordnet wird. Die Administrativhaft gemäss den Artikeln 75 ff. des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) wird im Hinblick auf die Durchführung des Wegweisungsverfahrens sowie die Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung bzw. der Landesverweisung angeordnet.

Bund und Kantone sind sich nach gemeinsamen Abklärungen einig, dass die aktuelle Lage aufgrund der COVID-19-Pandemie keinen Grund darstellt, um von den bewährten Regelungen im Bereich der ausländerrechtlichen Administrativhaft abzuweichen und unabhängig von der jeweiligen konkreten Situation Personen aus der Administrativhaft zu entlassen. Die kantonalen Behörden oder gegebenenfalls die zuständigen Gerichte entscheiden darüber weiterhin im Einzelfall. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung sollen insbesondere auch Personen mit einer Landesverweisung oder strafrechtlichen Verurteilungen weiterhin in der Haft verbleiben, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung bzw. der Landesverweisung innerhalb der maximalen Haftdauer weiterhin absehbar ist. Diese Absehbarkeit ist auch in Anbetracht der aktuellen Situation nicht grundsätzlich zu verneinen, sondern muss jeweils im Einzelfall geprüft werden. Auch die maximale Haftdauer, die gemäss Artikel 79 AIG auf 18 Monate verlängert werden kann, ist aus Sicht von Bund und Kantonen weiterhin ausreichend. Zum Zeitpunkt der erwähnten Abklärungen Ende März 2020 befand sich gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) keine einzige Person länger als 15 Monate in der Administrativhaft.

Gestützt auf die erwähnten Abklärungen mit den Kantonen erachtet der Bundesrat die bestehenden rechtlichen Grundlagen im Bereich der ausländerrechtlichen Administrativhaft daher weiterhin als ausreichend und die Schaffung einer notrechtlichen Grundlage für die Aufrechterhaltung der Administrativhaft für straffällige Personen entsprechend nicht als notwendig.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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