Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung im Bereich der ambulanten Pflege. Möglichkeit für die Kantone, eine Planung einzuführen
20.336 · Standesinitiative · 2020-11-02
Parlament
Erledigt
Ausgangslage
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Wortlaut
Der Kanton Tessin fordert die Bundesversammlung auf, das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung wie folgt zu ändern:
Art. 37a - Im Bereich der ambulanten Pflege tätige Personen und Organisationen
Jeder Kanton kann entscheiden, ob er Personen, die auf ärztliche Anordnung oder bei medizinischer Indikation ambulante Pflegeleistungen erbringen, und Organisationen, bei denen solche Personen angestellt sind, zulässt, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a. Sie sind in der genehmigten Bedarfsplanung vorgesehen;
b. Sie sind in der vom Kanton erstellten Liste enthalten, in welcher die verschiedenen Kategorien von Personen und Organisationen aufgeführt sind;
c. Sie verfügen über die erforderlichen beruflichen Qualifikationen.
Begründung
Im Kanton Tessin sind neben den 6 öffentlichen Diensten für ambulante Pflege auch noch 36 private (gewinnorientierte) Dienste tätig, von denen 27 einen (freiwilligen) Dienstleistungsvertrag mit dem Kanton abgeschlossen haben. Zu diesen Diensten (die entsprechenden Zahlen stammen aus dem Jahr 2017) kommen noch die rund 150 selbständigen Pflegefachkräfte hinzu, die ambulante Pflegeleistungen erbringen: Nur ein Teil von ihnen hat einen (freiwilligen) Dienstleistungsvertrag mit dem Kanton abgeschlossen.
Die starke Zunahme der gewinnorientierten Akteure beunruhigt die politischen Verantwortlichen des Kantons sowohl aus finanziellen Gründen als auch hinsichtlich der korrekten Versorgung der betreuten Personen.
Es lässt sich durchaus behaupten, dass die Krankenkassen nur wenig darauf achten, ob die ambulant erbrachten Leistungen zulasten der Krankenkassen (KVG) angemessen sind.
Nur dank dem obligatorischen Einsatz von Informatikinstrumenten, mit denen sich die Leistungen nachprüfen lassen, kann sichergestellt werden, dass das Personal für ambulante Pflege Leistungen zulasten der Krankenkassen (KVG) und nicht Leistungen wie Einkäufe, Reinigungsarbeiten oder andere im KVG nicht vorgesehene Tätigkeiten erbringt.
Ausserdem können nur gut strukturierte Dienste für ambulante Pflege, die über qualifiziertes Personal verfügen, die Kriterien der Wirtschaftlichkeit und der Qualität im Interesse der Versicherten (Höhe der Prämien), des Kantons (trägt die Restkosten) und der Patientinnen und Patienten (Sicherheit) erfüllen.
Daher muss im KVG eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, die den Kantonen die Möglichkeit gibt (sie nicht verpflichtet), eine bedarfsgerechte Planung zu erstellen, die auf Dienstleistungsverträgen zwischen dem Kanton und den Dienstleistungserbringern, welche die genannten Kriterien erfüllen, beruht.
Verhandlungen
27.02.2023 Nationalrat: Keine Folge gegeben
21.09.2023 Ständerat: Keine Folge gegeben