20.3366 · Interpellation · 2020-05-06
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Die kurvenreichen und gut unterhaltenen Strassen in den Alpen und Voralpen sind zu einem beliebten Terrain für das Longboarden geworden. Das Longboard ist ein Rollbrett, das länger ist als ein klassisches Skateboard und das es insbesondere ermöglicht, mit deutlich höheren Geschwindigkeiten zu fahren.
Die Benützerinnen und Benützer von Longboards fahren auf der gesamten Strassenbreite, nehmen wenig Rücksicht auf Fussgängerinnen und Fussgänger und auf Velos und stellen für die Autofahrerinnen und Autofahrer eine echte Gefahr dar. Ganz abgesehen davon, dass sie ohne Licht unterwegs sind, obschon dies gesetzlich vorgeschrieben wäre (Art. 50a Abs. 4 der Verkehrsregelnverordnung, "Verwendung als Verkehrsmittel").
Angesichts dieser neuen Gefahren fühlen sich die Gemeindebehörden und die Polizei richtiggehend machtlos und wissen nicht, was sie unternehmen sollen, weder was die Prävention noch was die Sanktionierung betrifft. Es muss rasch eine gesetzliche Regelung getroffen werden, um Unfälle - die es mit hoher Wahrscheinlichkeit geben wird - zu verhindern. Dadurch würden die Benützerinnen und Benützer der Longboards dazu verpflichtet, sich korrekt auszurüsten und sich an die auf unseren Strassen geltenden Verkehrsregeln zu halten.
Ich frage den Bundesrat mit dieser Interpellation, ob er bereit ist, eine Gesetzesänderung vorzuschlagen, wonach das Longboard einem "Verkehrsmittel" gleichgestellt würde. So liesse sich die Sicherheit der Benützerinnen und Benützer sowie der übrigen Verkehrsteilnehmerinnen und teilnehmer sicherstellen.
Stellungnahme des Bundesrates
Zusammen mit Inline-Skates, Kickboards und zahlreichen anderen mit Muskelkraft betriebenen Fortbewegungsmitteln, gelten auch längere Rollbretter, sogenannte Longboards, bereits heute als "fahrzeugähnliche Geräte" (FäG) im Sinne von Artikel 50 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11). Demzufolge dürfen sie einzig auf Nebenstrassen und nur dann auf deren Fahrbahn verwendet werden, wenn entlang der Strasse Trottoirs sowie Fuss- und Radwege fehlen und das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Benutzung gering ist. Allerdings müssen Longboarderinnen und Longboarder in diesem Fall die Regeln von Artikel 50a VRV beachten. So müssen sie ihre Geschwindigkeit und ihre Fahrweise stets den Umständen und den Besonderheiten des Geräts anpassen (Abs. 2), das Rechtsfahrgebot beachten (Abs. 3) und - wenn die Sichtverhältnisse es erfordern - sich oder ihr Board mit einer gut erkennbaren Beleuchtung versehen (Abs. 4). Wer sich nicht an diese Regeln hält, kann verzeigt werden. Für den Vollzug sind die Kantone zuständig.
Der Bundesrat ist der Meinung, dass die genannten Vorkehrungen genügen und sieht keinen weiteren Handlungsbedarf.
Antwort des Bundesrates.